Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 30.01.1959 – 1 StR 510/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nachschlagewerk: ja 2509 002 A F StPO 8% 137, 233, 329 »in Verteidiger, der keine Vertretung s- vollmacht besitzt, ist nicht befugt, die Entbindung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen, - in der Hauptverhand lung zu beantragen; ein dennoch gestellter Antrag schließt die Säumnisfolgen des § 329 StPO nicht aus.

Amtliche Sammlung: ja

- Nachschlagewerk: ja 2509 002 A F

StPO 8% 137, 233, 329

»in Verteidiger, der keine Vertretung s-

vollmacht besitzt, ist nicht befugt, die Entbindung

des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen, - in der Hauptverhand lung zu beantragen; ein dennoch

gestellter Antrag schließt die Säumnisfolgen des

§ 329 StPO nicht aus.

BGH, Beschl, v. 30. Januar 1959 - 1 StR 510/58 GIG Koblenz ° JG Mainz äG Mainz

1_Stk_510/58

Beschluß

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In der Strafsache

gegen

den Bäcker Karl Heinrich 5 EEEED =: PEREEEED um dort geboren au 933:

wegen Diebstahls ‘

hai der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Ceneialbundesamwalts in der Sitzung vom 50. Januar 1959 beschlossens j

Sin Verteidiger, der keine Vertretungsvollmacht besitzt, ist nicht befugt, die Enübindung des Angeklagten von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu beantragen; ein dennoch 'gestellter Antrag schließt die Säumnisfolgen des

§ 329 StPO nicht aus.

G_r_ün_d_es

Der Amssrichter in Mainz hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Gefängnissirafe von zwei Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Landgericht Mainz durch Urteil vom 3. Februar 1958 nach § 329 § 4PO verworfen.

Zu der Hauptverhandlung vor dem Landgericht war der Angaklagts trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Der für ihn auftreiende Rechisanwalt, der zuf Grund schriftlicher Vollmacht vom 23. Oktober 1957 zum "Verteidiger, Zustwsllungs- und Empfangsbevollmächtigien" bestellt

worden war, beantragte in der Hauptverhandlung, den Angeklagten nach § 233 StPO von der Pflicht zum Erscheinen in der Haupiverhandlung zu entbinden. Die Strafkammer war der Ansicht, sinen solchen Antrag könne der Verteidiger nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten stellen. Sie hat daher den Antrag zurückgewiesen und hierauf die Berufung des Angeklagten nach § 329 StPO verworfen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Oberlandesgericht Koblenz möchte der Kevision siattgeben; hieran sieht es sich jedoch gehindert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom i!, Jamuar 1956 - WDR !956, 313 -, die im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 210; 64, 239, 245) ebenfalls davon ausgeht, daß der Verteidiger den Antrag aus § 253 StEFO nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten stellen könne (so auch BGH 3 StR 564/52 vom 2. Mai 1953).

Das Oberlandesgericht Koblenz, das in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln (Beschluß vom 23. November 1956 - NW 1957, 153 -) die Ansicht vertriti, daß der Verteidiger für den Antrag auf Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung einer besonderen Vollmacht nicht bedürfe, hat die Sache gemäß $ "2! Abs, 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegi. Dem Angeklagten und dem Verteidiger wurde der Vorlegungsbeschluß zugestellt.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben. Die Entscheidung hängt davon ab, ob der Verteidiger, der weder sine allgemeine Verireiungsvollmachi noch eine besondere srmächtigung des Angeklagten hierzu besaß, den Antrag gemäß § 235 StPO wirksam stellen konnte; denn in diesem Falle hätte das Gericht auch hei Ablehnung der»-

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Antrags die Hauptverhandlung aussetzen müssen und nicht nach § 5329 &tPN verfabren dürfen,

Der Senat tritt dem vorlegenden Gerichi, dessen Auf-Fassung vom Generalbundesanwalt geteilt wird, nicht bei. Er hält daran fest, daß der Verteidiger seinen solchen Antrag nicht rechiewirksam stellen Konnte, wenn er vom Angeklagten lediglich als Verteidiger gewählt war.

I, Nach der Strafprozeßordnung hat der Verteidiger kraft seiner Aufgabe, die Rechte des Beschuldigten allseitig zu wahren und zur Beachtung aller ihm günstigen tatsächlichen Unsiände - u.U. auch gegen seinen Willen — beizutragen, sich datei eher nicht minder ihm etwa angesonnener Maßnahmen zu enihalten, durch die er selbst gegen die kechtsordnung versioßen würde, eine Rechtsstellung eigener Art, die ihn als seluständiges Organ der Rechispflege erscheinen 1äßt und sich äußerlich darin abzeichnei, daß er als Beistand (§ 537 SLFO) selbständig an der Seite des Beschuldigten auftritt. Wo or durch Anvräge oder auf andere Weise in das Verfahren eingreift, handelt er infolgedessen kraft seiner Stellung als Beisvand aus eigenem Recht und in eigenem Namen, nichi als Vertrever das Beschuldigten in dessen Namen. Das Gesetz hat dieser Rechtslage Rechnung getragen, indem es in zahlreichen Vorschriften die Ausübung von Rechten der Verteidigung dem Angeklagten und dem Verteidiger unabhängig voneinander zuerkannie (z.B. Antrag aus § 79 Abs. 1 Satz 2 StPO, Fragerecht gem. § 240 Abs. 2 StPO, Einverständniserklärung nach § 251 Abs. 1 Ziff, 4 StPO) oder die Vornahme von Prozeßhandlungen gegenüber beiden vorschrieb (2.B. Anhörung nach § 115 a Ahs. 4 Satz 2 StPO, Benschrichtigung nach $ i15 d Abs. 1 StPO, Iadung zur Haupiverhandlung §§ 215, 278 StPO). Es hat dem Verteidiger teils weitergehende Befugnisse als dem Beschuldigten verliehen {Akteneinsicht § 147 StPO, Kreuzverhör § 239 St,

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unbeschränktes Recht auf Arwesenheit §§ 193, 224 StPO), ungekehrt aber auch die Ausübung bestimmter Rechte wie die Zurücknahme von Rechtsmitteln (§ 302 StPO) oder den Verzicht auf die Frist des § 217 StPO dem Beschuldigten vorbehalten. In all den Fällen, in denen es um die verfahrensrechtlichen Befugnisse oder die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten selbst geht, kann der Verteidiger in seiner Rechtsstellung als Beistand nicht an die Stelle des Beschuldigten treten, wenn nicht - wie z.B. im Falle des § 297 StPO (Einlegung von Rechtsmitteln) - ausdrücklich Ausnahmen zugelassen sind.

Das Gesctz gestattet es jedoch, abgesehen von den Fällen, in denen die persönliche Verteidigung des Beschuldigsen nach der Gestaltung des Verfahrens unerläßlich ist (z.B. Anhörung nach $ '36 StPO), daß der Beschuldigte sich zur Abgabe seiner Erklärungen eines Vertreiers hedieni, wobei es im allgemsinen davon ausgeht, daß der Beschuldigte insoweit seinem Verteidiger Vertretungsvollmacht zu erieilen hat, In den Fällen der §§ 234 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 StPO sind ausdrücklich Fälle der Vertreiung des Angeklagten durch den Verteidiger geregolt, wobei die über die bloße Beistandschaft hinaus erweiterte Rechtsstellung, welche der Verteidiger einnimmt, wenn und soweit er auch als Vertreter des Beschuldigten tätig wird, durch das Erfordernis schriftlicher Vollmachterteilung besonders avgenfällig wird. Im Falle der Zurücknahme von Rechtsmitteln '(§ 302 Stpo) wird eine ausdrückliche Ermächtigung vom Gesetz gefordert.

Zusammenfassend 138t sich sagen, daß in allen Fällen, wo das Gesetz dem Beschuldigten Antragsrechte gewährt, der Verseidiger diese Rechte des Beschuldigten in dessen Namen nur dann ausüben kann, wenn er von diesem durch krieilung einer Vertrewungsvollmacht dazu ermächtigt ist. Der Fall Ges § 297 StPO (Zinlegung von Rechtsmitteln) bildet nur eine scheinbare Ausnshme; hier ist dem Verteidiger kraft seiner

Stellung als Beistand sine besonders weitgehende Befugnis verliehen, von der er allerdings nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten Gebrauch machen darf. Soweit er sie in diesen Grenzen ausübt, handelt er jedoch auf Grund seiner eigenen Rechtsstellung als Beistand, ohne einer ärmächtigung des Beschuldigten zu bedürfen, Andererseits ist zu beachten, daß das Gesetz sich mitunter’ eines vereinfachenden Wortlauts bedient und nur von einem Antragsrecht

des Angeklagten spricht, obwohl dem Verteidiger kraft seiner Beistandsstellung die gleiche Befugnis unabhängig von dem Angeklagten zusteht. So bestimt z.B. die Vorschrift des

§ 255 StPO, daß die Verlesung von Protokollen früherer Aussagen und ihr Grund auf Antrag der Siaatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen sind. Hier kann es wohl keinem Zweifel unterliegen, daß nicht nur der Angeklagte, sondern auch der Verteidiger in seiner Stellung als Beistand antragsperechtigt ist. Vom Angeklagten ist im Gegensatz zur Staaisamwaltschaft die Rede. Das Wort wird synonym gebraucht. Es handelt sich um eine Befugnis, die auf die Wahrung einer Fömlichkeit des Verfahrens abzielt und ganz im Bereiche der Aufgaben des Verteidigers liegt, die seine Stellung als Beistand begründen. Ganz anders verhält es sich im Falle ücs § 233 StPO, wo es um eine KEmischeidung von großer sachlicher Tragweite geht. Zwar wird der Angeklagie hier, wenn das Gericht dem Antrage entspricht, an Sich nur von der Pflicht hefreit, persönlich in der Hauptverhandlung zu erscheinen, unä sein Recht, gleichwohl an der Hauptverhandlung teilzunehmen, bleiht gewahrt. Doch läuft eine Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung letzten Endes doch auf eine Minderung seiner Rechtsstellung, nämlich auf eine Preisgabe des unmittelbaren rechtlichen Gshörs hinaus, In derartigen Fällen —- als Beispiel sei auf den Rechtsmittelvoerzicht und die Einverständniserklärung des §§ 251 Abs, 1 Ziff. 4 StPO verwiesen - kann es das Gesetz nicht gestatten, daß der Verteidiger als Beistand kraft eigenen Entschlusses

dem Beschuldigten die Entscheidung aus der Hand nimmt, Wird also im § 233 StPO von einem Antragsrecht des Angeklagten gesprochen, so kann dies nur wörtlich in dem Sinn zu verstehen sein, daß es sich um ein dem Angeklagten persönlich vorbehaltenes Recht handelt, das der Verteidiger nur in seinem Namen und im Einverständnis mit ihm stellvertretend ausüben darf. Das ist seit jeher die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre gewesen.

II. Das Oberlandesgericht Koblenz, das Oberlandesgericht Köln (aa0) und der Generalbundesanwalt weisen darauf hin, daß seit der Zeit, zu der das Reichsgericht über die vorliegende Rechisfrage entschieden hat (RGSı 54, 210; 54, 2%9, 245), § 233 Abs. 2 StPO geändert wurde und nach der jeizt gelierden Fassung - anders als früher - der Angeklagte nach Enthindung von dar Erscheinungspflicht nochmals richterlich veınonmen, belehrt und befragt werden muß, ob er seinen Antrag aufrecht erhält. Es ist zwar richtig, daß damit der Angeklagte in jedem Falle die Entscheidung, ob er an der Hauptverhandlung teilnehmen will, letzülich selbst triTft; der daraus gezogenen Folgerung, daß deshalb jetzi auch der nicht verirstungsberechiigte Verteidiger den Antrag stellen könne, vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen.

Die letzte Emischeidung, ob er an der Hauptverhandlung teilnshmen wolle, war dem Angeklagten auch nach dem früher geltenden Recht vorbehalten; er war iwrotz znicbindung von der Erscheinungspflicht zur Hauptverhandlung zu laden, und er konnte auf das Recht, fernzubleiben, nachträglich verzich- { ten und an der Hauptverhandlung teilnehmen (BayObI6St 29, 151; Löwe-Rosenberg, 19. Aufl., Anm. 7 zu § 235 StPO; Schwarz, "0. Aufl., Anm. ! B zu § 233 StPO). Es ist deshalb nicht einzuschen, daß die bezeichnete Änderung des

§ 2553 St20 durch das REinhG die Folge gehabt haben sollte, daß das Recht des Angeklagien, den Antrag aus § 23% StPO zu stellen, nicht länger als eine Befugnis anzusehen sei,

über deren Ausübung oder Nichtaurübung er von vornherein selbst zu entscheiden hane. Daß der Angeklagte nach der

jetzt geltenden Gesetzesfassung nochmals über seinen Anirag zu belehren und zu befragen ist, unterstreicht nur die Tatsache, daß der Gesetzgeber die Antragsstellung aus § 233 SiFO als ein eigenes Recht des Angeklagten ansieht und will verhindern, daß der Angeklagte entgegen seinem wohlverstandenen Interesses das rechtliche Gehör aus der kurzsichtigen Erwägung preisgibt, sich die Unbequemlichkeiten der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung zu ersparen.

Da somit schon der nach § 233 Abs. 1 StPO zu stellende Antrag - und nicht erst die spätere Erklärung nach § 235 Abs. 2 StPO — eine wirksame Verfügung über Rechie enthält, deren Ausübung dem Angeklagten selbst vorbehalten ist, kam er nur von dem Angeklagten oder seinem Vertreter, nicht aber von cem rechtlich selbständig neben dem Angeklagten stehenden Verteiäiger gestellt werden.

‚ III. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu schützenswerten Interessen des Angeklagten.

Die Auffassung, daß der Angeklagte nur auf seinen eigenen Antrag oder den eines Vertreters von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung enübunden werden konn, bietet diesem Für das Verfahren des ersten Rechtszuges eine weitergehende Sicherung seiner ihm persönlich zustehenden Rechte als die Gegenmeinung.

Allein dem im Berufungsverfahren schuldhaft säumigen Angeklagten könnte die Gegenmeinung einen rechtlichen Vorteil bioten, Wenn für ihn ein Verteidiger auftiriti, könnten durch dessen An:rag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht die nachteiligen Folgen der Säumnis (§ 329 StPO) abgewendet werden. Dieses Ergebnis könnte den Verteidiger zu der Über-

legung veranlassen, er müsse, um die Interessen des Ange-- klagien zu wahren, einen solchen Antrag vorsorglich auch dann stellen, wenn er nicht weiß oder keinen Anhaltspunkt dafür hat, daß der Angeklagte auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichten will. Damit würde nur eine Verschleppung des Verfahrens orreicht und einer Umgehung der vom Gesetz gewollten Säumnisfolgen Vorschub geleistet, Es soll nicht verkannt werden, daß dieses — nicht zu billigende - Ziel auch dann verfolgt und erreicht werden kam, wenn der Angeklagte den Verteidiger zum Vertreter bestellt hat, doch läßt die Vertreterbestellung im allgemeinen vermusen, daß der Antrag auf Entbindung von der Erscheinungspflicht wirklich dem Willen des Angeklagten entspricht.

Die zusätzliche Sicherung der Rechtsstellung des Angeklagten in der Neufassung des § 235 StPO könnte allerdings zu der Überlegung Anlaß geben, ob an der seitherigen Rechtsprechung insofern festzuhalten sei, als sie bei der Stellung des Antrags durch den Verteidiger nicht eine allgemeine Vertretungsvollmacht ausreichen ließ, sondern eine besondere Errächtigung forderte. Die Sachlage im Falle des § 233 SEO unterscheidet sich nun noch erheblicher als schon tisher von der Sachlage im Falle der Rechtsmittelzurücknahme (§ 302 StPO), wo die ausdrückliche Ermächtigung ersichllich gerade deshalb vom Gesetz gefordert wird, weil stand, daß für die Vertretung bei der im Abwesenheitsverfahren stattfindenden Hauptverhandlung eine allgemeine Vertretungsvollmacht des Verteidigers ausreicht (BGHSt 9, 356), würde dafür sprechen, die Antragssiellung nach § 233 StPO durch den Verteidiger bereits dann zuzulassen, wenn dieser sine allgemeine Vertretungsvollmacht des Angeklagten besitzt. Pür eine abschließende Beantwortung dieser Frage

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hesteht kein Anlaß, weil sie im hier zu entscheidenden Falle ohne Bedeutung ist.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin

willns Hühner