§ 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 172
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Nach Gewicht
- LG Regensburg, 22.08.2019 – 5 Qs 151/19Zitiert von 1
- BGH, 03.12.2019 – 1 StR 535/19Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zeitpunkt der Zäsurwirkung; Fall der Beschlussfassung über einen auf die Tagessatzhöhe beschränkten Einspruch gegen einen StrafbefehlZitiert von 5
- AG Köln, 10.09.2007 – 142 C 231/07
- KG, 01.07.2020 – (4) 121 Ss 71/20 (74/20)
- OLG Köln, 09.12.1980 – 1 Ss 926/80
- LG Nürnberg-Fürth, 04.07.2024 – 18 Qs 29/24
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
- BGH, 27.11.2025 – 1 StR 372/25
- BGH, 04.11.2025 – 2 StR 544/25Gesamtstrafenfähigkeit der Geldstrafe aus einem StrafbefehlZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 411 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-1 (1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-2 (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-3 (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-4 (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.