§ 422 Abtrennung der Einziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
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Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 – 11 Ns 507 Js 1367/12
- BGH, 25.01.2023 – 1 StR 288/22Verständigung im Strafverfahren: Mitteilungspflicht zu Erörterung über eine Einziehung von Taterträgen im Hauptsacheverfahren im abgetrennten Verfahren über die EinziehungZitiert von 2
- OLG Hamburg, 05.04.2018 – 1 Rev 7/18Zitiert von 6
- BGH, 30.01.2025 – 5 StR 528/24Beweis des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge allein durch die Verwertung von EncroChat-DatenZitiert von 18
- BGH, 08.03.2022 – 3 StR 238/21Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Voraussetzungen der erweiterten Einziehung von WertersatzZitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 04.02.2025 – 3 Ws 409/24
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.04.2026 – 1 StR 580/25
- BGH, 27.01.2026 – 5 StR 384/25Zitiert von 1
- BGH, 20.01.2026 – 1 StR 382/25Abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung und Verschlechterungsverbot
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 422 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.