Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 239 Kreuzverhör

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund14 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/239#abs-1 (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/239#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.

§ 238 § 240