§ 387 Vertretung in der Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.01.2023 – 3 StR 386/21Strafverfahren: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei Abwesenheit des Angeklagten in der BerufungshauptverhandlungZitiert von 7
- BGH, 11.03.2020 – 2 StR 69/19Beweiswürdigung im Strafverfahren: Differenzierung zwischen Einlassungen der Angeklagten mittels Verteidigererklärung und eigenen Prozesserklärungen des VerteidigersZitiert von 29
- BGH, 30.01.1959 – 1 StR 510/58Zitiert von 1
- BGH, 20.09.1956 – 4 StR 287/56Zitiert von 6
- OLG Hamm, 26.08.2025 – 3 ORs 29/25
- OLG Hamm, 07.05.2025 – 1 Vollz 509/24
Zuletzt entschieden
- KG, 05.12.2022 – 3 Ws (B) 310/22, 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.09.2021 – 2 RVs 60/21Zitiert von 1
- EGMR, 08.11.2012 – 30804/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 387 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/387#abs-1 (1) In der Hauptverhandlung kann auch der Angeklagte im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich auf Grund einer nachgewiesenen Vollmacht durch einen solchen vertreten lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/387#abs-2 (2) Die Vorschrift des § 139 gilt für den Anwalt des Klägers und für den des Angeklagten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/387#abs-3 (3) Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Klägers sowie des Angeklagten anzuordnen, auch den Angeklagten vorführen zu lassen.