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BGH Entscheidung vom 20.07.1962 – 4 StR 141/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2153 048

4_ StR 141/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsachce

gegen

den Hilfsarbeiter Dieter_M festen Vohnsitz, geboren am EB 932 in ı TEE

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-lIlinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Januar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Dicbstahls im Rückfall in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet,

1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insoweit erhebt auch die Revision keinc Einzeleinwendungen.

2. Auch die vom Landgericht ausgesprochene Strafe und dic ihr zugrunde liegenden Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Revision bemängelt, daß dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind; sie meint, sowohl aus dem Lebenslauf des Angeklagten wie auch aus seinem Tatmotiv ergäben sich wesentliche Milderungsgründe.

Dem kann nicht beigepflichtet werden. ES kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie das Landgericht annimmt, tatsächlich ohne Papierc hätte Arbeit finden können und ob allein daraus, daß er diesen Versuch unterlassen hat, zu folgern ist, der Beweggrund für seine Straftaten sci Faulheit gewesen (S. 8, 10 UA). Denn dic Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht in echter Not befunden, ist schon deshalb gerechtfertigt, weil er

jederzeit in die Strafanstalt, aus der er vorher ausgscebrochen war, zurückkehren und dadurch seinen notwendigsten Lebensunterhalt sicherstellen konnte (BGH 5 S+R 312/52 vom 3. April 1952 und 4 StR 119/52 vom 25. April 1952, beide angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 408 zu § 248 a StGB).

b) Auch der Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht kann bestehen bleiben.

Dic Revision rügt zwar an sich mit Recht, daß die Urteilsgründe keine Rechtfertigung dieser Sicherungsmaßregel enthielten. Auch die dem Senat vorlicgende beglaubigte Urteilsabschrift besagt hierzu nichts. Aus der Urschrift des Urteils (Bl. 58, 70 d.A.) ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß das Landgericht die Begründung der Maßregel nicht schlechthin unterlassen hat, sondern daß der hierauf bezügliche Teil der Urteilsgründe nach Streichung allenfalls versehentlich nicht wiederhergcstellt worden ist.In der Urschrift findet sich an zwei Stellen derselben Seite (Bl. -70 d.A.) ein Absatz folgenden Inhalts: "Die Polizeiaufsicht für den Angeklagten ist gemäß §§ 248, 38 StGB für zulässig erklärt worden." An beiden Stellen wurde dieser Absatz (mit grüner Tinte) durchstrichen, und zwar ersichtlich deshalb, weil der Berichterstatter Teile der Strafzumessungsgründe ncu fassen wollte und auch tatsächlich neu gefaßt hat. Die Streichung des genannten Absatzes an der zweiten Stelic scheint durch seitliche 'Punktierung und durch einen wagrechten (grünen) Strich rückgängig gemacht worden zu sein. Mit Sicherheit 1äßt sich das allerdings nicht feststellen. Immerhin löüßt die Urschrift des Urteils erkennen, daß dic

ER

Strafkammer die Anordnung der Zulässigkeit der Polizeieufsicht begründen wollte und daß, wenn man den die Bcgründung enthaltenden, aber gestrichenen (zweiten) Absatz nicht als wiederhergestellt anschen könnte, dics

nur auf ein offensichtliches Verschen zurückzuführen wäre, das der Senat von sich aus richtigstellen könnte. Die

vom Landgericht an sich vorgesehene Begründung wäre trotz der bloßen Bezugnahme auf die Gesetzesvorschriften der

88 248, 38 StGB ausreichend (vgl. BGH 3 StR 735/51 vom 31. Oktober 1951). Dafür, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsmaßregel irrig für zwingend gchalten hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt.

Rotberg Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner