Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 568 Entscheidungen zu § 21 StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.07.1962 – 2 BvL 4/62§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes (i. d. F. vom 16. Juli 1957, BGBl. I S. 710) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Zuwiderhandlungen gegen die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen Rechtsverordnungen mit Strafe bedrohtZitiert von 39
- AG Bünde, 01.02.2016 – 1 Ds 602 Js 1309/14 - 545/15
- BGH, 26.07.2001 – 4 StR 170/00Zitiert von 1
- BVerfG, 03.07.1962 – 2 BvR 15/62§ 71 StVZO verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und ist daher nichtig. - Strafbegründende Gesetze im Sinn von Art. 103 Abs. 2 GG können auch Rechtsverordnungen sein, die im Rahmen einer dem Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden Ermächtigung ergangen sind. - Dem Vorbehalt nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen nur förmliche GesetzeZitiert von 8
- BGH, 08.06.1972 – 4 StR 50/72
- OLG Köln, 27.02.1996 – Ss 2/96 - 5 -
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/21#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/21#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/21#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.