§ 223 Vernehmungen durch beauftragte oder ersuchte Richter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 223 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.11.1955 – 5 StR 186/55Zitiert von 1
- BGH, 13.02.1951 – 1 StR 238/51Zitiert von 4
- BGH, 11.06.1986 – 3 StR 10/86Zitiert von 8
- BGH, 07.02.1956 – 1 StR 530/55Zitiert von 3
- BGH, 05.05.1983 – 2 StR 797/82Zitiert von 1
- BGH, 04.05.1983 – 2 StR 792/82
Zuletzt entschieden
- LG Siegen, 12.08.2025 – 10 Qs 74/25
- LG Paderborn, 23.12.2024 – 5 KLs 12/24
- OLG Hamburg, 28.05.2015 – 2 Ws 64/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 223 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/223#abs-1 (1) Wenn dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen, so kann das Gericht seine Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/223#abs-2 (2) Dasselbe gilt, wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/223#abs-3 (3) (weggefallen)