Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 12.03.1963 – 1 StR 54/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2168 047. StPO § 265 Abs. 2; StGB § 42 m Will das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzichen, so hat es ihn in der Hauptverhandlung auf dic Möglichkeit der Entziehung hinzuweisen, wenn der Eröffnungsbeschluß die ihm zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Entzichung gekennzeichnet hat (im Anschluß an BGHSt 2, 85).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
2168 047.
StPO § 265 Abs. 2; StGB § 42 m
Will das Gericht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzichen, so hat es ihn in der Hauptverhandlung auf dic Möglichkeit der Entziehung hinzuweisen,
wenn der Eröffnungsbeschluß die ihm zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Entzichung gekennzeichnet hat (im Anschluß an BGHSt 2, 85).
BGH, Urt. v. 12. März 1963 - 1 StR 54/63 - LG Nürnberg-Fürth
1_StR_54/63
Im Nanen d S Yolkes
[0]
In der Strafsache
gegen
äen Bierfahrer Bernhard S a) aus FW :aycrn, geboren an EB 1935 in PB. zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1963, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Novenber 1962 im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgchoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 9. November 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
gaben bezichenden Erörterungen der Revision sind daher verfchlt. Dic von der Jugendkammer als glaubhaft angeschene Bekundung der Zeugin GB: s i c habe mit dem Angeklagten keine Zärtlichkeiten getauscht, steht übrigens mit ihrer früheren Angabe, der Ange - klagte habe sie während der Gewaltanwendung gcküßt, nicht im Widerspruch.
2. Sowcit mangelnde Sachaufklärung gerüst ist, fchlt es schon an der Angabe der Beweismittel, die das Gericht nach Meinung dcs Beschwerdeführers hätte verwenden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
3. Begründet ist dagegen die Rüge, der Angeklagte sci in der Hauptverhandlung nicht darauf aufmerksan gcmacht worden, daß das Gericht beabsichtige, ihm die ü&rlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Im Eröffnungsbeschluß ist der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt nicht als Grundlage für eine Maßregel nach § 42 m StGB gekennzeichnet gewesen. Das Landgericht hätte den Angeklagten daher nach § 265 Abs. 2 StPO auf die Möglichkeit der Anordnung hinweisen müssen, wenn die Maßrcgel nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kan. Das hat der Bundesgerichtshof für das Berufsverbot nach § 42 1 StGB bereits in BGIISt 2, 85 mit der Begründung ausgesprochen, daß der Angeklagte nicht mit einer ihn derart belastenden Entscheidung überrascht werden dürfe, mit der er nach dem Inhalt des Eröffnungs- N beschlusscs nicht zu rechnen brauchte. Es entspricht dem Zuveck der in § 265 Abs. 1 und 2 StPO getroffenen Regelung, daß der Angcklagte in einem solchen Fall auf die Möglichkeit der Sicherungsmaßnahne hinzuwcisen ist, um ihm
seinerscits die Möglichkeit zu geben, sich dagegen zu verteidigen. Es kann daher grundsätzlich keinen Unterschied ausmachen, ob in der Hauptverhandlung neue Tatsachen hinzutreten, die erst die Anordnung der Sicherungsmaßnahme ermöglichen oder ob das Gericht bei gleichblcibenden Sachverhalt infolge anderer Beurteilung entgegen dem Eröffnungsbeschluß die Maßnahne in Ervägung zieht. In jedem Fall erlangt dann der Unstand Bedeutung für die Entscheidung, ob der Angeklagte sich "durch die Tat als ungecignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat" (vgl. Eb. Schmidt, StPO,Erl. Nr. 23 zu § 2655; anders bei Zulässigkeit von Polizeiaufsicht: BGHSt 18, 66);
Die Entzichung der Fahrerlaubnis hat zwar nicht für jeden Angeklagten die gleiche Bedeutung, Sie kann aber einen Angeklagten schwer treffen, besonders wenn er Berufsfehrer ist, wie es der Angeklagte zuletzt war. Dann kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis einem Berufsverbot gleich,
Daß die von der Strafkammer ausgesprochene Entzichung der Fahrerlaubnis auf der Unterlassung eines Hinweises nach § 265 StPO beruht, ist nicht auszuschließen. Bei cinen typischen Kraftfahrzeugvergehen mag es zwar für einen Angeklagten ohnehin naheliegen, deß er mit der Entzichung der Fahrerlaubnis zu rechnen hat. In einem Falle wie dem vorliegenden - Vorwurf der Notzucht - wird es sich ihm aber nicht ohne weiteres aufdrängen, daß ihm auch die Entziehung der Fahrerlaubnis droht. Bei der für das Revisionsgericht gebotenen Zurückhaltung (RGSt 65, 304, 307/308)kann der Senat nicht ganz ausschließen, daß
dcr Angeklagte sich bei entsprechendem Hinweis erfolgreich gegen die Entziehung verteidigt oder wenigstens eine kürzere Sperrfrist erreicht hätte.
Das Urteil unterliegt daher im Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Aufhebung, so daß in-
soweit auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden braucht,
II. Die Sachrüge
Der Schuldspruch läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersehen, Daß die Unstimnigkeit in den zeitlichen Angaben auf Seite 4 UA, wonach der Angceklagtc der Monika Geßner gegen 21,15 Uhr anbot, sie nach Hause zu fahren und er sie gegen 21 Uhr in seinen Wagen einsteigen ließ, auf die Urteilsfinäung keinen Einfluß hattc, bedarf keiner näheren Erörterung. Im übrigen hat die Jugendkammer bei ihrer Beweiswürdigung weder gegen die Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstoßen, Es liegt kcin Widerspruch darin, daß sie in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Monika cu zu dem gleichen Ergebnis kam, wic der Sachverständigen Dr. Heubeck, daß sic dicsem aber in der Frage, ob der Angeklagte den ernstlichen Widerstand des Mädchens auch als solchen erkannt hat, nicht gefolgt ist. Mit Recht wird in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, daß diese Frage nicht durch den Sachverständigen zu entscheiden war, sondern vom Gcricht sclbst auf Grund eigener Beweiswürdigung beantwortet werden mußte. Die Jugendkammer hat dabei auch nicht gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen. Denn sic hat dic volle Überzeugung von den getroffenen
Feststellungen erlangt. Daß der in der Hauptverhandlung emticrende Staatsanvalt ebenso wie der Verteidiger zu ciner anderen Ansicht gelangt war, ist demgegenüber belanglos. Da die Feststellungen die Anwendung des
§ 177 StGB rechtfertigen, scheidet tätliche Beleidigung aus. Daß der Angeklagte nicht auch wegen Körperverletzung verurteilt wurde, beschwert ihn nicht:
Auch der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfchler, Ob mildernde Umstände vorlagen, hat das Landgericht unter Vürdigung aller für die Beurteilung von Tat und Täter wesentlichen Umstände geprüft, wobei es kein Rechtsfehler ist, daß es zu Ungunsten des Angeklagten auch Umstände herangezogen hat, die zwar mit der Yat nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aber kennzeichnend für die Persönlichkeit des Angeklagten sind (BGHSt 4, 8, 9). Im übrigen hat der Tatrichter in jedem Fall dic angemessene Strafe nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu finden; cs ist daher verfehlt, auf andere Verfahren zu verweisen, in denen die betreffenden Angeklagten nach Meinung der Revision milder bestraft worden sind.
Die Revision ist somit im Schuld- und Strafausspruc] zu verwerfen.
Scibert Willms Hübner
Fischer Mai