§ 73 Auswahl des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.05.2007 – 1 StR 32/07Zitiert von 9
- KG, 23.04.2024 – 3 Ws 12/24 HPZitiert von 1
- BVerfG, 01.12.2020 – 2 BvR 1853/20Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer bereits lang andauernder Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt Betroffene in Grundrecht aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 GG - insb zur fachgerichtlichen Pflicht, die Dauer der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zu überwachen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 13
- BVerfG, 28.09.2020 – 2 BvR 1235/17Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in Haftsachen bzgl der Vorbereitung einer Fortdauerentscheidung gem § 67a Abs 2 StGB - Beauftragung eines mit bisheriger Vollstreckung nicht befassten Sachverständigen nach Umständen des Falles erforderlich - Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch wiederholte Beauftragung desselben Sachverständigen bei Verweigerung einer Exploration durch Betroffenen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 7
- BVerfG, 13.09.2010 – 2 BvR 449/10Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG durch unzureichende Abwägung bei Entscheidung über eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen - hier: Verfahrensverzögerung bei Entscheidung über Strafrestaussetzung zur Bewährung - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses auch nach erfolgter HaftentlassungZitiert von 9
- BGH, 10.09.2002 – 1 StR 169/02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.08.2025 – 3 Ws 266/25
- OLG Köln, 14.06.2024 – 1 ORbs 172/24
- LG Bonn, 30.04.2024 – 65 KLs 1/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/73#abs-1 (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/73#abs-2 (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.