§ 215 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- BGH, 23.04.2015 – 4 StR 603/14Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer Polizeikontrolle; Kammerbesetzung bei der Entscheidung über die Zuständigkeitsänderung vor der Hauptverhandlung des vorlegenden GerichtsZitiert von 4
- BGH, 28.06.2011 – 3 StR 164/11Zuständigkeitsänderung im Strafverfahren: Verfahrensübernahme durch schlüssiges VerhaltenZitiert von 6
- BGH, 03.12.2010 – 1 StR 538/10Strafmilderung wegen Offenbarung ermittlungsrelevanter Angaben: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Präklusion offenbarten WissensZitiert von 2
- BGH, 14.07.1998 – 4 StR 273/98
- BGH, 05.07.1984 – 4 StR 255/84Zitiert von 4
- BGH, 18.03.1980 – 1 StR 213/79Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- KG, 27.01.2026 – 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
- OLG Hamburg, 12.11.2018 – 2 Rev 92/18Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 27.01.2010 – 1 Ss 1506/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 215 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 für die nachgereichte Anklageschrift.