Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 411 Verwerfung wegen Unzulässigkeit; Termin zur Hauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund172 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-1 (1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-2 (2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-3 (3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/411#abs-4 (4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

§ 410 § 412