Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 29.07.2026 – 5 StR 202/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:290726B5STR202.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 27. August 2025 wird verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz einer Schusswaffe sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist;
b) aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II.4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe sowie
c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser einen Betrag von 1.773.500 Euro übersteigt; die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und mit „unerlaubtem“ Besitz einer Schusswaffe sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Zudem hat es Einziehungsanordnungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.
1. Der Schuldspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2020 ein Kilogramm Kokain von mindestens mittlerer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 77 % Kokainbase an den Abnehmer „p “ veräußerte und er hierfür 30.000 Euro erhielt. Das Landgericht hat sich jedoch nicht - auch, weil es sich nicht mit der in diese Richtung zielenden Einlassung des teilgeständigen Angeklagten auseinandergesetzt hat - die sich aufdrängende Frage vorgelegt, ob es sich hierbei nicht um dasselbe Geschäft des Beschwerdeführers mit einem Kilogramm Kokain gehandelt haben könnte, dessen Verkauf und Übergabe mit dem letzten der insgesamt 45 Kilogramm Kokain, die unter Fall II.2 der Urteilsgründe abgeurteilt wurden, zusammenfiel (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat kann auf dieser Grundlage nicht beurteilen, ob es sich im Fall II.4 der Urteilsgründe um eine eigenständige weitere Tat handelte.
Um jede Beschwer für den Angeklagten auszuschließen und der Sache Fortgang zu geben, lässt der Senat daher den Schuldspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe und die zugehörige Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nach § 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen, was den Gesamtstrafausspruch angesichts der zahlreichen weiteren Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten bis zu neun Jahren und sechs Monaten jedoch nicht berührt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Der Senat kann ausschließen, dass in einem zweiten Rechtsgang noch weitergehendere Feststellungen getroffen werden könnten. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem insbesondere angesichts der Einlassung des Angeklagten nicht entgegen.
Der Senat hat zugleich den Urteilstenor um entbehrliche Zusätze bereinigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2025 - 2 StR 570/25 Rn. 3; vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23 Rn. 16).
2. Die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen war aufgrund der Schuldspruchänderung um 30.000 Euro zu reduzieren (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Im Übrigen erweist sich der Einziehungsausspruch als rechtsfehlerfrei. Insbesondere vor dem Hintergrund des in den Urteilsgründen dargelegten Geschäftsmodells sowie des Umstands, dass der Angeklagte große Mengen von Betäubungsmitteln an verschiedene Abnehmer jeweils in kurzer Zeit absetzte und er dabei wiederholt auf Barzahlung bestand, hat das Landgericht nachvollziehbar und auch ausreichend beweiswürdigend unterlegt, dass dem Beschwerdeführer die festgestellten Handelserlöse im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB tatsächlich zugeflossen sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 27/25 Rn. 10 f. mwN).
3. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich zweier erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist angebrachter Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt. Hierzu im Einzelnen:
a) Vor dem Landgericht ist der Angeklagte von einem Pflicht- und zwei Wahlverteidigern vertreten worden. Bereits am Tag der Urteilsverkündung hat der in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer seine Wahlverteidiger damit beauftragt, für ihn das Rechtsmittel der Revision einzulegen und zu begründen. Die Wahlverteidiger haben noch am selben Tage Revision für ihn eingelegt. Sein Pflichtverteidiger hat dies zwei Tage später getan.
In der Folge ist das Urteil dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 13. November 2025 zugestellt worden, den Wahlverteidigern ist es formlos übersandt worden. Nach dem Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag habe der Beschwerdeführer bei einem Besprechungstermin mit sämtlichen Verteidigern in der Justizvollzugsanstalt seinen Pflichtverteidiger angewiesen, die Begründung der Revision ausschließlich seinen Wahlverteidigern zu überlassen. Der Pflichtverteidiger habe den Wahlverteidigern auf deren Nachfrage hin als Zustelldatum irrtümlich den 17. November 2025 genannt, woraufhin in der Kanzlei der Wahlverteidiger der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf den 17. Dezember 2025 notiert worden sei.
Der Pflichtverteidiger hat am 15. Dezember 2025 (Montag) die Revision für den Angeklagten begründet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Wahlverteidiger haben die Revision am 17. Dezember 2025 mit der allgemeinen Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründet. Nachdem sie in der Folge Kenntnis davon erlangt hatten, dass ihre Revisionsbegründung verfristet war, haben sie den Angeklagten am 9. Februar 2026 darüber informiert. Dieser hat die Wahlverteidiger beauftragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, was sie am Folgetag getan haben.
b) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 StPO) nicht versäumt, da sein Pflichtverteidiger mit dem Schriftsatz vom 15. Dezember 2025 form- und fristgerecht die allgemeine Sachrüge für ihn erhoben und damit die Revision wirksam begründet hat. Dass er dies auch aus „gebühren-technischen Gründen“ getan haben will, steht dem nicht entgegen, zumal die Durchführung des Rechtsmittels dem Willen des Angeklagten entspricht.
Auch die Anweisung des Angeklagten an seinen Pflichtverteidiger, die Revision nicht - wie geschehen - selbst zu begründen, sondern dies den Wahlverteidigern zu überlassen, steht der Wirksamkeit der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers nicht entgegen. Insoweit gilt:
aa) Zunächst waren sowohl die Wahl- (§ 137 StPO), als auch der Pflichtverteidiger (§ 141 StPO) kraft Gesetzes (§ 297 StPO) dazu berechtigt, aus eigenem Recht und in eigenem Namen Rechtsmittel für den Angeklagten einzulegen, ohne dass es hierzu einer besonderen Ermächtigung bedurft hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 1959 - 1 StR 510/58, BGHSt 12, 367, 370). Die mehrfache Einlegung führte dabei nicht zu mehreren selbstständigen, sondern nur zu einem einheitlichen Rechtsmittel des Angeklagten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 StR 181/19, NStZ-RR 2019, 351, 352). Die Verteidiger des Angeklagten waren anschließend berechtigt und verpflichtet, das wirksam eingelegte Rechtsmittel auch form- und fristgerecht im Sinne des § 345 Abs. 1 StPO für den Angeklagten zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2026 - 5 StR 155/26 Rn. 8 mwN).
bb) Diese Befugnis hat der Beschwerdeführer seinem Pflichtverteidiger hier nicht wirksam entzogen. Denn die Strafprozessordnung gewährt einem Angeklagten keine Rechtsmacht, die Rechte und Pflichten, die sich aus der Bestellung als notwendiger Verteidiger (§§ 140 ff. StPO) ergeben, im Außenverhältnis wirksam zu beschränken. Er kann einen Pflichtverteidiger nicht wie einen Wahlverteidiger durch Kündigung (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., Vor § 137 Rn. 6) aus seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten entlassen. Er kann allenfalls auf Aufhebung der Bestellung antragen (§§ 143, 143a StPO). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Aus dem Regelungsgehalt der Vorschrift des § 297 StPO ergibt sich nichts anderes. Die Norm bestimmt, dass der Verteidiger für den Beschuldigten, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen kann. Diese gesetzliche Wertung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 1972 - 3 StR 282/71, GA 1973, 46; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 297 Rn. 3) lässt sich nicht auf eine bloße interne Aufgabenzuweisung eines Angeklagten gegenüber mehreren Verteidigern übertragen. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, bei denen ein Beschwerdeführer seinen Willen, ein Rechtsmittel überhaupt nicht, nicht mehr oder nicht so weitgehend durchzuführen, kundgetan hat. Allein solche Umstände wären aber nach der Vorschrift des § 297 StPO für das Schicksal des Rechtsmittels beachtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, NJW 2018, 714; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., § 297 Rn. 3 mwN). Einen dahingehenden Willen hat der Beschwerdeführer, der das Urteil bis zuletzt umfassend sowohl mit der Sachrüge als auch mit Verfahrensbeanstandungen angreifen will, weder kundgetan noch vorgetragen.
cc) Soweit die Rechtsprechung zur Nachholung von Verfahrensrügen lediglich in Ausnahmefällen Wiedereinsetzung gewährt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 2 StR 64/06 mwN) liegt hier kein solcher vor (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Ohnehin hätten die wegen Verfristung unzulässigen Verfahrensrügen aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
4. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Resch von Häfen Werner