§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 215 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2015 – 4 StR 603/14Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle; Kammerbesetzung bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung des vorlegenden GerichtsZitiert von 4
- BGH, 28.06.2011 – 3 StR 164/11Zuständigkeitsänderung im Strafverfahren: Verfahrensübernahme durch schlüssiges VerhaltenZitiert von 6
- BGH, 03.12.2010 – 1 StR 538/10Strafmilderung wegen Offenbarung ermittlungsrelevanter Angaben: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten WissensZitiert von 3
- BGH, 14.07.1998 – 4 StR 273/98
- BGH, 05.07.1984 – 4 StR 255/84Zitiert von 4
- BGH, 18.03.1980 – 1 StR 213/79Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- OLG Hamburg, 12.11.2018 – 2 Rev 92/18Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 27.01.2010 – 1 Ss 1506/09Zitiert von 1
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