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BGH Entscheidung vom 14.11.1958 – 2 StR 415/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.538 415/58 2264 061 Fr

InWwanmen des Volkes In der Strafsache

gegen

dort geboren am

2.) ORRIBEREE Wolfhart Gm zus KW: ort geboren au

1929.

;,) den Vertreter Johann 8 sus K@B, dort geboren am ver, 3 _[L

aöntlich in Untersuchungshaft,

j.ı den kaufmännischen 5 Alfred PD zu: X.

wegen schweren räuberischen Diebstahls U...

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver nendlung vom 12. November 1958 in der Sitzung vom 14. November 1958, au denen teilgenommen habens Senatepräsideat Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Buundeerichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. n der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanmwaltschaft, Justizangestellter re als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Resht erkannts

L-) Auf die Revision des Angeklagten GB wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. November 1957 aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ferner ninsichtlich der gegen ihn ausgesprockenen Gesamtstrafe mit den zu dieser getroffenen Feststellungen.

Von der Anklage der Urkundenfälschung wird der Angeklagte GEBB auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt werdens

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Auf die Revision des Angeklagten Ste wird das Urteil hinsichtlich der gegen ihn erkannten Yesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Zur Bildung neuer Gesamtstrafen gegen die Angeklagten co und Steg wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmitiel dieser Angeklagien zu befinden hat, soweit darüber nicht un. ter 1.) entschieden ist.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten cu und Sigggp sowie äie Revision des Angeklagten BB werden erworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.

Dem Angeklagten By virä die seit dem 23. November !057 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate libersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Strafkammer hat alle drei Angeklagten der fortgesctuten gemeinschaftlichen gewohnheits- und gewerbsmäßigen Hehlerei, äle Angeklagten St und BEE auseraem des schweren räuberi-

schen Diebstahls, ferner die Angeklagten St und GW der "erbotenen Waffenführung und diesen zudem der Urkundeufalschung

schuldig befunden- Die dieserhalb gegen die Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen betragen bei Step unter zinbeziehung einer gegen ihn wegen Raubes anderweitig erkannten "ierjährigen Zuchthausstrafe sieben Jahre, bei BB irei Jahre und bei gg zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus. Hierauf ist den Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet worden, dem angeklagten Steg überdies die in dem anderen Verfehren erlittene Untersuchungshaft und die dort bisher verbüßte Sırafhaft. j

Des weiteren hat die Strafkammer dem Angeklagten Ci die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht gegen ihn für zulässig erklärt. Die in dem früheren Urteil gegen Itauß ausgesprochenen Nebenstrafen hat sie aufrechterhalten, allerdings ohne nähere Angabe, vn was für Strafen es sich handelt.

Enälich hat sie einen Trommelrevolver und eine Pistole eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung verfuhrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwenddung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten TED una Step Zünren teilweise zum Erfolgs die Revision des Angeklagten ZW ist unvegründet.

T. Verfehrensrügen:

i-‘ Die von den Revisionen erhobenen Vorwürfe, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenäe AufkKlärungspflicht nicht hinreichend erfüllt, scheitern schon daren, daß die Beweismittel nicht genaunt sind, deren eich die Strafkammer nach Auffassung der Revisioneiu noch hätte bedienen sollen und müssen. Da die Beweismittel zu den Tatsachen gehören, die gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO anzugeben sind. fehlt es insoweit an einer dem Gesetz entsprechenden Revisionsbegründung.

2.) Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe in keinem Falle angeführt, "welche Feststellungen auf Grund der Aussagen eines Zeugen zu einem bestimmten Punkt getroffen" worden seien. Dazu war die Strafkammer nicht verpflichtet. Nach

§ 267 Abs. 1 StPO brauchen in den Urteilsgründen nur die Tür erwicsen erachteten Tatsachen angegeben zu werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der Beweismittel und deren Würdigung

schreibt das Gesetz nicht zwingend vor.

3.) Soweit die Revisionen die Testetellungen des Urteils

als unzureichend oder widerspruchsvoll bemängeln sowie

daraus apgeleitete Folgerungen als der Lebenserfahrung widersprechcnä bezeichnen, sind die Einwendungen weitgehend undeachtlich. Die Beschwerdeführer scheinen der Meinung zu sejn, icr Tatrichter dürfe eine von der Rinlassung eines Angeklagten ® weichende Feststellung nur treffen, wenn Zeugen vorhanden scien, die entsprechende Bekundungen machten- Eine solche Ansicht ist irrig. Nach § 261 StPO ist der Tatrichter in der Beweiswürdigung frei; er hat sich seine Überzeugung vo«a dem Hergang der Tat aus dem Inbegriff der Verhandlung zu bilden-Woraut er im einzelnen gelne Feslslelluugen gründet, unterlisgt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die

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Beweiswürdigung ist nur dann als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden, wenn die Schlüsse, die der Tatrichter aus den von ihm als nachgewiesen arachteten Tatsachen gezogen hat, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen oder wenn die Urteilsgründe in sich widerspruchsvcll sind.

Damit erweisen sich alle Behauptungen der Revisionen als gegenstandslos, die dahin gehen, bestimmte Feststellungen hätten im Urteil nicht getroffen werden können, weil nicht angegeben sei, auf wessen Erklärung sie beruhten. Ebenso geht das Vorbringen fehl, gewisse Darlegungen des Urteils ständen mit der Lebenserfahrung in Widerspruch; das, was die Revisionen niersu anführen, sind keine allgemeinen Erfahrungssätze, welche die vom Landgericht gezogenen Folgerungen nicht zulassen würden. Soweit die Revisionen im übrigen geltend machen, die Feststellungen reichten zur Verurteilung nicht aus, sind die Aneriffe sachlichrechtlicher Art und deshalb bei der Erörterung der Sachbeschwerden zu behandeln:

II. Sachbeschwerdens

1,ı Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrügen hat, abgssehen von der Verurteilung des Angeklagten Gehrke wegen Uckuadenfalschung, zum Schuldspruch keinen die Angeklagten benschteiligenden Rechtsfehler ergeben.

a! Die Annahme der Strafkammer, alle drei Angeklagten

hätten sich der fortgesetzten gemeinschaftlichen gewohnheitsund gewerbsmäßigen Hehlerei nach §§ 259, 260, 47 StGB schuldig gemacht, wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß in der Zeit zwischen dem 19. August und dem

30, September 1955 an verschiedenen Orten der Bundesrepublik

Diebstähle von und aus Kraftwagen begangen worden sind unä daß dabei entwendete Sachen, darunter such ein Kraftwagen, sich nachher im Besitz der Angeklagten befunden haben. Die Folgerungen, die sie hieraus abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein, Infolgedessen koumt es nicht dareuf an, ob hieraus gegebenenfalls auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können.

Zu gewissen Bedenken möchte allenfalls die Wendung des Urteils anlaß geben, das Ergebnie der Beweisaufnahme habe nicht ausgereicht, um die Angeklagten im Sinne der Anklage des Diebstahls zu überführen. Sie könnte, für sich gesehen, möglicherweise dahin aufgefaßt werden, die Strafkammer habe damit sagen wollen, es sei nicht sicher festzustellen, ob die Angeklagten des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig seien. Daß diese Wendung jedoch nichts so gemeint ist, daß es sich dabei vielmehr nur um eine sprachlich ungenaue Ausdrucksweise handelt, lasseu die Feststellungen und älie näheren Erörteruugen des Urteils, die ihr vorangehen, deutlich erkennen. Danach ist die Strafkamner auf Grund aer Beweissufnahme zu der Überzeugung gelangt daß die Angeklagıen als Hehler vätig geworden sind.

Daß nicht geklärt werden konnte, welchen Weg die gestonlenen Sachen jeweils genommen haben, bis sie in die Hände der Angeklapten gelangt sind, ist für den Tatbestand der Hehlerei ohne Bedeusung; es genügt, daß sie mittels strafbarer Handlungen erlargt waren, und daß die Angeklagten dies beim Erwerb wußten.

db) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurtbei-

lung der Angeklagten Steg und Degiigp wegen gemeinschaft-

lichen schweren räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 47 StGB

in Verb, mit §§ 250 Abs. 1 Nr. 3, 249 StGB. Ineabesondere ist hinreichenä dargetan, daß die Gewaltanwenäung und die Drohungen gegen iiber dem Zeugen Otto Ki im Einvernehmen aller drei an der Tat beheilieten Personen geschehen sind. Die Strafkamner hat als erwie-

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sen angesehen, daß auch derjenige, der den Kraftwagen vorüber- „shend „erlassen hatte, das Vorgehen der beides derin Verbliebenen gegenüber Ki gebilligt kat, weil es ihm ebenso wie diesen darauf angekommen sei, sich möglichst rasch und energisch dcs Zeugen Otto Ki zu entledigen, um zu fliehen und sich zugleich im Besitz der Diebesbeute zu erhalten. Damit steht sicht, wie die Revisionen meinen, die in den Straflzumessunesgründen angeführte Erwägung in Widerspruch, die Tat beruhe nicht auf einem vorher gefaßten und sorgfältig erwogenen Plan, bei dem die Möglichkeit etwaiger Gewaltanwendung gegenüber äritten Personen schon einkalkuliert gewesen sei, er habe

sich vielmehr aus der Situation ergeben. Auch wenn eine solche Möglichkeit gewaltsamen Vorgehens zunächst nicht vorgesehen war, kann infolge der durch das Eingreifen des Zeugen Otto KB geschaffenen Lage, also aus der Situation heraug, wie

die Strafkammer sagt, die von ihr ala bewiesen erachtete Übereinstimmung unter den drei Beteiligten hergestellt

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vordeu sein.

c) Daß die Angeklagten Be und GP Aurch das Führen

einos Trommelrevolvers und einer Pistole ohne Waffenschein

gegen § 26 Abs- ' Nr. 2 in Verb. mit § 14 WaffG verstoßen

haben, ist im Urteil zureichend belegt: Die Einwendungen

Ges Beschwerdeführere GP erschönfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen der Strafksmmer und

sind daber unbeachtlich.

&) Hingegen beruht die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Urkundenfälschung auf einem Rechtsirrtum, weil in der Benuizung sines Kraftfahrzeugkennzeichenschildes ohne Stemp3l kein Gebrauch einer unechten Urkunde liegt.

Amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen müssen nach § 23 StVZO nit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder mit einer ütempelplakette versehen sein, deren Anbringung als Abstempelung

gilt Erst hierdurch erhält das Kennzeichen die Eigenschaft einer Urkunde, weil es damit auf einen bestimmten dienstlichen Aussteller hinweist. Fehlt dem Kennzeichen der Stempel oder die ihm gleichgestellte Stempelplakette, so kann von einer Urkunde keine Rede sein, weil kein Aussteller vorhanden ist. Ein solches Kennzeichen stellt dann aber auch keine unechte Urkunde dar; denn ihr ist ja gerade eigentümlich, daß sie den Anschein erweckt, als rühre sie von einem bestimmten Aussteller her, der sie in Wahrheit nicht ausgestellt hat. Tiesen Anschein kann ein Kennzeichen ohne Stempelaufäruck nicht hervorrufen. Das von dem Angeklagten Gegp venutzie Schild erfüllte somit nicht das Merkmal einer unschten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. ? StGB, so daß aus diesem Grunde eine Verurteilung des Angeklagten wagen Vergehens.der.'—- -— - -": Urkundenfälschung ausscheidet. Der Angeklagte GP ist daher unter Aufhebung der Verurteilung wegen Urkundenfälschung von der dahingehenden Anklage gem: § 354 Abs. ! StPN durch das Revisionsgericht mit der Kostenfolge aus § 467 Absund 2 StP9 freizusprechen.

2.ı a! Der Freispruch hat auch den Wegfall der gegen den Angeklagten G «in ausgesprochenen Gesamtstrafe zur Folge. Die wegen der fortgesetzten gewohnheits- und gewarbsnäßigen Hehlerei und wegen der verbotenen Waffenführung erkannten »inzelstrafen bleiben jedoch hiervon unberührt. Insofern geben die Strafzumessungserwägungen zu Bedenken keine: Anlaß. Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch. Der Umfang der verbrecherischen Tätigkeit, den das landgericht strafschärfend wertet, ergibt sich aus dem im Urteil geschilderten Sachverhalt. Daß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe für die verbotene Waffenführung von strafbaren Hendlungen spricht, bei deren Begehung der Angeklagte eine Schußwaffe mit sich geführt habe, entspricht

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den von ihr getroffenen Feststellungen. Zwar ist der Angekiaste ur bei einer Straftat mit einer Pistole betroffen worden.

Die Strafkammer hält jedoch für erwiesen, daß er die Pistole schon vorher bei Falmten. mitgeführt hat, die der Begshung strafbarer Handlungen dienten. Ebensowenig ist gegen die Barücksichtigung der zum Teil erheblichen Vorstrafen aus Rechtsgründen etwas einzuwenden. Die Revision übersieht bei ihrer Aufzählung die Verurteilung des Angeklagten wegen der beiden im Juni 1955 verübten schweren Diebstähle in Tateinheit mit Verwahrungsbruch zu einer Gesamtstirafe von einem Jahr Gefängnis.

Daß die für die Urkundenfälschung erkannte, im Verhältnie zu den beiden anderen Einzelstrafen geringfügige Strafe von drei Monaten Gefängnis jene in ihrer Höhe zum Nachteil des Angaklagten beeinflußt haben könnte, ist ausgeschlossen. Die Strafkammer wird daher aus ihnen eine neue Gesamtatrafe bilden und zugleich über die Nebenstrafen und die sonstigen Maßregeln, die gemäß § 76 StGB neben der Gesamtstrafe auszusprechen sind, nochmals befinden müssen.

b} Hinsichtlich des Angeklagten 8 t I das Urteil in Gesamtstrafausspruch gleichfalls nicht aufrechterhalten werden. Zwar sind auch hier die Strafzumessungsgründe als solche entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Daß St zu Gewalttaten neigt, beweist neben dem räuberischen Diebstahl, der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, seine Verurteilung wegen Raubes. Wenn er diesen auch erst nach den hier zur Aburteilung stehenden Taten begangen hat, so war die Strafkammer dennoch rechtlich nicht gehindert, die darin und in dem näuberischen Diebstahl zum Ausdruck kommende Neigung zu Gewaltverbrechen strafschärfend lıeranguziehen. Das gleiche gilt, soweit die Strafkammer bei der Festsetzung der Einzelstrafe für die unerlaubte Walfen-

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führung das Tragen der schußbereiten Waffe nach Gangsterart in einem Schulterhalfter straferschwerend gewertet hat.

Bechtlich fehlerhaft ist hingegen, daB die Strafkemmer aus den drei Kinzelstirafen wegen räuberischen Diebstahls, wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und wegen verbotenen Waffenführens zunächst eine Gesamtstrafe gebildet und daun diese mit der anderweitig wegen Raubes erkannıen Strafe auf eine weitere Gesamtstrafe zurückgeführt hat. Für die Festsetzung der ersten Gesamtstrafe war kein Raum. Viel-- mehr hätte aus den drei jetzt ausgesprochenen Einzelstrafen und der Strafe wegen Raubes, die das Landgericht gemäß § 79 StGB an sich zutreffend einbezogen hat, in Anwendung des § 74 StGB sine Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Da nicht mit Sicherheit verneint werden kann, daß die Strafkamner bei einer dem Gesetz antsprechenden Straffestsetzung möglicherweise zu einer niedrigeren ale der endgültig erkannten Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus gelangt wäre, muß diese aufgehoben werden. Von der Aufhebung werden auch die mit ihr verbundenen Entscheidungen über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil ausgesprochenen Jebenstreien; über äle Anrechnung der Untersuchungs- und Sirafhaft sowie über die Einziehung des Trommelrevolvers erfaßt. In diesem Umlauge wird die Strafkamner erneut befinden Müssen. Hierzu sci darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der „Jebenstrelen dcs früheren Urteile trotz dessen Rechtskraft das Landgesicht eine selbständige Prüfungspflicht trifft, weil sie nebe.n der nunmehr festzusetzenden Gesamtstrafe neu zu verhängen sind. sa bedarf daher, falls die Strafksmmer eie wiederum für ericorderlich hält, ihrer genauen Bezeichnung im Urteilsspruch sowie der Darlegung ihrer Zulässigkeit und Noiwendigkeit in den Urteilsgründen.

ce! Die Erwägungen, die bei dem Angeklagten B für die Höhe der Kinzelstrafen und der Gessmtatrafe besti.nnend

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waren, begegnen keinen Bedenken. Dem Beschwerdeführer nag zwar zugegeben werden, daß einzelne Wendungen in den Strafzumessungsgründen die im allgemeinen für ein Urteil zu verlangende Genauigkeit in der Ausdrucksweise vermissen lassen. So ist es, für sich gesehen, mißverständlich, wenn es heißt, der Angeklagte sei bisher nicht so oft und schwer mit dem Gessiz ın Konflikt gekommen wie der Mitangeklagte Stauß. Daraus könnte entnommen werden, dcr Angeklagte sei schon mehrfach vorbestraft, Er ist indessen erst einmal verurteilt worden, wie aus dem anschließenden Halbsatz hervorgeht. Daraus ergibt sich jedoch zugleich, daß die Strafkammer auch nur die eine Strafe berücksichtigt hat.

Ungenau ausgedrückt ist ferner, daß die Strafkammer bei der Begründung der für die gewohnheits- und gewerbamäßige Yehlerei festgesetzten Einzelstrafe sagt, der Angeklagie, der in dem früheren Verfahren der fortgesetzten gewerbsmäßigen Ahgabenhehlerei schuldig befunden war, sei bereits wegen der gleichen Straftat vorbestraft. Von gleichen Straftaten kann hier nicht die Rede sein, Immerhin ist, was die Strafkammer auch erkannt hat, eine gewisse Ähnlichkeit sowohl zwischen den beiden Delikten als solchen wie auch in der Art ihrer Begehung durch den Angeklagten gegeben, so daß aus diesem Grunde die Berücksichtigung der Vortat in der geschehenen Weise nicht als rechtlich fehlerhaft zu beenstanden ist.

Der notwendigen Klarheit entbehrt schließlich auch die Bemerkung des’ Urteils, der Angeklagte habe schon eine Freiheitsstrafe hinter sich gebracht. Sie könnte so aufgefaßt werden, als habe er die Strafe verbüßt, obwohl dies, wie aus der Schilderung seines Werdeganges hervorgeht, nicht der Fall ist. Indessen besteht kein Anlaß für die Annanme, daß die Strafkamer diese eingangs des Urteils gesroffene Feststel-

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lung bei der Strafbemessung übersehen hat, so daß die “endvng "eine Freiheitsstrafe hinter sich gebrachi" als

"ru einer Freiheitsstrafe verurteilt" zu verstehen ist. Dice Tatsache der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ale StraT- zumossungsgrund zu verwerten, war aber rechtlich zulässig.

Tie Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Straf-- zumessung greifen somit nicht durch. Da deren Überprüfung auch im übrigen keinen Rechisfehler ergeben hat, ist die Revision des Angeklagten DM a1: unbegründet zu verworfsn.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges