Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 17.12.1965 – 4 StR 565/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 _StR_565/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Horst-Dieter K ED :u: 1. zoboren an 1933 17 u Bransenvurg), zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt En in der Verhandlung, Bundesanwalt @@BW >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt >: EEE als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 26. August 1965 mit den Feststellungen im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein aufgehoben. Damit entfällt die Gesamtstrafe.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmner des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Fo: ns

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Frceisprechung von weiteren Beschuldigungen wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein und als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen einer weiteren fortgesetzten Unterschlagung zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,

Die Verfahrensrügen gehen fehl. Die allgemeine Behauptung, der Dolmetscher habe die Fragen des Vorsitzenden an die türkischen Zeugen schlecht übersetzt, ist kein dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender hinreichend bestinnter Tatsachenvortrag. Damit geprüft werden kann, ob die allgemeine Behauptung zutrifft und ob gegebenenfalls das Urteil auf dem Fehler beruhen kann, müßten bestimmte Beispiele falscher Übersetzungen angeführt werden. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan, obwohl er die türkische Sprache beherrscht.

Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht hat keinen Erfolg. Sie kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, daß einem Zeugen bestimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien (BGHSt 4, 125, 126). Der in BGHSt 17, 351, 353 behandelte Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die Darlegungen des angefochtenen Urteils zun Schuldund Strafausspruch geben nur zu folgenden Ausführungen Anlaß:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Anneliese KB Hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auf die persönliche Einschätzung des Schadens durch die Geschädigte kommt es nicht an (BGHSt 17, 321, 326). Entscheidend ist nur, daß Anneliese KW dadurch, daß sie unter falschen Voraussetzungen dem zahlungsunfähigen Angeklagten ein Darlehen von 700.-- DM gab, einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten hat. Dieser ergibt sich cin-. deutig aus einem Vergleich ihres Vermögens vor und nach der Darlehensgewährung an den Angeklagten. Dabei haben dessen Aufwendungen während der gemeinsamen Reise mit Anneliese K ) außer Betracht zu bleiben, weil die Beteiligung der Zeugin an diesen Aufwendungen nicht vorgesehen war.

Es entsprach nicht ihren Interessen, ihre Geldmittel für einen Fcerienaufenthalt mit einem Manne zu opfern, der entgegen seinen Vorspiegelungen verheiratet war, keine feste Stellung mit ausrceichendem Einkommen hatte, dessen Heiratsversprechen somit nicht ernst gemeint war. Dem Angeklagten stand deshalb eine rechtlich begründete Aufrechnungsforderung gegenüber Anneliese Kg nicht zu (BGH IM Nr. 26 zu

§ 263 StGB). Der Vermögenseinbuße der Geschädigten entsprach der Vermögensvorteil des Angeklagten, dem die Barmittel ausgegangen waren (UA 5). Er konnte nunmehr mit

dem Darlehen einen weiteren Aufenthalt und Aufwendungen

für Anneliese I] und sich bestreiten.

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Urkundenfälschung im Falle IV 1 (UA 7 Rs.) und dem Vergehen des fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein Fall IV 2 (UA 7 Rs.) ist rechtlich nicht zu beanstanden, Daß der Angeklagte, ohne im Besitze eines ordnungsgemäßen Führerscheins zu scin, auf einer Fahrt den von ihm verfälschten Tührerschein einem Polizeibeamten vorzeigte, stellt zwischen den beiden

Straftaten keine Tateinheit her. Denn durch dieses Verhalten hat der Angeklagte nur bei Gelegenheit einer Fahrt ohne Führerschein von den verfälschten Führerschein Gebrauch gemacht, ohne daß in der Fahrt selbst ein Gebrauchmachen erblickt werden kann, wie etwa im Falle des Fahrens mit einem Kfz-Kennzeichen (vgl. BGHSt 18, 66, 70, 71). Daß der Angeklagte durch die Täuschung des Polizeibeamten mittels des verfälschten Führerscheins das Fahren ohne eigenen Führerschein verschleiern wollte, kann allein eine Tateinheit zwischen den beiden Vergehen nicht begründen.

Dagegen kann die für das fortgesetzte Fahren ohne Führerschein verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist dabei von dem Strafrahmen der Vorschrift des § 24 StVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs von 26. November 1964 (BGBl I, 921) ausgegangen, das am 2, Januar 1965 in Kraft getreten ist. Zur Tatzeit galt jedoch noch der § 24 StVG alter Fassung, der als Höchststrafe zwei Monate Gefängnis vorsah. Gemäß § 2 Abs, 2 StGB war deshalb der Angeklagte nach dieser milderen Vorschrift zu bestrafen. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß durch diese fehlerhafte Einzelstrafe die erkannte Gesamtstrafe in ihrer Höhe berührt worden ist, ist auch diese aufzuheben.

Im übrigen lassen die Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, Dies gilt insbesondere an sich auch für die Anwendung des § 42 e StGB, Da aber mit der Aufhebung der Gesamtstrafe auch die Neben-

strafen und Maßregeln der Sicherung und Besserung aufgehoben sind, muß das Landgericht neu Über sie entscheiden (BGHSt 14, 381, 383).

Willms Flitner Mayr

Spiegel Hürxthal