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BGH Entscheidung vom 10.06.1955 – 1 StR 199/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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„24 037 1_StR_ 199/55
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Arbeiterin Erna H EEE zeborene Hoiiiin
aus NED dort geboren am, ED EEE, . zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Amtsgerichterat EINE vpei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > . als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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Die Revision der Angeklagten HB gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1955 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 15. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat die Angeklagte HB unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Angeklagte nicht darauf hingewiesen, dass sie statt wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei lediglich wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt werden könne.
Auf dieser Unterlassung kann das Urteil nicht beruhen, . da nicht ersichtlich ist, wie sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Belehrung gegen den Vorwurf der Hehlerei anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.
2.) Auch die Rüge, § 265 StPO sei dadurch verletzt, dass die Angeklagte nicht auf die Möglichkeit der Zulassung von Polizeiaufsicht hingewiesen wurde, ist unbegründet,
Ein Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung für die im Eröffnungsbeschluss angeführte Straftat, also auch dareuf,- dass auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bei Hehlerei erkannt werden könne (§ 262 StGB), ist durch § 265 StPO nicht vorgeschrieben (BGH 1 StR 224/51 vom 12. Juni 1951; 4 StR 933/51 vom 21. Februar 1952; vgl RG Rspr 8, 600;
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RGSt 5, 137; 10, 139; 33, 3985 RG Goltd Arch 63, 432).
II, Die Sachrüge: |
1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Auch im Falle I 8 des Urteils sind die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der Hehlerei ausreichend. \
. Der Tatrichter konnte allerdings nicht die Überzeugung gewinnen, die Angeklagte habe gewusst, dass der von ihr erworbene Mantel gestohlen war; er stützt die Verurteilung darauf, dass die Beschwerdeführerin dies zumindest den Umständen nach hätte annehmen müssen. Die Strafkammer hat hierbei nicht verkannt, dass bei Hehlerei bloße Fehrlässigkeit nicht genügt. Sie hat die Beweisregel des
§ 259 StGB angewendet.
Die Beschwerdeführerin H@EEEB wusste, dass die Mit-f angeklagten Sche und CE, ie den Mantel gestohlen und in die Wohnung der He@iililb gebracht hatten, zur Nachtzeit Diebstähle verübten. Im Falle I 2 des Urteils hatte sie ihnen Aufpasserdienste geleistet. Die Strafkanmer ist daher überzeugt, dass sich der Beschwerdeführerin das Bewusstsein von der strafbaren Herkunft des Mantels aufdrängen musste, als Sch una CE ihr in so später Stunde unaufgefordert einen Mantel überbrachten. Diese Folgerung ist rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere die Übergabe der gestohlenen Sache zur Nachtzeit war ein von aussen an die Angeklagte herantretender Umstand, den der Tatrichter bei der Anwendung der Beweisregel berücksichten durfte,
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Es ist bei dem festgestellten Sachverhalt auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angeklaste wegen Hehlerei in zwei selbständigen Fällen (§ 74 StGB) verurteilt hat. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hätte im übrigen dazu führen können, dass die Strafkammer ein gewohnheitsmässiges Betreiben der Hehlerei .(§ 260 StGB) festgestellt hätte.
2.) Die Strafzumsessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkamer durfte straferschwerend berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt der letzten, den Rückfall begründenden Vortat aussergewöhnlich erheblich war (vier Jahre Gefängnis). Der Wert der Gegenstände bedurfte nicht genauer Feststellung.
Die Rüge, § 79 StGB sei dadurch verletzt, dass das Landgericht die vom Amtsgericht Nürnberg am 17. Jamuar 1955 ausgesprochene. Strafe von drei Monaten Gerängnis nicht in die Gesamtstrafe einbezogen habe, greift nicht durch. Allerdings darf der Tatrichter die Vereinigung von Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe in der Regel nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen (BEHSt 3, 277, 280; BGH 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 = IM Nr 6 zu § 79 StGB). Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor (BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951). Die Strafkammer hat die Einbeziehung der früheren Strafe in die Gesamtstrafe unterlassen, weil sie ein Gesuch der Angeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Januar 1955 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, als aussichtsreich ansah,
Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird durch die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei
Fällen getragen (§ 262 StGB). Auf § 248 StGB durfte sie bei der Angeklagten HB allerdings nicht gestützt werden, da diese Bestimmung die Zulüssigkeit von Folize aufsicht nur vorsieht, wenn wegen Diebstahls auf eine Zuchthausstrafe erkannt wird. Das Landgericht hat wegen der Beihilfe zum Diebstahl gegen die Angeklagte Teiu> aber nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen. Dr. Hörchher Mantel "Martin Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner