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BGH Urteil vom 13.03.1959 – 4 StR 29/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

amtliche Senmlungs nein 2262 098 StPO § 255 Abs. 2; SiCB § 266° Abs. 2. Ein Hinweis darauf, daß ein besonäsrs schwerer Fall angenommen werien kann, ist „nicht erxoröerlich,

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«

Nachschlagewerk: ja zu II A 3b des Urteils amtliche Senmlungs nein 2262 098

StPO § 255 Abs. 2; SiCB § 266° Abs. 2.

Ein Hinweis darauf, daß ein besonäsrs schwerer Fall angenommen werien kann, ist „nicht erxoröerlich,

BGH, Urt. v. 13. März 1959 - 4 StR 29/59 LG Bielefeld

1

4 S{R 29/59

Iu Namen “es Volkes

In Jer Sirafsache gegen cen Bauhilfsarbeiter Dr. theol. Günther MED aus

Re, zebocen an MD. EEE ED: RE (CE) ,

zur Zeii io dieser Sache in Untersuchun, sheft, wegen lortgeseizter Untreue (§ 266 Abs. 1 und 2 SiGB)

hat der 4, Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. kärz 1959, an der teilgenommen naben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Ssibers Bundesriehtser Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Plitner “ls beisitzende Richter, Oberstuatsenwelt GB in der Verhandlung, Lendgerichisrat Dr. ME bei der Verkündung als Vertreter der Zundesanwaltischaft, Justizangestellter > els Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, tür Rech erkennt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä Jar Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 16. Juli 1958 mit den Feststeliungen aufgenoben.

Die Sache wird zur ueuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen. j

Von Rechls vezen

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- 2.

I. Der Angeklagto war TVrüher svgl. Pfarrer und 1944 Suverjutendent in IB. In dieser Zeit etwa zog er sich eine Ines zu. Enie 1948 verzichtete er wegen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf dia Rechte seines geistlichen Standes . Er begab sich später nach Tin (Wegp). Der angeklagtie verfügt über eine au3erordentliche Beredsankeit, Gewondiheit und Irtelligerz.

Die Strafkammer hat Jen ingeklagten, unter Freisprechung im übrigen, wegen fortgesetzter Urtreue nach § 266 SiGB, unter Anwendung des § 266 Abs. 2 und des § 51 Abs. 2 StGB zu einer Gefängrisstrafe von zwei Jahren und sechs Yonaten unö za seiner Gelästrafe verurseilt.

II. Hiargegen richiel sich die Revision des Angeklagten wit der Verfahrens- und Sachbeschwerde, Dass Rechtenitiel.

[4

nu Erfor.z haben.

A. Vexrseureusrechvlicke Zügenz

nun be

1) zu don ersten A:vishonsargrifi breuclLt nichi Stellung

genommen zu werden, weil Gie sechlich-rechtliche Rüge einer 1 SteB durchgreiten miß. Verfahrens

Verlstzung des § 51 Abs. rechtlich ist übrigens die ständige Anwesenheit eines gericht:ichen Sachverständigen nicht vorgeschrieben (Kleinknecht,hüller, Ann. 6, S. 935 unten zu § 338 St?0O).

2) Bei ier Besichtigung des Inneren des Schlosses >iiiuun övrch die Sirsaftkammer untersagte der vom Angeklagten - nach

den Urteilssesisiellungen - schwer geschädigte Klaus Hin dieser den Zutritt zu seinen und seiner Mutter (S. 11 UA) sohnräumen. Um Aussinandersetzungen zu vermeiden, wurde darsufhin der Angeklagte (offenbar durch Gen Vorsitzenden)

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eafssforuert, vor Cer zu den beiden Zimusrn ?ünroendjer offenen Tür etenen zu bleiben. Die Tür blieb während der Besichiigung der Räume geöf[net (dienstliche Äußerun; des Vorsitzenden).

Sisernach kann zweifelnalt sein, ob nicht durch diese Art

der Verfahrenshandhabung der § 338 Nr. 5 StPO (BCHSt 5, 187 £f) verletzt und dem Angeklagten das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 St?0) versagt wurde. Doch kann Auch diese Frage letztlich dahingestellt bleiben (vgl. vorstehend Kr. 1, erster Satz). Sollte es wieder zu einer Augenschsinseinnehme der Räume kommen, so wird eine Besichtigungstorn gefunden werden nüsse2, die den Belangen des Angeklagten Rechnung trägt,

obne diejenigen der Wohnungsinhaber zu verlauzen.

3) §§ 265 St70:

2) Der Mißbrauch - und der YTreubruckstatüdestuna sind nach der Rechisprachung zwei verschiedene Stralgceseize (BGH IM Ne. 17 zu § 266 StGB). Die Fassung des Abschnitts II des Eröffinungsbeschlusses (Bd. III, Bl. 130 d.A.) spricht dafür, GaR damals dem Angeklagten „ur Treubruch vorgeworfen werden so;lie. Doch kann auch dies, zit Rücksicht auf das Durchwweiicn Ier Suchbeschverde, offen dleiben.

b) Zu dem weitexen Angrifl der Verteidigung, der Angeklagte hätte darauf hingewiesen werden müssen, daß zöglickerweise ein besonders schwerer Fall (§ 266 Abs. 2 StGB) angenommen wspte (§ 265 Abs. 2 StPO), ist zu sagen: Nach Ger Racatsprechung (RG JW 1935, 2433 Sr. 10; RGSt 70, 358 und 403, 404) beirifft der § 265 abs..2 StPO die fälle, in denen

sick die Sirafbarkeit dadurch erhöht, da3 ein bestiamtes Herkral (z.B. das der Gewinnsuchts BGESt 3, 30 £f) zum

Der § 266 Abs. 2 StGB enthält nur einen allgumeinen, nicht näher umschriebenen Strafbestimnungs- oder -zimessungsgrund

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(3GCHSt 2, 181, 1835 4, 226, 228; Jagusch in IK, 8. Aufl.,

3 II 3 vor § 13 StGB). Damit, daß dieser möglicherweise in Betracht kam, mußte der Angeklagte ebenso rechnen wie etwa bei gesetzlichsr Strafdrohung mit "Zuchthaus oder Gefängnis*® (vgl. etwas § 174 SiGB). Der Gesichtspunkt, Ien Angeklagten vor Jberrsschungen zu bewahren (Geier in Löwe/Rosenberg,

20. Aufl., Anm. 7 zu § 265 StPO) kann also hier nicht gelten. Daher wird denn auch die Bewertung der Tat als besonders schwer ebensowenig in dan Urteilsspruch aufgenommen wie etwa die Zubilligung uildernder Umstände (RGIt 69, 164, 168, 169).

4) Zu der Rüge mangelnder Sachaufklärung - Unterlassen eingehender fachärzilicher Untersuchung — braucht hier nicht Stellung genommen zu werden (vgl. anschließend B 1).

B Spchlich-rechiliche Rügens

1) Die Verneinung der Zurechnungsunfänigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) in den Urteilsgründen ist, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlich bsdenklich. Die Strafkammer betont im Rahmen der Strafzuuessung (S. 25 oben UA), daß der Angeklagte "wegen seiner zeistigen Verfsssung für sein Tun nicht voll verantworilich gemacht werden kann". Es iet bei ihm eine "sin-Gontig erhobliche Abartigkoit seines sittlichen Vorstellungsund Beurieilungsvermögens!! gegeben, die über den Rahmen des gewöhnlichen Psychopathen hinausgeht. Der Angeklagte hatte sich in: Jahre 1944 oder 1945 eine Lues zugezogen. Der Sechverstiändige Dr.med. Weinland hat bei ihm "auch geistige Schäden fesigestellt, die dem Tertiärstadium" dieser Krankheil entsprechen. Es heißt weiter in den Urteilsgründens

"Der Sechverständige hält es für unzweifelhaft, daß diese Brkrankung wesentlich zu dem sittlichen und geistigen Verfall des Angeklagten beigetragen hat, wenn auch von Haus

aus und anlagemäßig eine Vorkümmerung sittlicher Grunäbsgriffe vorgelegen heben kann. Ihre Vertiefung und damit (ein)

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5.

weiteras Nacklussen der Kritik- und Urteilsfähigkeit sind " z„neifellos das Werk der Zortgeschritienen lueiischen Erkrankung" /Unterstreichung von hier zus/. Das Urteil fährt Torts "Der jetzige Zustand der Geistesverfaesung den Angeklagten schließt nach Aneicht des Sachverständigen mit Sicherheit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51

abs. 1 SLGB aus. Jedoch ist wegen kraukhaflier Störung der Geistestätigkeit bei dem Argeklagten Gie Zinsicht in das Unerleubte seiner Handlungsweise 2.24. der Tat erheblich vernindert gewesen (§ 51 abs. 2 SiGB)." Die Strafkammer fügt dann noch hirzu, diese Auffassung sei durch das Verhalien des Argeklegten während der 3esehung esiner. Siraftsten und in der Hauptverhandlung vollauf bestätigt worden.

Diese Derlisgungen können nicht ausreichen, uu die Verreinung von Zurechnungeunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) zu tregen, Tinmal lassen die Ucrteilsgründe nicht erkenuen, auf Grund welcher Erwägungen der Sachverständige zu seinen Ergebnis gelangt ist (vgl. dazus BGEST 7, 238 und das zur VerörTentlichung i1 der arntlichen Seirmlung bestinute Urteil Jes Sonets 4 STR 399,558 vom 13. Dezerber 1958). Ferner ist zur Fraze einss kusschlusses des Eerrungsvurmögens nicht ausdrücklich Stellung genommen. Kine cirgehendere ürörterung var um so mehr geboten, als die Sschverhalistesistellungen verechieGentlich Tatsachen angeben, die ceire Prüfung in Zusammenhang unit § 51 Abs. 1 StGB nahelegter, 2.8. die ohantastischen Pläne des Angeklagten (S. 14 UA), seine vranlerischen Angaben (S. 13, 21, 22 UA); ferner das Vor-Kontnie nit Christa sa»; bei der ar einmal schon um 10 Uhr früh Sekt bestöllie und der er "aus unerfinädlichen Gründen" zwei - ungedeckte - Schecks über je 3.000,- Di aufärängte (S. 21 UA); vgl. auch die S. 25 erwähnte Verschwenäungssucht. Diese ungenöhnlichen Uustände legten eine sorgfältigere Arörterung nene, ob bei dem Angeklagten

je

etwa "nrogreesive Parulyse" als Spätstadiun der "ypnilitiachen Erkrankung (Largelüddeke, Gerichtliche Psychinurie, S. 253 bis 258) oder eine sonstige schwere geistige Abartigkeit vorlag, die seine Zursechnıngsfähigkeit ausschloß. Dia Sechkunde Dr. weinland'!s, dessen Tätigkeit dem Senat aus zahlreichen Strafverfahren bekanrn't ist, soll keineswegs bezweifelt werden. Er war aber erst einen Tag vor den ersten Verhandlungsiermin mit der Begutachtung betraut worden. Dafür, daß er eine Liquoruntersuchung vorgenormen hätte, ergibt sich nichts. Die Grenzen zwischen den äüritten urd vierten Stadium der Lues sind mitunter flüssig. Das Urteil muß daher wegen möglicher Verletzung Ges § 51 Abs. 1 StGB nit üen Fesietellungen aufgsnoben werden.

Es wird sich anpfehlen, den Angexlagten zunächst in einer Anstali (Universiiätsnervenklinik) beobachten zu lassen, gegebenenfelle später auch einen "irnfackarzt zuzuzieben, Talls nicht schon der Anstaltsgutachter ein solcher ist. anderseits wird vom Tatrichter die Notwendigkeit einer Unterbringung nach § 42 b (Abs. 1 oder 2) StGB zu prüfen sein \§ 358 Abs. 2 Satz 2 S$t?0), fells vom Angeklagien auch in Zukunft erheblichsre Rechtsverletzungen mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Auf Seite 27 UL wird die Gefährlicnkeit ües Angeklagten betont. such hierzu dürite der Sachverständige zu kören sein.

2) Es erübrigt sich daher, zu dem Urteil ir übrigen in saenlich-rechtiicher Hinsicht abschließend Stellung zu nehmen, Bemerki sei jedoch Tür den Fall, daß § 51 Abs. 1 JiGB wiederum verneint werden sollte:

‚Die, bisherigen Darlegungen des TLandgerichte sind nicht

in jeder Hinsicht eindeutig. Nach Anrahue der Strafkeamer hat der Angeklagte in Verfolg eines von Anfang an geisdten

7 -

Plans zehandeli, beliebig äber vromae Gelder zu verfügen und zur Nachteil des von ihm überlisteten Klaus Fin das Lehen einen großen Herrn zu führen (S. 24, 25 UA). Er hat - unter Zugutehultung gewisser Auslagen, S. 20, 23 Ui - rindestens einen Betrag von 52.276,- Dä aus deu Vermögen des Jungen und geschäftsungewandten Kluus FEED ar sich gebracht (S. 20 UA). Es handelte sich ia einzelnen

um folgende, hier nur kurz dargestellts Fälle:

a) Klaus Hi ist Eigentümer ües (1544 erbauten) Schlosses Ti» 27 dB Veh. Er war besirebt, den Schloßhasiig einer ertragreicheren wirtschaltlichen Nutzung zsuzufünren (S. 5 £T UA). Der Angeklagte wies auf seins guien Beziehungen zu höchsten kirchlichen Stellsn nin und saute UICEMEEEED zu, ihm bei Ger Verwirklichung des "Schloßprojekts" behilflich zu sein. Dazu benötigte er allerdings, vic cr He sagie, Bermitiel. für die nöligen Vorbereitungen und Vorplanungen. UMEMEEEB siinnte dem zun Durch Vermittlung des Angeklagten nuroe Klaus Fin von der Svar- und Darlehnskasse ElEEB aur seinen Konto BW@ ein Kreäit von zunächet 15.000,- DE zutgebracht. Der Angeklagte erreichte dann, daß ikn EEE 15 auf diesen Konio gezogene Schecks über je 1.000,- IM aushändigte, die der Angeklagte im Januar 1955 einlöste (S. 7, 18 UA), wovon hier 12.000,- DX inieressieren (S. 10 unten). Diese Galder sollte der Angeklagte als Sondervernögen Haie vorwelsen und nur im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Gesellrscharts- oder gessellschefisähnlicher Vechältnieses und ladiglich insoweit darüber verfügen dürlen, als daraus überlhaupi; Kosten für das "Schloßnrojeki" zu bestreiten waren, d.h. Aufwendungen, die durck die Verkanälungen nit Interessenten erforderlich sein würden \S. 8, 10 JA). Soweit üle Calder hierfür nicht Verwendung Tinden würden,

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sollten sie vom Angeklagten als gesondertes Vermögen (EOS) verwaltei werden (so auch S. 22 uuten TA).

b) Der Angeklagte veranlaßts sodann Klaus Hei,

sich wsileren Kreäüit gewähren zu lassen. Divser wurde Genn such bis Februer 1956 auf 50.000,- DK erhönt (S. 21. UA). Ho gab Aerı Angeklagten zwei Schecke Über je

5.000,- Di, deren Gegenwert er als weitre "Bewegungszelder"t für das Schloßprojekt verwenden sollts. Auf Grund dieser Schecks hob der Angeklagte im August und November 1955 insgesamt 10.000,- DU von dem Konto @ 0 HaMEWEMiEEm ap.

c) Anschließerd gelang es dem Angeklagten, den Fabrikenten Dr. RE (50.000,- DI) und den Bauunternebner ci> (15.000,- DS bar) zur Kreditgewährung an Hi zu veranlassen. Diese Beträge wurden auf das "Schloßkonto @ @&" eingezaklt. Der Angeklagte ließ sich von Hip Bankvolliwcht erieilen, die ibn berechtigte, selbständig über dieses Gulhsben zu verfügen. (S. 13, 14 UA). Der Angeklagie hat von diesem Konto @@ bis Oktober 1956 nuıchweislich 40.003,40 Dh ebgenoben (S. 19 oben UA).

d) Außerden erreichte der Angeklazte, das Tin einen Wechsel iiber 15.000,- DM ausstellie, Gen üer Baustoffhändler DEE akzeotierte. Der Angeklagte lie3 den Wachsel

äurch den Inhaber einer Aöbelfirue (BEE) diskontieren. Der Angeklagte gertatteie Bee, 755,85 DM (zur Tilgung einer aigenen Schuld des Angeklagten) und 3.000,- Dä als Auzsblung für künftige Möbellieferungen (für das Schloß,

von der Diskontsumne abzusetzen. Hiiiib bekam nur 4.000,- DI, den Rest (6.912.75) dagegen der Angeklagte,

der das Geld behielt (S. 16, 19 VA).

e) Der Angeklagie bewog Terner den Händler Din gem Angeklagten zwai Schecks über insgeramt 4.000,- DM aus-

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sustsllen, die der Spar- und Darlehnskasse zur Abdeckung

. dOS Schuldsaldos des Kontos:@ @& hereingegepen weinen sollten, Der. Angeklagte zahlte von der 'Schecksumne (4.000, - DA) "ab redewidrig" (Abrede mit wen?) nur 3.000,- DE auf das Schloßkonto@W@ ein und behielt die restlichen 1.000.- DK für

sich (S: 17 UA). Auch hierin hat die Straikaumer eine Untreuehandlung in Höhe von 1.000,- DM zum Nachteil Tun gesehen: S. 19 UA Nr. 5.

£f) Im Herbst 1956 wurüe AOEEEBEEE vo: Angeklagten dazu: veranlaßi, den Sekretär Wi des Faprikanien Dr. 2 ein -Darlehn von 3.000,- DM zu gewähren. Hi fari sich dazu ‚bereit, weil er hoffte, auf diese Weise weitere finanzielle Unterstützung von Dr. Re zu erhalten una rändigte dem Angeklagten drei Schecks über zusammen 1.500,- DE zur Weitergabe an WEB aus. Die restlichen 1.500,- IM für

das Darlehn TB sollie üer Angeklagte dem Schloßkonto DE sninehnmen. Entgegen dieser Abeprache verwendete der . Angeklagte jedoch den. ihm übergebenen Scheckbetrag von 1.500,- Di für sich.

Das Landgericht hat, soweit ersichtlich, in sller diesen Vorkommnissen Einzelakte fortgessizter Untreue nach § 266 Abs. lL-und 2 SiGB gesehen und ‚jeweils sowohl fißbrauch wie Treubruch angenonmen. Diese beiden Begehungstormen können allerdings mitunter gleichzeitig erfüllt sein (BSCPSt 5, 61,

‚655. IE Nr. 21 zu § 266 StGB). Der Zweck des Mißbrauchstaibesiandes besteht in dem Schutz von Rechtsbeziehungen, durch öie einem Beteiligten ein rechtliches Können gewährt wird, ‘das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (BGESt 5, 63). Dagegen ist eine nur tatsächliche Verfügungsnöglichkeit, wie.sie anscheinend im Fall f) - Auftrag zur Aurhändigung eines ‚Schecks -— bestand, noch keine rechtliche Verlügungs-

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recht im Sinne des Mi3brauchsiatbsstandes (BGH in IN Ur. 11 zu § 266 StGB; vgl. auch BGHSt 1, 189 oben). Auch in den übrigen Fällen wird der Tatrichter die Herknale des Wißbrauchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB deutlicher als bisher nachweisen müssen (wegen des Falles d)- Wechseldiskontierung - vgl. BGHZ 8, 278, 280; der Fali OLG Celle, AdW 1959, 496

Kr. 17 leg anders). Soweit en sich um die Finziehung von Forderungen des Treugebers handelt, ist der Hißbrauchs-Tatbestand nur erfüllt, wenn der Täter schon hei der Binziekung die Absicht verfolgte, den Gegsuwert pllichiviärig einzubehalten (RGSt 63, 251; BGH IM Yr. 11 zu § 265 StGB). Im

Fall e) -— Einbehaltung von 1.000,- Di - bedarf die Wendung Nspredewridrig" noch der Erläuterung. Es wird nicht klar,

ob und welche Abrede damit gemeint ist, und mit wen sie ge-

troflen war.

Deß von den - vom Landgericht angenommenen - unselbständigen Teilakten möglicherweise nicht alle zugleich den Mißbrauchs-Tatbestand erfüllten, würde den Schuldsvruch allerdings nicht berühren.

Der Tatrichter erhält durch Gie Urteilssufhebung auck

Gelegenheit, äle Einlassung des Angeklagten eingehender wieder- „

zugeben als bisher geschehen. $. 21 unten UA bringt insoweit: nichts Greifbares, Aus $. 20 ergibt sich lediglich, daß der Angeklagte für seine Tätigkeit im Ra’men des Schloß-Plens ein Honorer von 26.000,- DK und als Zntschädigung - für zu dieser Zweck unternommene Kraftiwugenishrien - 12.000,- DM beauspruchte und daß ihm die Strafkammer gauisse Beträge (13.700,- DM) zugutsgehalten hat (3. 20, 23 UA), ohne indes diese vom Schadensbetrag abgese"’zien Summe (13.700,- Di)

in vollem Unfang als berechtigt anzuerkennen. - Bezüglich der Foräerungen les Angeklagten insgesamt sagt das Urteil:

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ad 0 UL [| | | (1 ÜW. SiRROEE HP URRR, VEEDEIRCHUE SEHEN PIE

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- 11 -

"Solche Ansprüche stehen ihm jedoch nach äun zwischen den Beteiligten getroffanen Vereinbarungen ... nickt zu"

(S. 20 UA). Ob und inwieweit der Angeklagte etwa tvotz-

den geglaubt haben mag, weitergehende Gegenansprüche zu haben und sich wegen dieser vorweg befriedigen zu dürfen (üszu: BEH NIW 1959, 491, 493 ce), ist nicht ausdrücklich erörtert. iöglicherweise hatte der Angeklagte selbst nichts Derartiges geltend gemacht. Abgerechnet gegenüber Hin hat er ver der Haüptverhandlung nicht. Anderseits ist s,.8UuM festgestellt, daß die Gelüer Hestermams auch zur Bestreitung des Aufwandes verwendet werden sollten (vgl. auch $. 23 oben TA). Die Wendung S. 23 UA: "ohne daß festzustellen wäre", ist richt ganz unbedenklich. Der Angeklagte kat keine Beweislast. —- Die Zuziehung eines wirtschslts- oder Suchprüfers kann sich unter der einsangs dieser Nr. 2 aufgestellten Voraussetzung) empfehlen.

3) Das Landgericht hat übrigens - allerdings zugunsten des Angeklagten - außer acht gelassen, daß § 266 Abs. 2 StGB zwingend Wuchtheus vorschreibt. Ee hat zwar nsch % 51

Abs. 2, § 44 StGB wilädern wollen. Es ist aber nicht erkennbar, wie es dabei zu einer Gsfängnissirafe von zwei Jehran und sechs “Monaten gelangt ist (vgl. $% 44 Abs. 3 Satz 2 StGG). Sollie der Tatrichter wieder zu einer Vsrirteilung kommen, so wird jetzt das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Batz-1 StPO) zu beachten sein (Verbot einer Verschärfung nach Art und Höhe). Dis Frage einer etwaigen Unterbringung wird dedurch indes nicht berührt: 8.558 Abs. 2 Satz 2 StPO (vorstenend zu B1a.E.).

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IIl. Die Antsecheiäung entspricht dem Antrag der Generalhundesamwalis.

Rotberg Krumme Seibert

Leng-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitwner ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verliindert.

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