§ 115a Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/115a#abs-1 (1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem nächsten Amtsgericht vorzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/115a#abs-2 (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 angewandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Haftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch die Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3) oder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl bezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene freizulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbefehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat das Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich und auf dem nach den Umständen angezeigten schnellsten Wege mit; das zuständige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/115a#abs-3 (3) Wird der Beschuldigte nicht freigelassen, so ist er auf sein Verlangen dem zuständigen Gericht zur Vernehmung nach § 115 vorzuführen. Der Beschuldigte ist auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 115 Abs. 4 zu belehren.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 115a StPO →
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Nach Gewicht
- OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24
- OLG Thüringen, 28.09.2020 – 1 Ws 290/20Zitiert von 1
- BGH, 05.12.1996 – 1 StR 376/96Zitiert von 15
- LG Frankfurt am Main, 08.10.2025 – 5/16 Qs 20/25
- LG Berlin, 16.03.2010 – 519 Qs 4/10
- LG Regensburg, 14.01.2025 – 10 Qs 5/25
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 16.03.2026 – 1 Ws 24/26
- LG Hildesheim, 11.08.2025 – 21 Qs 21/25
- OLG Hamm, 03.12.2024 – 3 Ws 417/24
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