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BGH Urteil vom 27.01.1965 – 2 StR 460/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechung Usäse

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 9. Dezember 1964 in der Sitzung vom 27. Januar 1965, woran teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Die Revision des \ngeklagten Sp ze sen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Juli 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. A, Auf die Revision des Angeklagten CE „ira das Urteil dahin ergänzt, daß er von der Beschuldigung der Vorteilsbeihilfe zur Äbgabenhinterziehung freigesprochen wird und die insoweit entstandenen Kosten der Staatskasse auferlegt werden (C 4).

B. Auf die Revision des Angeklagten VE ir ü das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

- 3.

C. Auf die Revision des Angeklagten IggWhrira das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) soweit er unter Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954 wegen Abgabenhinterziehung verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

D. Auf die Revision des Angeklagten AB wirä das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

l.) soweit er wegen Abgabenhinterziehung (C 58) verurteilt worden ist,

2.) im Gesamtstrafausspruch.

E. Auf die Revisionen der Angeklagten VD. ED ID ED, : CE EEE :::cm (EEE Ho. CHE 5 Ep wir: Gas Urteil, soweit

gegen sie auf eine Wertersatzstrafe, Zahlung einer Geldsumme, auf eine Mithaftung hierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungswitteln erkannt worden ist, mit den Feststeilungen aufgehoben.

F. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

G. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

mu and ana ame Smun un mmre anıg tn ame am mr

Von der Strafka:mer sind verurteilt worden:

1.) Der Angeklagte 5 ee \) wegen zahlreicher

2.)

3.)

4.)

Straftaten, darunter wegen schwerer Bestechlichkeit in Falle C 51, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Nonaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

der Angeklagte VE wesen Begünstigung

im Amt, wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit, wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Be-

:stechung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgaben-

hinterziehung im Rückfall unter Einbeziehung der

durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 4.Februar 1958

- 6 Hs 45/56 - erkannten Strafe von fünf Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und acht Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen;

der Angeklagte R EEE wegen schwerer Bestechlichkeit in ‚zwei Fällen, wegen fortgesetzter

schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit fortge-

'setzter gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgaben-

hinterziehung, : wegen fortgesetzter schwerer Bestechlichkeit in Pateinheit mit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und wegen schwerer Bestechlichkeit in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von zehn konaten Gefängnis und Zu Geldstrafen;

der Angeklagte: DB wegen mehrerer Straftaten, so auch wegen aktiver Bestechung, wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid und wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage; ferner ist auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954

- 4 Ns 28/54 - im Strafmaß aufgehoben, die Berufung des ingeklagten gegen dieses Urteil. dagegen verworfen

5.)

6.)

1.)

worden nit der Maßgabe, daß die Verurteilung lediglich wegen Abgabenhinterziehung und wegen Siegelbruchs erfolgt.

Gegen ihn ist auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren drei lonaten Gefängnis und auf Geldstrafen erkannt worden. Weiter ist ihm auf die Dauer von zwei Jahren die Ausübung des Berufes eines Kaffeerösters und Kaffeehändlers untersagt und sind ihm für diese Zeit auch die bürgerlichen Ehrenrecnte aberkannt worden;

der Angeklagte ı ED. unter Aufhebung des Urteils des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954

- 4 Ms 28/54 - auf seine Berufung sowie auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers soweit es ihn betraf, wegen fortgesetzter bandenmäßiger Beihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen. fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, wegen bandennäßiger Beihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall, wegen Abgabenhinterziehung und wegen Beihilfe zur Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von zehn ülonaten Gefängnis und zu Gelästrafen;

der Angeklagte 5 N wegen fortge-

setzter gewerbs- und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe;

der Angeklagte G En) wegen fortgesetzter

aktiver Bestechung, wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter aktiver Bestechung in Tat-

einheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Vorteils-

8.)

9.)

10.)

beihilfe zur Abgabenhinterziehung und wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu Geldsträafen;

der Angeklagte H a GW wegen aktiver Bestechung sowie viegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur aktiven Bestechung zu einer Gesamtstrafe von vier lonaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

der Angeklagte C wesen fortgesetzter - gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in

Tateinheit mit fortgesetäter aktiver Bestechung sowie wegen Abgabenhinterziehung im Rückfall; außerdem ist seine Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 17. Dezember 1954 - 10 Ms 21/54 - verworfen worden mit der SHaßgabe, daß seine Verurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung im Rückfall erfolgt. Es ist gegen ihn unter Einbeziehung der durch das Urteil des Schöffengerichts in Aachen von 17. Dezember 1954 - 10 Ms 21/54 - ausgesprochenen Strafe von vier Monaten Gefängnis und der durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. August 1959

- 4 KLs 7/57 - verhängten Strafe von drei Monaten Gefängnis auf eine Gesamtstrafe von neun lionaten Gefängnis und auf Geldstrafen erkannt worden;

der Angeklagte H ol esen aktiver Bestechung in Tateinheit mit bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung und unerlaubten Grenzübertritt, wegen aktiver Bestechung, wegen fortgesetzter gewerbsund bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten

- T-

Grenzübertritt in zwei Fällen, wegen fortgesetzter bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung sowie wegen Abgabenhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr fünf lionaten Gefängnis und zu Geldstrafen;

11.) der Angeklagte VB vezen fortgesetzter

gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit . fortgesetzter Beihilfe zur aktiven Bestechung zu acht Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe;

12.) der Angeklagte BED essen fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in Tateinheit

mit fortgesetzter aktiver Bestechung zu vier lonaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe.

Bei verschiedenen Angeklagten sind Geläbeträge für verfallen erklärt worden. Gegen die Angeklagten ist weiter auf Wertersatzstrafen, Zahlung einer Geldsumme, uithaftung hierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt worden.

Die von den Angeklagten gegen das Urteil eingelegten Revisionen haben zum Teil Erfolg.

Ai. Verfahrensvoraussetzungen.

Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, daß keine Verjährung der Strafverfolgung bei den Straftaten eingetreten ist, die der Verurteilung zugrunde liegen.

Die Verjährung ist rechtzeitig unterbrochen worden gegenüber den Angeklagten Smp. ED EEE. U [Wi 7 m jur O3 miD37 Diem durch Eröffnung der Voruntersuchung am 10. Dezember 1954 (Bd. I Bl. 67) und weiter am 27. Mai 1958 durch die richterliche Anordnung auf Zustellung der Anklage (Bd. 16 Bl. 178):

Gegenüber Igpist sie weiter unterbrochen worden in C 59 durch das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. November 1954 und durch den Verbindungsbeschluß des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1959 in 4 Ms 28/54 StA Aachen (Bl. 103 R, 136); außerdem bei dem Angeklagten cCHDin ser Sache 10 bis 21/54 Sta Aachen - Tatzeit September 1951 - durch das Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 17. Dezember 1954 und den Verbindungsbeschluß des Landgerichts Aachen vom 28. Februar 1959 (Bl. 35, 62).

Gegenüber den Angeklagten A, ED un: Pau

ist die Verjährung ebenfalls rechtzeitig unterbrochen worden und zwar bei:

AGB vegen üer im Jahre 1951 und in den folgenden Jahren begangenen Taten durch Eröffnung der Voruntersuchung am 14. März 1955 (Bd. VII Bl. 160),

VB sgen der fortgesetzten von 1949 an bis Herbst 1952 begangenen Tat durch den Haftbefehl vom 14. Februar 1955 (Bd. II Bl. 361),

BB egen der Tat im Oktober 1952 durch den Haftbefehl vom 26. Januar 1955 (Bd. I a Bl. 206),

sowie bei diesen Angeklagten weiter durch die am 27. Mai 1958 getroffene richterliche Anordnung auf Zustellung der Anklage (Bd. 16 BT. 178).

B. Gemeinsame Verfahrensrügen.

I. Die Angeklagten vw: EEE: GE sche, GEHE, ci un: VER beanstanden

die Verwertung der von Beauten der Zollfahndung und von dem Untersuchungsrichter aufgenommenen Niederschriften über die. Vernehmungen von Angsklagten und Zeugen, da sie unter Verletzung erheblicher Verfahrens-

vorschriften zustandegekommen seien. Diese jängel hätten in ihrer Gesamtheit zur Folge, daß die Niederschriften nicht verwertbar seien.

| 1.) Die Beschwerdeführer behaupten, teils seien den " Angeklagten und Zeugen gesetzlich unzulässige Vorteile gewährt oder versprochen, teils sei auf sie Zwang mit unerlaubten litteln oder Maßnahmen ausgeübt oder ein solcher angedroht worden. Die hierauf beruhenden Vernehmungsniederschriften hätten daher nach § 136 a StPO zur Urteilsfindung nicht herangezogen werden dürfen.

Das Vorbringen ist unbegründet.

a) Dem Angeklagten VB var für die Mitwirkung bei der Aufdeckung von Schnmusgelunternehmen, auch des vorliegenden Verfahrens, eine Belohnung versprochen und eine solche in Höhe von 1 000 DM ausbezahlt worden. Die Strafkamner hat daher seine Angaben nach der Belohnungszusage am 22. November 1954 für unverwertbar erklärt.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, angesichts des bei der Zollverwaltung gehandhabten Belohnungswesens sei aus dem Vorgehen bei ve und den Äußerungen der Zollbeamnten Tg und x 2. schiiesen, daß auch die Behauptungen anderer Angeklagter und Zeugen über ihnen gemachte Belohnungsversprechen glaubhaft seien mit der Folgerung, die sich aus der Verletzung des § 136 a StPO ergebe. Dies sei umsomehr der Fall, als auch der Angeklagte Dip: der frünere Angeklagte Boggp und die Zeugen Sch und ie Belohnungen für Angaben über geplante Schmuggelunternehmen, bei dem es zu einen Aufgriff kam, erhalten hätten.

Die Strafkammer hat diesen bereits in der Hauptverhandlung vorgebrachten Vorwurf geprüft und auf Grund einer

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eingehenden Beweiswürdigung für unbegründet erachtet. Sie geht zutreffend davon aus, das Vorgehen im Falle VD lasse nicht schon den Schluß zu, bei den Vernehmungen anderer Verfahrensbeteiligter müsse ebenfalls derart verfahren worden sein, prüft daher, ob deren Aussagen durch unerlaubte Belohnungen oder durch Versprechen solcher beeinflußt wurden, und verneint dies.

Der Umstand, daß die Zollverwaltung ein durch Vorschriften geregeltes Belohnungswesen kennt und von den dadurch gegebenen Möglichkeiten Gebrauch macht, nötigt nach Auffassung der Strafkanner keinesfalls dazu, die Behauptungen von Angeklagten und Zeugen über derartige Beeinflussungen für unwiderlegt zu halten. Einen ausreichenden Beweis findet sie auch nicht in den nur in Bruchstücken festgestellten Benerkungen des, aus unbekannten Gründen offenpar verbitterten, Zollinspektors Te» gegenüber dem Angeklagten I Der Bekundung des Zeugen “EEE iiber die Äußerungen des Feist sie nach eingehender Würdigung keine Bedeutung zu; desgleichen auch nicht den DB, zo@ Sch und ir Angaben über geplante Schmuggelunternehmen gegebenen Belohnungen, da diese Unternehmungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren. Daß ihnen oder den von der Revision genannten V- Leuterr für Aussagen in diesen Verfahren Belohnungen gewährt oder versprochen wurden, hat sie nicht festggstellt. |

Die Beweisführung der Strafkammer gibt zu rechtlichen und tatsächlichen Bed.nken keinen Anlaß.

Das Vorbringen, die Zollbeamten hätten versucht, mit Hilfe von VD andere Zollbeamte der Bestechlichkeit zu überführen, ist hier unbeachtlich; denn die Niederschriften der Aussage des ViWoerücksichtigt die

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Strafkammer nicht. Die beiden Fälle, in denen er einen solchen Versuch unternahm, betreffen auch keinen der hier in Betracht kommenden Angeklagten.

b) Eine unzulässige Zinwirkung verneint die Strafkammer bedenkenfrei auch in den Fällen, in denen die Beschwerdeführer die Gewährung anderweitiger Vorteile behaupten.

Anläßlich einer Ausführung am 26. Februar 1955 wurde dem Angeklagten Hogeauf seine Bitte von dem begleitenden Beamten gestattet, sich bei dem Inhaber einer Tankstelle 10 DM zu leihen und sich anschließend Schokolade und Rauchwaren zu kaufen. Es handelte sich hier nach der Sachlage um ein zwar unerlaubtes, offensichtlich aber nur auf Gutmütigkeit beruhendes Zugeständnis des Beamten. Dic Revisionen behaupten auch nicht, daß Hop unter Hinweis auf dieses Entgegenkommen zu Angaben aufgefordert wurde. Zudem fand die Ausführung erst statt nach seinen belastenden ‚Angaben gegenüber den Zoilinspektor Tg» am 6. ‚Januar 1955 und nach seiner Vernehnüung am 24.Januar 1955 durch, den Untersuchungerichter, wobei er sein Geständnis aufrecht erhielt. Ein Verstoß gegen § 136 a StPO scheidet somit aus.

Dies. gilt auch. für die beanstandeten Aufwendungen anläßlich. der. ‚beiden Ausführungen des i og im Februar 1955» Sie dauerten von 8 - 17,30 Uhr bzw. 10 - 16,30 Uhr. Da

H ic deshalb sein Mittagessen nicht in der Haftanstalt einnehmen konnte, mußten die Beamten pflichtgemäß für

seine Verpflegung sorgen. Die Beträge von 4,20 DM.:und'!4;,90.DM, die hierfür aufgewendet wurden, sprechen bei ihrer ge-

ringen Höhe schon allein dafür, daß von einer Unkorrekt-

heit keine Rede sein kann, wie auch die Wtrafkammer zu

Recht angenommen hat.

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Der Hinweis des Untersuchungsrichters, ein Gnadengesuch des Angeklagten Hoghabe vielleicht Aussicht auf zrfolg, ist anläßlich einer Unterredung an 17.läärz 1955 gefallen, die sich auf die Aufklärung der Ermordung des Zollbeanten Ra@Wrezog und nach der Entlassung des Angeklagten aus der Haft stattfand. Für die früheren Vernehmungen ist sie daher ohne Bedeutung. Die Behauptung, der Untersuchungsrichter habe Hogb Strafaussetzung zur Bewährung in dem vorliegenden Verfahren zugesichert, ist nicht erwiesen, desgleichen auch das Vorbringen, die Zollbeamten hätten ihn bei den Vernehmungen unzulässig Versprechungen gemacht. |

c) Der frühere Angeklagte Sc ratte in Ger Befürchtung, er werde festgenommen, wenn er die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht zugebe, gegenüber dem ihn vernehmenden Beamten der Zollfahndung ein, wie die Strafkanmer auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, unrichtiges Geständnis abgelegt. Die Strafkammer hat daher dieses Geständnis nicht als Beweis verwertet. Hieraus kann aber nicht, wie die Beschwerdeführer zum Teil vortragen, gefolgert werden, auch sie seien bei den Vernehmungen durch die Zollbeamten unter einem unerlaubten Druck gestanden, ihre damaligen Angaben seien daher, soweit sie diese in der Hauptverhandlung widerriefen, falsch gewesen. Die Strafkammer hat vielmehr zutreffend, wie auch bei dem Vorbringen über die Gewährung unzulässiger Belohnungen und Vorteile, die einzelnen Fälle, in denen nach der Behauptung der Angeklagten ein Zwang ausgeübt wurde, sorgfältig geprüft. Ihr Beweisergebnis gibt in tatsächlicher Hinsicht zu keinerlei Bedenken Anlaß.

Der Angeklagte zii nach seinen Vorbringen in der Hauptverhandlung und nach dem Vortrag der Revision

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sein Geständnis im Vorverfahren allein aus dem Bestreben gemacht haben, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Daß ihm eine Haftentlassung bei seinem Geständnis in Aussicht gestellt wurde, hat er nicht behauptet und trägt auch die Revision nicht vor. Die von ihm gehegte, nicht auf die Zusage eines Beamten beruhende Hoffnung auf Entlassung ist jedoch kein Zwang. kin solcher liegt auch nicht darin, daß der Angeklagte als mögliche Folge seines strafbaren Tuns befürchtete, seine Frau müsse die

Dienstwohnung räunen.

Dem Angeklagten CE waren bei seiner ersten Vernehmung am 15. Dezember 1954 die belastenden Angaben der Mitangeklagten Sn, Veen: Kygwoorgehalten worden. Er bestritt sie. Darauf erklärte ihm der vernehmende Zollfahndungsbeante, er sei vorläufig festgenommen und werde dem Untersuchungsrichter vorgeführt. Darin lag keine verfahrensrechtlich unerlaubte Maßnahme; sie entsprach vielmehr der Sachlage.

Der Untersuchungsrichter hatte gebeten, den Angeklagten Hogpnicht mehr außerhalb der liaftanstalt zu beschäftigen, da er diese Gelegenheit benutzt hatte, Verbindung zu anderen Beschuldigten aufzunehmen. Die Maßnahme war wegen der bestehenden Verdunklungsgefahr zweifellos geboten. Die Gefahr bestand nach dem Geständnis des Hop gegenüber den Beamten der Zollfahndung und dem Untersuchungsrichter nicht mehr. Da nun der Grund für die frühere Anordnung weggefallen war, verfügte der Untersuchungsrichter auf die Bitte des Angeklagten, daß er wieder in den Komnandosaal verlegt und bei Außenarbeiten beschäftigt werden Könne. Die Behauptung, dem Angeklagten sei vor der Vernehmung versprochen worden, er werde wieder zu dem Arbeitskomnando kommen, wenn er geständig sei, ist wider-

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legt. Von einem unerlaubten Zwang kann daher, wie die Strafkammer zu Recht ausführt, keine Nede sein.

Das Vorbringen des Angeklagten Br, er sei bei der Vernehmung durch die Zollfahndungsbeamten und durch den Untersuchungsrichter unter Druck gestanden und habe unter diesem Druck die in der Hauptverhandlung widerrufenen Aussagen gemacht, um der Untersuchungshaft zu entgehen, entbehrt der Grundlage. Auf Grund der Beweisaufnahme ist auch nicht erwiesen, daß ihm mit Verhaftung gedroht wurde.

Der Verteidiger der Angeklagten Iggggp und VERENEED beanstandet, daß die Staatsanwaltschaft gegen die ver-

nommenen Zeugen OD, Zregp EB und Beggpnoch während der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen falscher Aussage vor Gericht eingeleitet und gegen sie einen richterlichen Haftbefehl erwirkt hatte, offenbar, weil sie ihre früheren Aussagen gegenüber den Zollfahndungsbeamten und dem Untersuchungsrichter nicht bestätigten. Er findet in dieser Maßnahme einen nach § 136 a StPO unerlaubten Zwang auf die noch zu vernehmenden Zeugen, ihre früheren Angaben nicht zu widerrufen. Die Rüge geht fehl.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft war pflichtgemäß und entsprach der Sachlage, da sie, wie auch die krlassung des Haftbefehls durch den zuständigen Richter zeigt, den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung für gegeben hielt. Eine unzulässige kinwirkung auf die noch zu vernehmenden Zeugen liegt darin nicht.

Abgesehen von den von den Revisionen unter a - c) angeführten Fällen hat die Strafkanmer im übrigen stets, soweit ein Angeklagtar oder ein Zeuge meinte, bei der Vernehmung im Vorverfahren sei unerlaubterweise auf ihn eingewirkt worden, die Behauptung nachgeprüft und sie rechtlich und tatsächlich fehlerfrei als unbegründet festgestellt.

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2.) Mehrere Beschwerdeführer behaupten Mängel der Voruntersuchung, die zur Unverwertbarkeit der von Untersuchungsrichter aufgenommenen Vernehmungsniederschriften geführt hätten.

a) Wie schon in der Hauptvernandlung vor der Strafkammer wird geltend gemacht,.der als Untersuchungsrichter tätige Landgerichtsrat Ho sei nach 5 22 Nr. 4 StPO kraft Gesetzes von der Ausübung des. Richterantes ausgeschlossen gewesen, da er bereits vor kröffnung der Voruntersuchung gemeinsam mit Beamten der Zollfahndung Ermittlungen in der Strafsache vorgenommen habe. Die Rüge bleibt erfolglos.

Die Strafkammer meint, es könne dahingestellt bleiben, ob Lanägerichtsrat HD bevor er mit der Sache als Untersuchungsrichter betraut wurde, aus eigenem Antrieb etwas unternommen habe, das auf die Verfolgung eines Angeklagten des vorliegenden Verfahrens abzielte; denn dies sei jedenfalls nicht in.der Richtung geschehen, einen bestimmten Angeklagten wegen einer bestimmten, hier zur Aburteilung stehenden Tat zu verfolgen. Dem ist nicht beizutreten. Es hätte vielmehr zur Ausschließung genügt, wenn er wegen einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens war, gemeinsam mit Zollfahndungsbeamten Ermittlungen vornahn; denn diese hätten sich mittelbar gegen jeden, sei es auch noch unbekannten Teilnehmer gerichtet und damit Landgerichtsrat EB von Ger Ausübung des Richterantes ausgeschlossen (RGSt 30, 70; 57, 275; BGHSt 9, 193; 14, 219).

Nach den Feststellungen ist Landgerichtsrat Ton aber nicht in der behaupteten Weise tätig geworden. Das Vorbringen entbehrt somit der tatsächlichen Grundlage.

b) Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund liegt nicht darin, daß der Untersuchungsrichter eine Belohnung für

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einen V-Nann, wie sie damals von der Zollbehörde gewährt wurde, befürwortete. Eine Erörterung, ob dieses Verhalten die Ablehnung des Richters gerechtfertigt hätte, erübrigt sich, da ein derartiger Antrag nicht gestellt worden ist. |

c) Der Angeklagte Iggehatte im Vorverfahren den Untersuchungsrichter, lLandgerichtsrat Hi, abselehnt, weil er sich mit den Zollfahndungsbeanten Kichael und Hegggpduze. Die Strafkammer hat die Ablehnung mit Beschluß vom 8. Dezember 1956 für unbegründet erklärt (Bd. II Bl. 225; 226). Diesen Beschluß hatte der Angeklagte nicht mit der Beschwerde angefochten. Damit ist für die Rüge, dem Ablehnungsamtrag sei zu Unrecht nicht stattgegeben worden, im Revisionsverfahren kein Raum. Ohne Bedeutung ist es, aus welchen Gründen der Angeklagte von einer Beschwerde abgesehen hatte.

d) Von den Beschwerdeführern wird vorgetragen, der Untersuchungsrichter habe mehrfach bei Vernehmungen von Angeschuldigten, die in der Hauptverhandlung zum Teil Angeklagte, zum Teil Zeugen waren, Zollfahndungsbeamte zugelassen, ohne daß dies jeweils in den Protokollen vermerkt wurde. Sie halten deshalb die Niederschriften dieser Vernehmungen für unverwertbar, da sie unter Verletzung der §§ 188 Abs. 2, 192 Abs. 2 StPO in der damals geltenden Fassung erstellt worden seien. Die Rüge greift nicht durch.

Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung der Verstoß gegen § 188 Abs. 2 StPO für die Beweiskraft des Protokolls hat; denn die Strafkanmer geht, wie sich aus dem Urteil ergibt, auf Grund der Hauptverhandlung davon aus, daß die Behauptung über die Anwesenheit von Zollfahndungsbeamten bei Vernehmungen von Angeschuldigten richtig ist (siehe auch RGSt 31, 135, 137).

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Der Untersuchungsrichter hat demnach nicht beachtet, daß nach den §§ 187, 188, 192 Abs. 2 aF StPO bei der Vernehmung eines Angeschuldigten zwar ein Protokollführer anwesend sein mußte, andere ?ersonen aber ausgeschlossen waren; Zollfahndungsbeamte durften daher nicht zugegen sein. Insoweit ist es entgegen der Meinung der Strafkammer ohne Bedeutung, daß deren Vernehmungsniederschriften hinsichtlich der Verlesung nach § 441 Abs. 5 AbgD. richterlichen Protokollen gleichgestellt sind..Aus diesem der Vernehmung von Angeschuldigten anhaftendem Mangel ist jedoch nach der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Schrifttum kein Revisionsgrund herzuleiten, da das Urteil hierauf nicht beruhen kann (Eb. Schmidt LK § 192 Ann. V, Dünnebier in Löwe-KRosenberg 21. Aufl. § 192 Anm. 8). Es bedarf keiner Stellungnahme, ob dies uneingeschränkt zu gelten hat; es gilt jedenfalls bei blosser Anwesenheit einer anderen Person. Eier ist eine darüber hinausgehende unzulässige Beeinflussung oder kinwirkung auszuschließen, da die Zollfahndungsbeamten in die Vernehmung des Untersuchungsrichters nicht

eingegriffen haben.

e) Mit dem Vorbrinsen, der Untersuchungsrichter habe bei der Zusammenarbeit mit Zollfahndungsbeamten die ihm

in § 1§ 4 StPO gezogenen Grenzen überschritten, verkennen

die Beschwerdeführer dessen Aufgabe. Das Gesetz stellt zwar in den §§ 187 ff StPO für bestinnte Untersuchungshandlungen Bindungen auf, die der Untersuchungsrichter zu beachten hat. In übrigen ist es ihm jedoch unbenommen, auch formlos sich anbietende Beweismittel zu benützen. Seine Aufgabe ist die Erforschung der materiellen Wahrheit. Es ist ihm nicht verwehrt, Ermittlungen auch in freier Form durchzuführen; vielmehr stand es in seinem

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pflichtgemäßen Ermessen, inwieweit er Zollfahndungsbeamte mit solchen betraute (RGSt 68, 375; Eb. Schmidt LK § 184 Anm. 5 - 11; Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 184 Anm. 3 und Anmerkungen zu § 189). Daß der Untersuchungsrichter hier die Ermittlungen im gesamten Umfange Zollfahndunssbeamten übertragen hätte, bringt die Revision selbst nicht vor. Der Vorwurf der Parteilichkeit entbehrt somit der Grundlage.

Nach allem durften die Niederschriften der Zollfahndungsbeamten und des Untersuchungsrichters verwertet werden.

Il. 1.) Die Revisionen der Angeklagten Ipund VD peanstanden, daß in erheblichem Umfange Niederschriften der Angeklagten Cop und DB unter Verletzung des § 249 StPO verlesen worden seien. Die Rügen haben keinen Erfolg; denn aus der Sitzungsniederschrift vom 28. März 1960 (Bd. 29 5. 240, 241) ist ersichtlich, daß Co un: DEE zu dem Fall c 52 (Anklage B 25) vernommen wurden und hierbei die Verlesung stattfand. Auf die Verurteilung des Iggyin Falle C 61 hatte sie daher keinen Einfluß; der Angeklagte Vi var an der in C 52 abgeurteilten Tat nicht beteiligt.

2.) Die von diesen beiden Angeklagten vertretene Auffassung, § 441 Abs. 6 AbgO gelte nur für die Finanzämter, nicht aber für Vernehmungen von Zollfahndungsbeanten, geht fehl. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß auch die Niederschriften von Zollfahndungsbeamten über Vernehmungen für die Verlesung in der Haupiverhandlung richterlichen Protokoilen gleichgestellt sind (BGHSt 10, 358, 364).

3.) Unbegründet ist auch die von den Angeklagten CE :n: Ho erhobene Rüge, daß das Urteil nicht

ze

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in der in § 275 Abs. 1 StPO vorgesehenen Frist zu den Akten gebracht wurde; denn auf einer Verletzung dieser Vorschrift kann die Revision nach ständiger Hechtsprechung nicht gestützt werden (RGSt 62, 182; BGH MDR 1953, 309). Die erhebliche Überschreitung der Frist war hier bedingt durch den Umfang der Sache. Die eingehende Darstellung

der Vielzahl der Fälle und die sorgfältige Beweiswürdigung lassen aber erkennen, daß das Urteil auf genauen Aufzeichnungen der Verhandlungsvorgänge beruht und ein zuverlässiges Bild des Beratungsergebnisses gibt.

4.) Soweit von den Beschwerdeführern noch weitere Verfahrensrügen erhoben werden, wird hierzu bei den einzelnen Revisionen Stellung genommen.

III. Die Strafkammer hat gegen die Angeklagten auf Grund des zur Zeit der Urteilsfällung geltenden § 401 Abgo auf Wertersatz, Zahlung einer Geldsumme, auf lMithaftung hierfür und auf Einziehung von Waren und Beförderungsmitteln erkannt. Die Vorschrift des § 401 AbgO ist inzwischen durch das Steueränderungsgesetz von 13. Juli 1961 (BGBl. I 981 Art. 17 Nr. 16, 17) aufgehoben und durch den geänderten § 414 AbgO und den neu eingefügten § 414 a AbgO ersetzt worden. § 414 AbgO schreibt jetzt die Einziehung nicht mehr zwingend vor, sondern überläßt sie dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Das Gesetz begrenzt die Einziehung auf bestimmte Fälle und schließt sie, °-: von gewissen gefährlichen Gegenständen abgesehen, sogar aus, wenn sie außer Verhältnis zu der Bedeutung der Straftat steht. Nach § 414 a Abgü kann der Richter den Täter oder Teilnehmer zur Leistung von Wertersatz verurteilen, wenn dieser die vinziehung, sei es durch Veräußerung der Sache an einen Dritten, bei dem sie

nicht eingezogen werden darf, sei es vorwerfbar in anderer Weise vereitelt. Das Revisionsgericht hat diese Gesetzesänderung als das wildere Gesetz nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO zu berücksichtigen. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben; die Strafkammer hat nach den jetzt geltenden Bestimmungen zu befinden, inwieweit auf Nebenstrafen zu erkennen ist. |

Die Aufhebung des Urteils ist nach § 357 StPO nicht zu erstrecken auf Mitangeklagte, die zwar Nitbetroffene sind, aber keine Revision eingelegt haben; denn sie beruht nicht auf einer falschen Anwendung des Strafgesetzes, sondern auf einer nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils ergangenen Gesetzesänderung (BGHSt 16, 282, 2915 20, 77; ebenso 5 StR 458/64 - Urteil von l. Dezember 1964).

Dabei ist allerdings zu beachten, daß Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen der Sicherung ‘und Besserung, falls auf eine Gesamtstrafe erkannt worden ist, regelmäßig neben dieser und nicht neben den ihr zugrunde ‚liegenden Einzelstrafen zu verhängen und anzuordnen sind. Sie entfallen daher mit der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs (BGHSt 14, 381). Dies trifft aber nicht stets zu. Die angeführte Entscheidung bezog sich auf eine nicht zwingend gebotene Aderkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und auf ein Berufsverbot. Es handelte sich somit um eine Nebenstrafe und um eine Sicherungsmaßnahme, deren Verhängung dem Gericht nach seinem Ermessen oblag. Es hatte daher bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe wieder zu prüfen, ob die üebenstrafe und die Sicherungsmaßnahme auch jetzt noch zulässig und angezeigt seien. Dies gilt aber, worauf bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung in RGSt 75, 212

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hingewiesen hat, nicht für Nebenstrafen, Nebenfolgen

und Sicherungsmaßnahmen, die gesetzlich geboten sind.

Zur Zeit der Urteilsfällung mußte nun zwar bei einer Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung auf Wertersatz, auf Zahlung einer Geldsumme, auf kithaftung und auf kinziehung, falls die Voraussetzungen gegeben waren, erkannt werden. Da jetzt aber diese Entscheidung dem Ermessen

des Richters obliegt, hat die Aufhebung eines Gesamtstrafausspruchs, wie im Falle ig zur Folge, daß trotz Beschränkung der kevision auch die erwähnten Nebenstrafen nicht bestehenbleiben können, sondern aufzuheben sind.

C. Die einzelnen Revisionen.

1.) >

Der Verteidiger hat die Revision auf die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit im Falle C 51 beschränkt. Nach seiner Vollmacht war er zu dieser Beschränkung, in der ein Teilverzicht liegt, nicht ermächtigt. Da jedoch der Angeklagte und der Verteidiger innerhalb der gesetzlichen Frist die Revision insoweit nicht begründeten, ist dieser Teil des Urteils rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46).

Die erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte Ende 1953 oder Anfang 1954 gegenüber den hitangeklagten \HEED zur Bekanntgabe von Zolldienstzeiten bereit. Beide gingen dabei davon aus, daß SED tierfiür eine Vergütung erhalte.

Zu Kecht nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe sich dadurch einer vollendeten schweren Bestechlichkeit schuldig gemacht. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, daß es bei der Vereinbarung noch zu keiner witteilung einer Dienstzeit kam (BGlSt 15, 88, 239).

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Die Strafkammer hat die Tat als eine selbständige strafbare Handlung beurteilt und einen Fortsetzungszusammenhang mit den unter C 13 a und C 31 angeführten ‚Taten verneint. Ihre Begründung 1äßt keinen äüechtsfenler erkennen. Im übrigen greift die Revision nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tat-

richters an.

Der Strafausspruch begegnet keinen Bedenken. Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist zutreffend abgelehnt worden.

2.) vu

a) Fehl geht die Rüge einer Verletzung des § 260 Abs. 4 StPO.

Ein Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen hinsichtlich der Zahl der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Straftaten besteht nicht. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte von der Beschuldigung der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhehlerei und der fortgesetzten gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung je in einem Falle freigesprochen ist. Die Behauptung, diese Straftaten seien weder Gegenstand der Anklage noch des Eröffnungsbeschlusses gewesen und auch nicht verhandelt worden, entbehrt der Grundlage. Es handelte sich nach dem Urteil um die Fälle C 15 und C 17.

b) Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen NW una des Angeklagten DEE hat die Strafkammer bei der Beweiswürdigung eingehend geprüft; ihre Ausführungen sind bederkenfrei.

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Die Strafkammer ist der Auffassung, daß die Schmuggeltaten unter C 6, 7, 8, 13 b, 23, 26, 35 auf einem Gesamtvorsatz beruhen, und verurteilt daher den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbs- und bandennäßiger Abgabenhinterziehung. Diese fortgesetzte Tat trifft nach ihrer Ansicht tateinheitlich mit den aktiven Bestechungen in den Fällen C 13 a, 31, 51 und § 11 und 35 zusammen. Sie nimmt deshalb auch eine tateinheitlich begangene fortgesetzte aktive Bestechung an (C 36). Gegen diese rechtliche Würdigung bestehen allerdings erhebliche Bedenken (BGHSt 1, 313). Der Angeklagte wird jedoch dadurch nicht beschwert. &s bedarf somit auch keiner Erörterung, ob ein Fortsetzungszusammenhang bei Bestechung mehrerer Personen möglich ist (KGSt 72, 174).

Die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt (C 1) ist bedenkenfrei; ebenfalls die Annahme einer Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in C 52.

Die .ausgesprochenen Einzelstrafen und die Erwägungen hierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden. Einen kückfall hat die Strafkammer im Falle C 52 zu Recht für gegeben erachtet; denn § 404 AbgO i.d.F. des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuoränung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 1949 S. 69) ließ für das amerikanische und britische Besatzungsgebiet die Verschärfung der Strafe bereits beim ersten Rückfall zu (Überleitungsgesetz GVO des Zweizonen-Wirtschaftsrates 1947 Nr. 1).

Entgegen der Meinung der Revision ergeben sich die gesetzlichen Vorschriften, aus denen die Strafe hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgeseizter gewerbs- und bandemmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter aktiver Bestechung entnommen worden ist, aus der rechtlichen Würdigung der Taten. Der Ausspruch

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von Geldstrafe gründet sich auf § 401 b ApgO in Verb. mit § 396 AbgO. Die Vorschrift des § 401 b AbgO droht für

die erschwerten Fälle des Schmuggels zwar nur ein erhöhtes Mindestmaß der Gefängnisstrafe an; neben dieser ist aber die in § 396 AbgO zwingend vorgesehene Geldstrafe auszusprechen (RGSt 75, 188; BGH Urteil von

6. April 1951 - 2 StR 78/51).

Rechtlich fehlerhaft ist jedoch die Gesamtstrafenbildung. Nach § 79 StGB sind die Vorschriften der 88 74 - 78 StGB anzuwenden, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, die vor der früheren Verurteilung begangen war. Es stand daher nicht im Ermessen der Strafkammer, von der Bildung einer vesamtstrafe aus den kEinzelstrafen des Urteils des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 1952 - 6 Ms 351/51 - und den kinzelstrafen wegen der vorher begangenen, jetzt abgeurteilten Taten unter C 1 und C 3 a abzusehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben

waren.

Es ist zwar richtig, daß die vom Landgericht Aachen am 16. Juni 1952 erkannten Einzelstrafen von vier, fünf und zwei lüonaten Gefängnis unter Aufhebung der hieraus gebildeten Gesamtstrafe von neün: lonaten Gefüngnis und die nun im vorliegenden Verfahren in C 1, C 3 a ausgesprochenen Einzelstrafen von zwei und vier lonaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von 15 lonaten Gefängnis hätten zusammengezogen werden können. Es wäre der Straf- ‚kammer aber nicht verwehrt gewesen, eine wesentlich geringere Gesamtstrafe zu bilden. Sie übersieht auch, daß dann die beiden Gefängnisstrafen von zwei und vier Monaten (C 1, C 3 a), für die von ihr jetzt gebildete .

‘ >,

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Gesamtstrafe von einem Jahr acht .„onaten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten, so daß voraussichtlich auch hier eine geringere Gesamtstrafe ausgesprochen worden wäre. Hiiernach ist es aber nicht auszuschließen, daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Bildung die Summe der beiden Gesamtstrafen erheblich unter der Gesamtsumme von 29 sionaten geblieben wäre, die die Strafkammer als für den Angeklagten am günstigsten erachtet. Die Auffassung der Strafkammer, durch die von ihr gewählte Gesamtstrafenbildung könne der Angeklagte nicht beschwert sein, trifft somit nicht zu.

3:) RE

Das Vorbringen, der Schuldspruch werde von den Feststellungen nicht getragen, entbehrt der ürundlage. Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Zu beanstanden ist auch nicht die Strafzumessung. Die Anwendung der Straffreiheitsgesetze 1949 und 1954 hat die Strafkammer zu Recht ausgeschlossen.

.) EEE

Die Revision ist durch die üörklärung des hierzu ermächtigten Verteidigers vom 20. Oktober 1961 zulässigerweise auf die Verurteilung des Angeklagten wegen aktiver Bestechung, mißlungener Anstiftung zum keineid, Anstiftung zur uneidlich falschen Aussage und Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 12. November 1954 sowie auf die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft vom 28. Oktober bis 28. November 1954 beschränkt worden.

a) Aktive Bestechung (C_61)

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Zollbeamten Br angesonnen, gegen üntgelt die Dienstzeiten

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von Beamten zu verraten und Schmuggelfahrzeuge passieren zu lassen; er sollte also eine Pflichtverletzung begehen. Damit ist der Tatbestand der aktiven Bestechung vollendet. Hierzu genügt der erkennbar gemachte Wille des Vorteilgebers, der Beamte solle für den Vorteil seine Pflicht verletzen (BGHSt 15, 88, 101).

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

b) Mißlungene Anstiftung zum Meineid (CO 64)

Die Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer, der Angeklägte habe sich der mißlungenen Anstiftung zum Meineid schuldig gemacht. Sie hat den Beweiswert ‘der den Angeklagten belastenden Angaben des SB: 15 die eines tiitangeklagten in diesem Verfahren eingehend geprüft und gewürdigt. Sie mißt ihnen nur insoweit einen überzeugenden Beweiswert zu, als sie in der Hauptverhandlung durch weitere Umstände, die außerhalb der Person des DEE \ie:en, bestätigt wurden. Solche stellt sie fest und hält deshalb die kinlassung des Angeklagten, der die Tat bestreitet, auch unter Berücksichtigung der Aussagen der ikntlastungszeugen für widerlegt. Sie legt auch dar, daß er Interesse an einer entsprechenden eidlichen Aussage des DW hatte, obwohl er selbst an dem in Frage stehenden Schmuggel, auf ' den sie sich bezog, nicht beteiligt war. Ihre Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler. erkennen; sie widersprechen nicht den Denkgesetzen.

Die Strafzumessung ist bedenkenfrei. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entspricht dem Gesetz.

c) Anstiftung zur uneidlich falschen Aussage (C 65)

Die erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, da nicht die Beweismittel angegeben werden, deren sich das

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Gericht noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

Die Revision wendet sich hier unzulässigerweise gegen die Feststellungen und will die Folgerungen der Strafkammer durch ihre’ eigenen ersetzen. Dies ist nicht möglich. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie ist schlüssig. Die Angriffe hiergegen gehen fehl.

Die Strafkammer findet die Anstiftung in der Einwirkung des Angeklagten auf IWW ei einer üUnterredung, die entweder nach dessen Benennung als Zeugen durch die Bundesfinanzverwaltung in der Klageerwiderung vom 23. Mai 1955 oder nach dem Beweisbeschluß des Gerichts vom 8. Juni 1955, durch den seine Vernehmung angeordnet wurde, stattfand.

Die vorhergehenden Beeinflussungsversuche gegenüber DEE: ie auf die Zurücknahme seiner belastenden Aussage in dem Verfahren gegen den Angeklagten wegen Abgabenhinterziehung gerichtet waren, wertet die Strafkammer nur als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der 3ekundung des DGEEEEB, er habe auf Veranlassung des Angeklagten falsch ausgesagt. Die schriftlichen Unterlagen des Kursanatoriums hält sie nach Prüfung für nicht zuverlässig. Die Angaben der Zeugin Dr stehen, wie sie ausführt, den Erklärungen von DEE uni Sci 19 nicht entgegen. Zu welchen Zeitpunkt DW von dem Angeklagten 1 500 DM erhielt, konnte die Strafkaumer . nicht klären. Dies erschüttert ihre Beweiswürdigung jedoch nicht; denn sie gründet ihre Überzeugung nicht darauf, daß BD) durch die Zahlung von 1 500 DM zur falschen Aussage bestimmt wurde. Auch wenn er diesen Betrag für die Zurücknahme der Belastung des BB: dem Verfahren wegen Abgabenhinterziehung erhielt, kann darin

.- 28 - ein Beweisanzeichen für die spätere, erneute Beeinflussung gefunden werden. Die Strafzumessung ist bedenkenfrei.

d) Verwerfung der Berufung ges Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts in Aachen vom 12. _No-

vember 1954_(C_59)

1.) Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung

Die Rüge, der Zeuge Rüg@sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, bedarf keiner Erörterung, da die Sachbeschwerde Erfolg hat.

Zu Recht trägt die kevision hier vor, daß die bisherigen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung rechtfertigen; denn es ist nicht auszuschließen, daß der im Keller des Nachbargrundstückes versteckte Kaffee bei einem der vielen Schmuggelunternehmen des > die bereits zu seiner Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung geführt hatten,angefallen -und nun verlagert worden war (s. auch C 45, C 47 und c 59). Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.

2.) Siegelbruch

Die Revision hat hier keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob der gerügte Verstoß gegen § 69 StPO bei der Vernehmung des Zeugen Mo vorliegt, da die Verurteilung hierauf nicht beruht; denn die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, daß sein Hund die Schnur nebst Plombe abgerissen habe, unabhängig von der Aussage des kegpfür völlig unglaubwürdig. Diese Annahme ist nach der Sachlage gerechtfertigt.

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Daß die für den Siegelbruch ausgesprochene z£inzelstrafe von vier Wochen durch die nun aufgehobene Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung beeinflußt wurde, ist auszuschließen.

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e) Nebenstrafen und Anrechnung von Untersuchungshaft

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung (d 1) hat die der Gesamtstrafe zur Folge und damit, wie bereits ausgeführt, auch den Wegfall der Nebenstrafen, die in den Fällen von Abgabenhinterziehung ausgesprochen worden sind. Dies gilt auch für das Berufsverbot; denn über die Verhängung dieser Sicherungsmaßnahme hat das Gericht ebenfalls nach seinen Ermessen zu befinden. Dagegen bleibt die Aberkennung der bürgerlichen khrenrechte unberührt, da hierauf bei einer Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zum leineid erkannt werden muß (BGH NJW 1956, 1686). In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafka:mer bei Bildung einer Gesamtstrafe daher zu prüfen, inwieweit auf Nebenstrafen zu erkennen und ob das Berufsverbot noch geboten ist. Voraussetzung für diese Maßnahme ist, daß der Schutz

der Allgemeinheit sie fordert, Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der üötrafhaft entlassen wird (R6GSt 74, 54). Die Strafkammer wird

dabei auch zu berücksichtigen haben, daß sich inzwischen die Verhältnisse hinsichtlich des kKaffeeschmuggels grundlegend geändert haben.

Die Strafkammer hat erneut auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden, in der sich der Angeklagte vom 28. Oktober bis 28. November 1953 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln wegen des Verdachts der Beteiligung an elf Schmuggelunternehmen im Jahre 1953 befunden hatte.

Diese unter B 7 der Anklage aufgeführten Schmuggelunternehmen waren mit anderen strafbaren Handlungen als fortgesetzte Tat angeklagt und dementsprechend das Eaupt-

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verfahren eröffnet worden. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, daß, soweit im

Falle B 7 das Verfahren eröffnet sei, er auch je wegen einer selbständigen Tat verurteilt werden könne, und hierauf das Verfahren bezüglich dieses Falles abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren ist bisher offenbar nicht weitergeführt worden. Eine Anrechnung der für diese Schmuggeltsten erlittenen Untersuchungshaft hat die Strafkammer abgelehnt, da sie wegen der Abtrennung nicht mehr anrechnungsfähig zur Verfügung stehe. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Voraussetzung für die Anwendung des § 60 StGB ist, daß die Untersuchungshaft zu der Strafverfolgung in Beziehung steht, die der Urteilsfindung unterliegt. Diese Voraussetzung ist, wie schon das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, auch dann noch gegeben, wenn der Angeklagte hinsichtlich der Tat, wegen der die Untersuchungshaft angeordnet worden war, freigesprochen oder nur wegen einer Tat verurteilt wurde, die in dem Haftbefehl nicht angeführt war. Erforderlich ist lediglich, daß der Angeklagte in dem Verfahren, in den das Urteil ergeht, eine Untersuchungshaft zur Zeit der Ürteilsfällung erlitten hatte (RGSt 71, 140). In vorliegendem Falle waren die Schnuggelunternehnmen des Bit Hilfe eines Belgiers als Teil einer fortgesetzten Abgebenhinterziehung angeklagt und dementsprechend das Hauptverfahren eröffnet worden. Diese Tat war demnach Gegenstand der Urteilsfindung. Wegen der angeführten Einzelhandlungen der Fortsetzungstat befand sich Lynen in Untersuchungshaft. Sie war somit anrechenbar und ist es auch nach der Abtrennung der Einzelhandlungen ge-

_ blieben. Keiner Erörterung bedarf es nach der Sachlage,

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ob die Abtrennung zulässig war (Dünnebier, Löwe-Rosenberg 21. Aufl.§§ 2 - 4 Anm. V 2 a; kb. Schmidt IK § 3 Ann. 3) und ob sie die Folge hatte, daß die ütrafklage hinsichtlich der abgetrennten Handlungen verbraucht ist (RGSt 54, 333; BGHSt 6, 92).

5.) 2

Die Revision erhebt nur die Sachbeschwerde; sie hat zum Teil Erfolg.

Bedenken bestehen gegen die Verurteilung im Falle C 58, Die Strafkammer nimnt an, der Angeklagte habe sich der Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, indem er mit einen Pkw, Marke "Cadillac", 955 kg Röstkaffee und 395 kg rohkaffee aus Belgien in das Bundesgebiet einschwärzte. In C 59 führt sie aber aus, daß der Tatbeitrag des Angeklagter bei dem dort angenommenen Schmuggel von 645 kg Kaf/ee durch Iprur als Beihilfe zu betrachten sei, da er auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kaum ein eigenes Schmurgelunternehmen aufgezogen oder sich an einem Unternehnen des Angeklagten IB inanzieii beteiligt habe. Dies spricht aber dafür, daß der Angeklagte in dem hier in Betracht kommenden, zwei Jahre vorher durchgeführten Schmuggel, bei dem eine erheblich größere llenge Kaffee eingeschwärzt wurde, ebenfalls nur Gehilfe war. Ihm war die Beschaffung eines "Cadillac"-Kraftwagens bei seinen Verhältnissen auch schwerlich möglich. Im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten auch in den anderen Schmuggelunternehmen, .bei denen er beteiligt war, nur wegen Beihilfe verurteilt (C 45 a, 47, 53 b, 55, 59). Das Urteil kann daher insoweit keinen Bestand haben.

Die Verurteilung in den übrigen Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anwendung des Straffrei-

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heitsgesetzes 1954 hat die üstrafkammer zutreffend ausgeschlossen. Ihre Annahme, der Angeklagte habe sich zwar in keiner guten wirtschaftlichen Lage, jedoch ‚nicht in einer Notlage im Sinne des § 3 StFG befunden, ist nach den getroffenen Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden.

.) 5.

Die Revision greift mit der Sachbeschwerde allein die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dies ist unzulässig. Der Beschwerdeführer kann daher nicht damit gehört werden, die Strafkamner hätte den Angaben des Angeklagten SB nicht glauben und Über die der früheren Aussage des Hog widersprechenden Erklärungen der Zeugen Ri uni KrogPnicht hinweggehen dürfen. Die Verurteilung läßt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (C 23, 24, 25, 26,29 a).

7.) c

Der ängeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung des formellen und des sachlichen Kechts. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht mit Tatsachen belegt wird (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die sachliche Nachprüfung 188t im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu echt nimmt die Strafkanmer an, der Angeklagte habe den Tatbestand der aktiven Bestechung erfüllt (C 3 a). Dafür ist es unerheblich, ob der Angeklagte & der aktive Teil war und sich dem Angeklagten CE zur Pflichtwidrigkeit gegen Gewährung von Vorteilen angeboten hat (BGHSt 15, 88, 100).

Fehlerhaft ist nur, daß die Strafkanmer davon abgesehen hat, den ängeklagten von der Beschuldigung der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung freizusprechen mit der Begründung, daß diese, falls sie erwiesen worden wäre, mit der aktiven Bestechung und der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung in Fortsetzungszusammenhang gestanden hätte (C 4). Sie übersieht dabei, daß im kEröffnungsbeschluß die fragliche Handlung als selbständige Tat gewertet worden war (BGH NJW 1952, 432). Der Senat kann dies von sich aus richtigstellen,

2.) Ze

Die Revision richtet sich hier nur gegen die Verurteilung im Falle C 7. Zu diesem Teilverzicht war der Verteidiger nach seiner Vollmacht nicht ermächtigt. Da das Rechtsmittel jedoch hinsichtlich der übrigen Fälle innerhalb der Frist nicht begründet wurde, ist die Verurteilung im Falle C 12 rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46). Dies gilt jedoch nicht für die Fälle C 6 und C 11; denn das Urteil unterliegt der Nachprüfung in den Fällen © 6, 7 und 11, da die Strafkammer die unter C 6 und 7 angeführten strafbaren Handlungen als fortgesetzte Tat beurteilt und zwischen ihr und der fortgesetzten Beihilfe zur aktiven Bestechung in © 11 Tateinheit annimmt (RGSt 65, 125, 129; RG JW 1932 S. 60).

Die Revision wendet sich allein gegen die ihrer Ansicht nach widerspruchsvolle Beweiswürdigung im Falle C 7. Sie führt an, die Strafkammer habe bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten De. der auch wegen uneidlich falscher Aussagen verurteilt wurde (C 65), seinen Angaben, soweit sie Tg ein: einen überzeugenden Beweiswert nur zuerkannt, wenn sie

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in der Hauptverhandlung durch weitere, außerhalb der Person des DB liegenie Umstände bestätigt wurden. Dies trifft zwar zu. Die Folgerungen, die die Revision hieraus ziehen will, gehen jedoch fehl; denn die Strafkammer hat geprüft, ob andere Umstände die Aussage des DO vexräftigen. Sie hat hier solche darin erblickt, daß seine Angaben teils durch die Einlassung des vw: teils durch die Erklärungen des Kyggp sestützt werden. Nach der glaubhaften Aussage des Kygggp za er vn

. fünf und Hagg9 zwei Zolldienstzeiten bekannt. Außerden ist ihm von VB erzählt worden, er schnuggle gemeinsam mit Ha In dem Falle C 6 hat Hawnach

dem Urteil dies selbst zugegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auf Grund dieser weiteren Umstände der Aussage des DEEP vollen Beweiswert zuerkennt und den Angeklagten für überführt ansieht. |

Ohne Bedeutung ist es, daß die Strafkamner nicht. klären konnte, zu welchem Schmuggelunternehmen die von I] bekanntgegebenen Dienstzeiten verwendet wurden, und zugunsten des Angeklagten annimmt, sie seien bei den Schmuggel in C 6 und im übrigen zu den Schmuggelfahrten inc 7 gebraucht worden. Die Verurteilung wird nicht dadurch berührt, daß nach den Feststellungen die Angeklagtenmehr Schmuggelunternehmen durchführten, als - Ky@P ihnen Dienstzeiten mitgeteilt hat; denn sie können auch ohne Kenntnis von solchen Dienstzeiten Schmuggelunternehmen durchgeführt oder auch Zeiten von anderen Beamten erhalten haben (siehe auch C 12).

Die Verurteilung in den Fällen C 6 und 11 ist bedenkenfrei. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs für die Taten in C 6, 7 und Tateinheit nit der unter 5 11 behandelten Straftat beschwert den ängeklagten nicht.

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9.) CE

Verfahrensrüge

a) Die Trennung verschiedener Strafsachen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht schon deshalb zu bean- ‘standen, weil sie vorgenommen wird, un einen Nitangeklasten zu selbständigen Anklagepunkten, an denen er nach dem zröffnungsbeschluß nicht beteiligt ist, als Zeugen zu hören (BGH JZ 1964, 525). Auf eine verfahrensrechtlich zulässige Trennung kann aber die Kevision nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer hält es für möglich, daß ein Angeklagter nach der Trennung sich nicht bewußt werde, er sölle nun als Zeuge gehört werden. Er trägt aber nicht vor, daß einer der Angeklagten tatsächlicheiner solchen Täuschung erlegen ist. Die erhobene Verfahrensrüge ist daher nicht begründet.

b) Die Verbindung des Verfahrens - 10 Ms 21/54 StA Aachen - in dem der Angeklagte gegen das Urteil des Schöffengerichts Aachen vom 17. Dezember 1954 Berufung eingelegt hatte, mit dem bei der Strafkammer des Landgerichts Aachen anhängigen Verfahren durch Beschluß vom

28. Februar 1959 - 10 Hs 21/54 Bl. 62 - ist nach § 237 StPO

P

zulässig gewesen (BGHSt 19, 177, 182). § 338 Nr. 4 StPO ist somit nicht verletzt.

ec) Das Hauptzollamt Aachen hatte als Nebenkläger gegen das angeführte Urteil des Schöifengerichts Aachen Berufung eingelegt (10 As 21/54 St Aachen Bl. 53). Die Strafkamner durfte daher die in erster Instanz unterlassene Anordnung der Linziehung als Nebenstrafe nachholen, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung zu verstoßen. Widerspruchsvoll ist es allerdings, daß sie im Urteilsspruch unter VI die Berufung des Nebenklägers

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verwirft, in XIII 6, 16 aber die Einziehung ausspricht. Sie hat damit aber offenkundig. nur zum Ausdruck bringen wollen, daß die Berufung des Nebenklägers allein hinsichtlich der unterlassenen Einziehung Erfolg hatte.

dä) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO ist offensichtlich unbegründet.

Sachbeschwerde

Die Revision greift allein die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung und die hierauf beruhenden Feststellungen an und will sie durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Auf im Urteil nicht enthaltene Behauptungen des Sc kann sie sich nicht stützen, ebensowenig auf krklärungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft. Die Verurteilung in den Fällen C 26, 27, C 39 und C 40 läßt im Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

20.) Zoe

Die Strafkanmer stützt ihre Überzeugung von der Schuld des ängeklagten auf dessen Angaben im Vorverfahren und in der Voruntersuchung. Sie hat auf Grund eingehender Würdigung die Gewißheit erlangt, daß diese Aussagen der Wahrheit entsprechen, und schenkt dem Widerruf des Angeklagten in der Hauptverhandlung keinen Glauben. Ihre Ausführungen und Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da Schgge.nd Yin: vie oben unter B I 1 a ausgeführt, keine Belohnungen für Angaben zu Schmuggelunternehmen dieses Verfahrens erhalten hatten, durfte die Strafkanmer ihre Angaben verwerten. Sie war auch nicht gehindert, als MEEPin der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, über seine früheren Angaben den Zoll-

fahndungsbeamten Sigg :!s Zeugen zu vernehmen. Dem stand nicht entgegen, daß ige bei der Vernehmung durch den Zollfahndungsbeamten nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden war (BGH MDR 1951, 180). Soweit die Revision allgemein die Beweiswürdigung als fehlerhaft angreift und meint, die Strafkammer hätte zu anderen Folgerungen kommen müssen, kann sie im revisionsverfahren nicht ge-

hört werden. a) 0 22

Die Strafkammer gründet ihre Überzeugung von der Schuld des ängeklagten auf seine Angaben im Vorverfahren und in der Voruntersuchung und ist der Ansicht, daß er hier ein tatsächliches. Geschehen wiedergegeben hat. Sie schließt damit die von der Revision angeführte Möglichkeit aus, der Schmuggelfall sei dem Zollfahndungsbeamten Si@Bin allen Einzelheiten durch anderweite Aussagen oder Mitteilungen bekannt gewesen und von ihn dem Ho vorgehalten worden, der ihn schließlich wider besseres Wissen bestätigte. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt.

b) c 23

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Beteiligung sowie die der Angeklagten Sc una VD: n1äßlich seiner Vernehmung durch Zollfahndungsbeamte im einzelnen geschildert, seine Darstellung vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhalten und ergänzt und sie auch bei einer Gegenüberstellung mi.t dem Angeklagten SCENE restätist. Er hat dabei wiederholt betont, seine Angaben entsprächen der Wahrheit. Die Strafkammer hat sie auch für glaubwürdig erachtet. Es war ihr dabei

bekannt, daß Hogggp vehauptote, er habe gegen Ü]

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ausgesagt, um sich an ihm zu rächen. kiner besonderen Hervorhebung, daß sie trotzdem seine früheren Angaben für richtig hielt, bedurfte es daher nicht.

co)c24

Den zu dieser Tat vernommenen Zeugen v ED hat die Strafkammer nach § 60 Abs. 3 StPO wegen Verdachts der Beteiligung nicht vereidigt. Die kevision ist der Auffassung, die Vereidigung hätte nach der Vernehmung des Zeugen nachgeholt werden müssen; denn nach dem Urteil halte die Strafkammer es für möglich, daß ihm die übergabe von Schuuggelkaffee auf seinem Gehöft verborgen geblieben sei; sie habe demnach offenbar den Verdacht einer Beteiligung nicht mehr gehabt. Dem ist nicht beizutreten; denn die Möglichkeit, daß dem Zeugen die Übergabe von Schmuggelkaffee verborgen blieb, schließt den gegen ihn aus anderen Gründen bestehenden Tatverdacht nicht aus. Die Strafkammer hat Wollgarten daher zu Recht unvereidigt gelassen. § 55 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt, da er nach der Sitzungsniederschrift über sein Recht, die Auskunft zu verweigern, belehrt wurde.

Zutreffend ist allerdings, daß der Zeuge Rig> nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Darauf kann die Revision jedoch nicht gestützt werden (BGKSt 11, 213). Ä .

Daß der Angeklagte auch hier bei dem Schmuggel für ein entsprechendes Entgelt mitwirkte, ergibt sich aus der Sachlage und den Feststellungen in den vorhergehenden Fällen C 22, 23, ohne daß das Urteil die Beträge angibt, die der Angeklagte erhalten hat.

d) c 25 c

Die Strafkammer stützt sich in diesem Falle auf die erklärungen des Angeklagten vor dem Zollfahndungsbeanten

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und dem Untersuchungsrichter, die er bei der Gegenüberstellung. mit der Ehefrau des Angeklagten Sc au:- rechterhielt. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Das Urteil stellt fest, daß die Bekundung des wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt gebliebenen Zeugen Kr nicht geeignet sei, die Angaben des Angeklagten über die Einlagerung des für SED e ingeschnuggelten Kaffees in einem Lager in Bergrath für unglaubhaft oder für widerlegt anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage von einer Ortsbesichtigung unter Verletzung ihres Ermessens abgesehen hat.

e) C 36

Die Strafkammer kann zwar nicht feststellen, welche Vergütung der Angeklagte für die beiden hier in Frage kommenden Schmuggelfahrten erhalten hat, folgert aber nach der Lebenserfahrung aus den üblichen, für die Beteiligung an Schmüggelunternehmen gezogenen Gewinnen, daß er auch in diesen Fällen für seine Mitwirkung ein üntzelt erwartete und auch erhalten sollte. Dies genügt.

Für die Annahme, der Angeklagte habe aus freundschaftlichen Beziehungen zu litangeklagten oder aus Abenteuerlust sich an den gefährlichen Schmuggelfahrten beteiligt, gibt das Urteil nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Strafkanmer durfte. daher bei der gegebenen üachlage .auch davon ausgehen, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, sich aus wiederholter Begehung von solchen Schmuggelfahrten eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen. Die rechtliche Würdigung ist daher nicht

zu beanstanden.

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Die Straikammer nimmt zwar einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Schmuggelfahrten an, verneint aber einen solchen mit anderen Straftaten des An- ‚geklagten. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, nach den ganzen Umständen sei davon auszugehen, daß der Angeklagte nicht nur Sc ein Schnuggel unterstützen, sondern wahllos auch anderen Personen bei derartigen Unternehmen behilflich sein wollte, Die xevision verkennt hierbei, daß ein Fortsetzungsvorsatz, wie er bei inrer Annahme vorliegen würde, einen Fortsetzungszusammenhang nicht begründet (BGESt 1, 313).

f) c 32

Die Verurteilung des Angeklagten beruht allein auf seinen Geständnis im Vorverfahren und nicht auf der Aussage der Zeugin Fe. Ohne Bedeutung ist daher der darin liegende Widerspruch, daß die Strafkammer die Nichtvereidigung der Zeugin mit ihrer Bestrafung wegen Beteiligung an der Tat begründet, eine Mithaftung aber ablehnt, da Frau Fe@esen dieser Tat nicht verurteilt worden sei. Es handelt sich hier offenkundig um ein Versehen.

Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich durch seine Handlungen in C 23, 24, 25 c, 26 einer fortgesetzten ' gewerbs- und bandenmäßigen Vorteilsbeihilfe schuldig gemacht. Daß er gewerbsmäßig vorgegangen ist, hat jedoch, worauf die Revision zu Recht hinweist, in Urteilsspruch keinen Ausdruck gefunden, da hiernach der ängeklagte nur wegen fortgesetzter bandenmäßiger Vorteilsbeihilfe verurteilt ist. Dieser auf Versehen beruhende Fehler kann aber nach der Sachlage die Strafzumessung nicht beeinflußt haben; tatsächlich hat der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt.

Y

Die Straizumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie enthalten entgegen dem Vorbringen der kevision keinen Widerspruch. Daß der Angeklagte seit sechs und mehr Jahren sich straffrei geführt hat, schließt die Annanme nicht aus, er lasse jegliche Einsicht und Abkehr von seinen früheren Verfehlungen vermissen. Die Strafkanmer durfte dies aus seinem Verhalten in der Hauptverhandlung folgern.

ND |

Die rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten 1ä8t keinen «echtsfehler zu seinem Nachteil erkennen,

Verfahrensrügen

12,)

9

Auf dem angeblichen Verstoß gegen ° 147 Abs. 3 5tPO kann das Urteil nicht beruhen, Der Verteidiger hat die Revision auch rechtzeitig begründet,

3ei der Vernehnung des Zeugen Rosi st § 250 StPO nicht verletzt worden. Es war dem Gericht nach § 253 Abs. 1 StPO gestattet, dem Zeugen zur Stütze seines Gedächtnisses seine frühere Aussage vorzuhalten. Das Urteil stellt fest, daß er sich nach anfänglichen Stocken .an die wesentlichen Vorgänge des in Rede stehenden Geschehens noch gut und zuverlässig zu erinnern vermochte und zudem verschiedene bedeutsame kinzelheiten ohne jeglichen Vorhalt wiedergeben konnte.

Sachbeschwerde

Die Revision greift allein die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung der Strafkammer an und will deren Folgerungen durch ihre eigenen ersetzen. Dies ist unzulässig. Sie kann im kevisionsverfahren auch nicht mit dem neuen Vorbringen gehört werden, Täter sei der inzwischen verstorbene Joseph :sgge

- 42 =

gewesen. Es bleibt dem Angeklagten überlassen, ob er auf Grund dieser Behauptung die Wiederaufnahme des Verfahrens

betreiben will.

Die Annahme, der ängeklagte habe sich der fortgesetzten aktiven Bestechung in Tateinheit nit fortgesetzter Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler nimmt die Strafkammer an, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehandelt.

Die Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Die Bundesrichter Scharpenseel und Henning sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus