Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 73 Auswahl des Sachverständigen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/73#abs-1 (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/73#abs-2 (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.

§ 72 § 74