§ 302 Zurücknahme und Verzicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/302#abs-1 (1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/302#abs-2 (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Wird zitiert von 504 Entscheidungen zu § 302 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
- OLG Köln, 12.06.2017 – 2 Ws 368/17
- BayObLG, 21.12.2023 – 202 ObOWi 1264/23Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 07.12.2020 – 2 Ss-OWi 1347/20
- BGH, 06.07.2016 – 4 StR 149/16Sicherungsverfahren: Wirksamkeit der Erteilung einer Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels durch den Betreuer des BeschuldigtenZitiert von 7
- OLG Celle, 27.09.2011 – 1 Ws 381/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 11.08.2026 – 206 StRR 211/26Strafverfahren: Feststellungen zur Tagessatzhöhe und Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz aus früheren Taten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
- BGH, 16.06.2026 – 2 StR 89/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 302 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.