§ 239 Kreuzverhör
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
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Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2021 – 3 StR 279/20Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger: Erstrebte Verurteilung des Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung; prozessuale Schutzbedürftigkeit des in Not Geratenen bei Verlust einer Niere durch die TatZitiert von 4
- BGH, 11.08.2006 – 3 StR 284/05Zitiert von 6
- BGH, 07.11.1991 – 4 StR 252/91Zitiert von 18
- BGH, 08.11.1984 – 4 StR 526/84Zitiert von 1
- BGH, 02.06.1967 – 4 StR 55/67Zitiert von 1
- BGH, 08.02.1966 – 5 StR 513/65Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 03.01.2022 – 2 Ss (OWi) 240/21
- OLG Hamburg, 09.02.2015 – 2 Ws 12/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.04.2008 – 2 Ws 343/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 239 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/239#abs-1 (1) Die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten benannten Zeugen und Sachverständigen ist der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger auf deren übereinstimmenden Antrag von dem Vorsitzenden zu überlassen. Bei den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen und Sachverständigen hat diese, bei den von dem Angeklagten benannten der Verteidiger in erster Reihe das Recht zur Vernehmung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/239#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat auch nach dieser Vernehmung die ihm zur weiteren Aufklärung der Sache erforderlich scheinenden Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu richten.