§ 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 455
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 25.01.2018 – 2 Rev 96/17Zitiert von 4
- BGH, 13.12.2000 – 2 StR 56/00Zitiert von 5
- BayObLG, 20.03.2024 – 204 StRR 77/24Zitiert von 3
- OLG Köln, 12.12.2000 – Ss 446/00 - 243 -
- OLG Thüringen, 08.04.2021 – 1 OLG 351 Ss 16/21
- OLG Thüringen, 01.10.2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 2 ORbs 31/26
- BayObLG, 03.03.2026 – 206 StRR 31/26
- OLG Thüringen, 18.02.2026 – 3 ORbs 171 SsRs 10/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 329 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/329#abs-1 (1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/329#abs-2 (2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/329#abs-3 (3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/329#abs-4 (4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/329#abs-5 (5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/329#abs-6 (6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/329#abs-7 (7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.