Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 387 Vertretung in der Hauptverhandlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/387#abs-1 (1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/387#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/387#abs-3 (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.

§ 386 § 388