Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 07.09.1962 – 4 StR 266/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ı.. L9Ya Ein :!inweis darauf, daß neben der Strafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann, ist nicht erforderlich. StGB 5; 38; StPO § 265 Abs. 2 Ur D} StGB % 3§ 5 StPO § 267 Abs. 3 An der Rechtsprechung, daß die Anordnung der Zulässigkeit von Pnlizeiaufsicht durch die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften begründet werden darf, wird jedenfalls für die älle festgehalten, in denen die Schwere der Tat(en) und etwaige Vorstrafen des Angeklagten die Sicherungsmaßnahme ohne weiteres verständlich machen. StGB §§ 73, 74; StVG § 24 Das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. INr. 1 oder 2 StGB) trifft mit dem Diebstahl des Xraftfahrzeugs durch Wegfahren und mit der Anbringung falscher kennzeichen am gestohlenen und nach dem Anbringen weiter benutzten Fahrzeug (§ 267 StGB oder § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG) tateinheitlich zusam- EGH, Urt. v. 7. September 1962 - 4 StR 266/62 - LG Dortmund A Sth 266/62 Im Namen aes Volkes In der Strafsache gegen 1. den Heizungsmonteur Rainer H eu EEE - 7 mn geboren am 1936 in E Krs. T. Sachsen, zur Zcit in Untersuchungshaft, 2. den Kraftfahrer Peter ER, ” SC, zeboren an in CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft, , aus 1935 wegen schveren Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. Februar 1962- I. hinsichtlich des Angeklagten KB in Schulaspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines selbständigen fortgesetzten Vergehens nach ": 24 StVG" entfällt und der Angeklagte im Falle 1 der Urteilsgründe wegen sc

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

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Ein :!inweis darauf, daß neben der Strafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann, ist nicht erforderlich.

StGB 5; 38; StPO § 265 Abs. 2

Ur D}

An der Rechtsprechung, daß die Anordnung der Zulässigkeit von Pnlizeiaufsicht durch die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften begründet werden darf, wird jedenfalls für die älle festgehalten, in denen die Schwere der Tat(en) und etwaige Vorstrafen des Angeklagten die Sicherungsmaßnahme ohne weiteres verständlich machen.

StGB §§ 73, 74; StVG § 24

Das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. INr. 1 oder 2 StGB) trifft mit dem Diebstahl des Xraftfahrzeugs durch Wegfahren und mit der Anbringung falscher kennzeichen am gestohlenen und nach dem Anbringen weiter benutzten Fahrzeug

(§ 267 StGB oder § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG) tateinheitlich zusam-

EGH, Urt. v. 7. September 1962 - 4 StR 266/62 - LG Dortmund

A Sth 266/62

Im Namen aes Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Heizungsmonteur Rainer H eu EEE - 7 mn geboren am 1936 in E Krs.

T. Sachsen, zur Zcit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Peter ER, ” SC, zeboren an in

CSR, zur Zeit in Untersuchungshaft, ,

aus 1935

wegen schveren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumne Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 7. Februar 1962-

I. hinsichtlich des Angeklagten KB in Schulaspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines selbständigen fortgesetzten Vergehens nach ": 24 StVG" entfällt und der Angeklagte im Falle 1 der Urteilsgründe wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG), in den Fällen 2, 3, 5 und 13

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je wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Falle 14 wegen Vergehens nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. ? StVG in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ver-

urteilt wird;

2. hinsichtlich beider Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit sie in den Fällen 8 und 10 eines selbständigen Vergehens nach"§ 25 StVG" schuldig gesprochen worden sind;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an das Tandgericht »urückvervwiesen.

Die weitergehendanRevisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten VW ;ezen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und wegen Vergehens nach § 25 StVG in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten I] vegen schweren Diebstahls in fünf Fällen, wegen Diebsahls in 14 Fällen, wegen versuchten Diebstahls, wegen Vergehens nach § 25 StVG in drei Fällen und wegen fortgesetzten Vergehens nach § 24 StVG zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat es die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Es hat außerdem der Verwaltungsbehörde verboten, dem Angeklagten SB. or Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

j I.

1. Mit der Verfahrensrüge machen die Beschwerdeführer geltend, § 265 Abs. 2 StPO sei verletzt, weil die Angeklagten nicht darauf hingewiesen worden seien, daß gemäß §§ 38, 248 StGB die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht aw gesprochen werden könne,

Wie die Hauptakten ergeben, hat weder die Anklage (HA Bd. 2 Bl. 75) noch der Eröffnungsbeschluß auf die Höglichkeit des Ausspruchs der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht hingewiesen, Auch in der Hauptverhandlung (Bl. 97) ist ein Himieis nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hat einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.

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für die Frage, ob es für den Ausspruch der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eines Hinweises gemäß § 265 Abs. 2 StPO bedarf, kommt es zunächst darauf an, ot es sich hierbei um eine Nebenstrafe oder um eine Haßregel der Sicherung handelt. Handelte es sich um eine Nebenstrafc, so wäre ein Hinweis nicht erforderlich (RGSt 33, 398; BGHSt 2, 85, 88). Ist es dagegen eine Sicherungsmaßregel, wie heute die überwiegende Ansicht der Lehre sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs annchmen (vgl. BGH 4 StR 141/62 vom 20. Juli 1962),so könnte an sich die Anwendung der Vorschrift des § 265 Abs. 2 StPO in Betracht kommen, sofern man unter die dort genannten "Naßregeln der Sicherung und Besserung" „über den Kreis der in § 42 a StGB aufgeführten hinaus auch andere nur der Sicherung dienende Haßnahmen zählen wollte. Denn nach § 265 Abs. 2 StPO bedarf es dann eines Hinweises, wenn sich (erst) in der Hauptverhandlung vom Strafgesctz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung rechtfertigen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 2, 85, 87 ausgesprochen, daß ein Berufsverbot grundsätzlich nur verhängt werden dürfe, wenn der Angeklagte zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Im einzelnen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß es für den Angeklagten eine Überraschung bedeuten würde, wenn "erst in der Hauptverhandlung dem im Eröffnungsbeschluß nicht im Sinne des § 42 1 StGB gekennzeichneten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmaßregel entnommen" würden. Da das Berufsverbot davon abhängig sei, daß der Angeklagte seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zu einem seinen Berufsaufgaben zuwiderlaufenden Zweck ausgenützt hat, liege neben der abweichenden

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vürdigung zugleich eine neue Tatsache und damit ein besonders vorgesehener Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 StPO vor. Der Senat tritt dieser Auffassung bei.

Die angeführten Erwägungen treffen jedoch auf die Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht im Falle der §§ 248, 38 StGB nicht zu. Denn wenn die Voraussetzungen des § 248 StGB vorliegen, hängt es lediglich von der \jertung des Gerichts ab, ob die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht angeordnet werden soll oder nicht. Die Feststellung eines weiteren Merkmals, insbesondere einer bestinmten Gefährlichkeit des Täters für die Zukunft, ist nach dem Gesetz nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den Maßrcgeln der Besserung und Sicherung im Sinne der §§ 422 af

tGB genügt es hier, daß der Täter allgemein gefährlich ist. Das ergibt sich im Falle des Diebstahls bereits aus den im § 248 StGB bezeichneten Umständen und ist kein besonderes gesetzliches Merkmal für die Anordnung der ZuU- lässigkeit von Polizeiaufsicht. Die Gefährlichkeit bedarf daher keiner besonderen Feststellung. Infolgedessen trelfen die Voraussetzungen des § 265 Ats. 2 StPO für die Polizeiaufsicht nicht zu. Ähnliche Erwägungen hat der Senat bereits in dem Urteil vom 13. März 1959 (4 StR 29/59) in Hu 1959 S. 996 Nr. 18 bei der Entscheidung der Frage angestellt, ob gemäß § 265 Abs. 2 StPO ein Hinweis darauf erforderlich ist, daß ein besonders schwerer Fall angcenommen werden kann. Der Senat hat die Frage mit der Begründung verneint, daß § 265 Abs. 2 StPO die Fälle betreffe, in denen sich die Strafbarkeit dadurch erhöht, daß ein bestimmtes Merkmal zum gesetzlichen Tatbestand hinzutritt. Da es sich bei § 266 Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall) nur um einen allgemeinen, nicht näher umschrie-

tenen Strafbestimmungs- oder -zumessungsgrund handele, habe der Angeklagte damit, daß dieser möglicherweise in Betracht komme, schon von sich aus rechnen müssen. Der. Gesichtspunkt, den Angeklagten vor Überraschungen zu bewahren, der dem § 265 Abs, 2 StPO zugrunde liegt, konnt hier also nicht in Betracht. Entsprechendes gilt, wie ausgeführt, bei der Polizeiaufsicht (ebenso, wenn auch ohne nähere Begründung, BGH 1 StR 199/55 vom

10. Juni 1955).

2. Mit der weiteren Rüge, die bloße Bezugnahme auf die §§ 38, 248 StGB sei keine ausreichende Begründung für den Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht, wird ein Verstoß gegen § 267 Ats. 3 StPO und zur. gleich gegen das sachliche Recht geltend gemacht, Die Rüge ist unbegründet. Die Rechtsprechung hat bisher in ständiger Übung die bloße Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften genügen lassen (u.a. BGH 3 StR 735/51 vom 31. Oktober 1951). Daran ist jedenfalls für solche Fälle festzuhalten, in denen die Schwere der einem Angeklagten | zur Last gelegten Straftaten und dessen etwaige Vorstrafen die Anordnung von Folizeiaufsicht aus dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Täters ohne weiteres verständlich machen. So liegt es hier bei beiden Angeklagten. Dafür, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsmaßregel für zwingend gehalten hat - was allerdings ein Rechtsfehler wäre -, fehlt jeder Anhaltspunkt.

11.

In sachlichrechtlicher Hinsicht rügen die Angeklagten vor allem, daß das Landgericht die Vergehen nach

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"8 25 StVG" als selbständige Straftaten abgeurteilt hat, statt Tateinheit zwischen ihnen und den Kraftfahrzeugdiebstählen anzunehmen. Entsprechendes rügt der Angeklagte <üD hinsichtlich des fortgesetzten Vergehens nach

"8 24 StVG".

1. Eines (fortgesetzten) Vergehens des Fahrens ohne Führerschein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG) wurde nur der Angeklagte ED schuräig gesprochen. Dessen Rüge, daß

“ dieses Vergehen nit den Kraftfahrzeugdiebstählen (Fälle 1,

2, 3, 5 und 13 der Urteilsgründe) tateinheitlich zusammentreffe, ist begründet. Denn weggenommen im Sinne der §§ 242, 243 StGB wurden die Kraftwagen den Eigentümern und Gewahrsamsinhabern erst dadurch, daß KW rit üen in Gang gesetzten Pahrzeugen wegfuhr und sie dadurch der Einwirkungsmöglichkeit der Gewahrsamsinhaber entzog. Bereits dieses “Yegfahren erfüllte aber den Tatbestand des 8 24 Abs. 1

Nr. 1 StVG. Die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen fielen also teilweise zusammen, so daß Tateinheit vorliegt (§ 73 StGB; BGH VRS 13, 350; vgl. auch DAR 1955, 282 Nr. 145 Rechtssatz 2).

Das hat allerdings nicht zur Folge, daß auch die mittels des "iegfahrens der Kraftwagen begangenen Diebstähle untereinander in Tateinheit stehen. Ihnen gegenüber ist das Vergehen nach § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG die minderschwere Straftat, weil es nur wit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten geahndet wird ; es hat daher nicht die Kraft, die Diebstähle zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (BGHSt 1, 67; 2, 246; 3, 165; BGH IM Nr. 21 zu § 73 StGB /Rechtosatz/; BGH VRS 21, 341, 343 f und 422, 423 £; 22, 121, 124).

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Der Angeklagte | war daher in den Fällen 1, 2, 3, 5 und 13 der Urteilsgründe je des (im Falle 1 des schweren, in den übrigen Fällen des einfachen) Dietstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig zu sprechen; andererseits mußte die Verurteilung vregen eines selbständigen Verge..ens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG unterbleiben. Da cs weiterer tatsächlicher Frörterungen nicht mehr bedarf, kann der Senat insoweit den Schuldspruch des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern.

2. Tatmehrheit (§ 74 StVG) hat das Landgericht auch zwischen den Vergehen des Kennzeichenmißbrauchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG) und den anderen Straftaten angenommen. Nach dem festgestellten Sachverhalt entwendeten die Angeklazten im Faile B der Urteilsgründe gemeinsam von einem anderen Kraftwagen die Kennzeichen, brachten sie an dem etwa 1 Woche vorher gestohlenen Opel-Kapitän-Personenkraftwagen an und fuhren sodann mit dem fremden Kennzeichen weiter. Wenige Tage später entwendete der Angeklagte Yo 5%) erneut die Kennzeichen cines anderen Krafltvwagens. Beide Argeklagte befestigten sie anstelle der bisherigen an dem Opel-Kapitän und setzten mit dem Kraftwagen die Fahrt fort (Fall 10). Schließlich brachte der Angeklagte KÜW nach der Festnahme des Angeklagten SW an einen von ihm entwendeten Vi-Personenkraftwagen vorübergehend zwei Nummernschilder an, dic er von cinem Bekannten erhalten haben will; diese Schilder trugen keine amtlichen Stempel (Fall 14).

Wegen dieses Sachverhalts hat das Landgericht die Angeklagten des (einfachen) Diebstahls Von Kennzeichen (in den ersten beiden Fällen) und des Kennzeichenmißbrauchs nach "§ 25 StVG" in den Fällen 8, 10 und 14 schuldig gesprochen. Das ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht halvbar,

a) Der Kennzeichenmißbrauch ist nur dann nach § 25 Abs. 1 StVG zu bestrafen, wenn er nicht den Tatbestand eines anderen, mit einer höheren Strafdrohung ausgestatteten Strafgesetzes verwirklicht. Als solches kommt vor allem § 267 StGB in Betracht. Nach der Rechtsprechung macht sich wegen Urkundenfälschung strafbar, wer cin Kraftfahrzeug mit einer anderen als der amtlich hierfür ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versicht (BGHSt 9, 235, 240 a.E.; 16, 94, 95; vgl. auch Yloegel/Hartung, Straßenverkchrsrecht 13. Aufl. 1961, Rdz. 11 zu § 25 StVG - S, 1538 -). Anderes gilt dann, wenn es sich um ungestempelte oder entstempelte Kennzeichenschilder handelt. Hier greift die Strafvorschrift des § 25 StVG ein, weil ein solches Kennzeichen keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist (BGH 2 StR 415/58 von 12. November 1958; Floegel/Hartung aa0).

Aus dem Gesagten folgt, daß der Angeklagte x im Falle 14 zu Recht wegen Vergehens des Kennzeichenmißbrauchs nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG verurteilt wurde, daß dagegen in den Fällen 8 und 10 die beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung nach 88 267, 47, 74 StGB zu verurteilen gewesen wären. '

b) Zum rechtlichen Verhältnis der Urkundenfälschungen (Fälle 8 und 10) und des Kennzeichenmißbrauchs (Fall 14) zu anderen Straftaten ist folgendes zu bemerken:

Dic Vergehen der Urkundenfälschung waren mit dem Anbringen der falschen Kennzeichen an dem Opel-Kapitän vollendet, aber nicht beendet, weil durch die Benutzung des mit den falschen Kennzeichen versehenen Kraftwagens von der "Urkunde" Gebrauch gemacht wurde. Die Tatbestands-

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verwirklichungen der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Führerschein fielen demnach teilweise zusammen; auch zwischen ihnen besteht daher Tatcinhcit.

Entsprechendes gilt für das rechtliche Verhältnis des Kennzeichenmißbrauchs (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 StVG) und des Fahrens ohne Führerschein im Falle 14; denn auch das Vergehen des Kennzeichenmißbrauchs war mit dem Anbringen falscher Kennzeichen zwar vollendet, aber nicht beendet. Fährt der Täter mit dem falsch gekennzeichneten Kraftfahrzeug, so setzt er die Tatbestandsverwirklichung in der Beschungsform des § 25 Abs. 2 StVG fort, die dem Urkundengebrauch nach § 267 StGB entspricht. Auch zwischen den Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und § 25 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StVG liegt daher Tateinheit

vor.

Andererseits sind die Kennzeichendiebstähle in den Fällen 8 und 10 gegenüber den Urkundenfüälschungen (in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein) selbstündige Straftaten (§ 74 StGB); denn jene waren bereits vollendet (und beendet), als die Angeklagten die falschen Kennzeichen an dem Opel-Kapitän anbrachten. Tateinhceit kommt hier entgegen der Meinung der Revision auch nicht aus dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit in Betracht.

c) Im Falle 14 kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch von sieh aus ändern. In den Fällen 8 und 10 ist das nicht möglich, weil der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO auf die Veriinderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen ist. In diesen Fällen ist daher die Veurteilung wegen Ver-

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gehens nach "§ 25 StVG" aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

7. Die Schuldsprüche wegen der Diebstähle sind bei beiden Angeklagten rechtlich bedenkenfrci.

4. Auch die Strafaussprüche halten an sich der rechtlichen Nachprüfung stand.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist kein Widerspruch darin zu sehen, daß das Landgericht einerseits ausführt, möglicherweise könnten die Angeklagten nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Strafe aus der Strafanstalt entlassen werden, andererseits jedoch auf dic Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt hat. Denn es handelt sich nur um eine vom Landgericht eusdrücklich an die künftige Führung der Angeklagten im Strafvollzug geknüpfte Erwartung (5. 22 UA), im Ergebnis also nur um den Hinweis auf eine im Gesetz vorgesehene Möglichkeit (§ 26 StGB). Ferner wird nach § 248 StGB nur auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt; ihre Durchführung hängt ebenfalls von dem künftigen Verhalten der Angeklagten ab. Abgeschen davon ist es gedanklich nicht unvereinbar, daß der Tatrichter zwar die vorzeitige Entlassung der Angeklagten wegen möglichen Wohlverhaltens in der Strafhaflt ins Auge faßt, gleichwohl aber die Anordnung der Zulässigkeit von Folizeiaufsicht für geboten hält (vgl. BGHSt 15, 316 zum Verhältnis von Strafaussetzung zur Bewährung und gleichzeitigem Entzug der Fahrerlaubnis).

Auch sonst enthält die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Die "Flucht-

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situation" hat das Landgericht zu deren Gunsten berücksichtigt; daß es sie angesichts der umfangreichen Diebstähle (in einem Fall wurden Gegenstände im Werte von etwa 7.500 DM entwendet) nicht zum Anlaß einer wesentlichen Strafmilderung nahm, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 8

und 10 und der "regfall eines selbständigen fortgesetztar VYergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG (bei Klouda) haben indes zur Folge, daß auch die Aussprüche über die Gesamtstrafen (samt den Sicherungsmaßregeln) aufgehoben werden müssen. Die in den Fällen der Schuldspruchänderung gegen Klouda ausgesprochenen Einzelstrafen können dagegen, von der für das weggefallene selbständige Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängten Einzelstrafe abgeschen, bestehenbleiben, weil es als ausgeschlossen anzusehen ist, daß das Landgericht trotz des hinzukommenden zusätzlichen Schuldvorwurfs des Fahrens ohne Führerschein mildere Zinzelstrafen ausgesprochen hätte, als geschehen, oder künftig aussprechen würde; andererseits können die Strafen wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht erhöht werden (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO),

Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen wird das Landgericht auch über die Zulässigkeit von Polizeiauf-

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sicht und (bei x) die Anordnung einer Sperrfrist nach § 42 m StGB neu zu befinden haben.

Rotberg Bundesrichterin- Krumne Martin und Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschrei-

ken. Rotberg Börtzlier