§ 24 Rücktritt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 782
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.07.2018 – 1 StR 201/18Rücktritt vom Versuch durch Mitwirkung an der ErfolgsverhinderungZitiert von 6
- BGH, 26.05.2011 – 1 StR 20/11Rücktritt vom Tötungsversuch: Verzicht auf eine Beschleunigung des Todeseintritts; Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit von RettungsbemühungenZitiert von 5
- BGH, 17.04.2024 – 1 StR 403/23Versuchte schwere Körperverletzung u.a.: Freiwilligkeit des Rücktritts vom beendeten Versuch nach PersonenverwechslungZitiert von 4
- BGH, 27.02.2014 – 1 StR 367/13Revisionsbegründung in Strafsachen: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Nachholung von Verfahrensrügen bei Erkrankung des mit der Revisionsbegründung beauftragten Rechtsanwalts
- BGH, 27.02.2014 – 1 StR 367/13Revisionsbegründung in Strafsachen: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Nachholung von Verfahrensrügen bei Erkrankung des mit der Revisionsbegründung beauftragten Rechtsanwalts
- BGH, 17.03.2022 – 4 StR 223/21Strafverfahren wegen Mordes: Voraussetzungen eines Rücktritts vom Versuch bei mehreren BeteiligtenZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – 4 StR 659/25Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an den natürlichen Vorsatz bei krankheitsbedingtem Fehlen der Reflexion über die Tatfolgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – 4 StR 148/26
- BGH, 03.06.2026 – 2 StR 614/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/24#abs-1 (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/24#abs-2 (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.