§ 422 Abtrennung der Einziehung
Stand: 10.06.2019
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 422 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 – 11 Ns 507 Js 1367/12
- BGH, 25.01.2023 – 1 StR 288/22Verständigung im Strafverfahren: Mitteilungspflicht zu Erörterung über eine Einziehung von Taterträgen im Hauptsacheverfahren im abgetrennten Verfahren über die EinziehungZitiert von 2
- OLG Hamburg, 05.04.2018 – 1 Rev 7/18Zitiert von 6
- BGH, 30.01.2025 – 5 StR 528/24Beweis des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge allein durch die Verwertung von EncroChat-DatenZitiert von 18
- BGH, 08.03.2022 – 3 StR 238/21Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Voraussetzungen der erweiterten Einziehung von WertersatzZitiert von 15
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 3 Ws 409/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.06.2026 – GSSt 1/25(Erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB auch bei erst nach der Anlasstat erlangten Gegenständen)
- BGH, 01.04.2026 – 1 StR 580/25Menschenhandel: Einheitliche Tat im Rechtssinne bei zeitgleichem Beherbergen mehrerer Opfer am selben Ort Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 27.01.2026 – 5 StR 384/25Zitiert von 1
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