§ 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
Stand: 10.06.2019
Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 235 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.01.1959 – 1 StR 510/58Zitiert von 2
- BGH, 21.01.1958 – 1 StR 236/57Zitiert von 5
- BVerwG, 22.06.2017 – 2 WDB 2/17Wiedereinsetzen wegen krankheitsbedingten Fernbleibens; GlaubhaftmachungZitiert von 2
- OVG NRW, 31.01.2003 – 22d A 2728/02.O
- BGH, 23.02.2026 – AnwZ (Brfg) 3/26Umdeutung einer unstatthaften Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung
- BGH, 12.03.1974 – 5 StR 11/74
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 17.08.2020 – 6 Kart 10/19 (OWi)
- LG Verden (Aller), 20.04.2017 – 1 Qs 41/17
- LG Potsdam, 22.06.2016 – 24 Qs 62/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 235 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.