§ 302 Zurücknahme und Verzicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/302#abs-1 (1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/302#abs-2 (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.