§ 60 Absehen von Strafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 224
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.02.1972 – 1 StR 437/71
- BGH, 08.02.1972 – 1 StR 536/70Zitiert von 1
- BGH, 20.08.2020 – 3 StR 40/20Absehen von Strafe: Gesamtabwägung aller strafzumessungsrelevanten Umstände; Berücksichtigung fremdenfeindlicher Beweggründe und Ziele des TätersZitiert von 9
- BGH, 04.05.1977 – 2 StR 9/77Zitiert von 2
- BGH, 14.11.1966 – 2 StR 361/66
- BGH, 17.05.1956 – 4 StR 167/56Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.01.2026 – 1 StR 447/25Strafzumessung bei nachteiligen Tatfolgen für den Täter
- OLG Hamm, 05.12.2025 – 20 U 117/25
- LG Hamburg, 13.12.2024 – 640 KLs 20/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.