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BGH Entscheidung vom 28.01.1952 – 3 StR 564/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Helmut Hermann Fritz geboren am 1910 in B

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den Maler- und Anstreichergehilfen Heinz Sa us ET WERE JE:

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wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom >1. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maass - “als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in äer Verhandlung, Oberstsatsanwalt BED vi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten VB wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal _vom 28. Januar 1952, auch soweit es die Mitangeklagten S Sag und EB Hetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-

rückverwiesen. Von .Rechts wegen

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Der Angeklagte kaufte im Herbst 1949 von dem Elektrotechniker HD zus VE 50 Blankogutscheine des

schweizerischen Arbeiterhilfswerks. Der auf dem Schein ein- .

getragene Berechtigte erhielt bei den deutschen Ausgabestel-, len dieser Wohlfahrtseinrichtung ein Liebesgabenpaket. Mit Hilfe der drei Mitangeklagten SED: Sep und ED ließ der Angeklagte die Namen verschiedener Empfangsberechtigter auf den Gutscheinen vermerken, diese einlösen

und sich dann den in den Paketen enthaltenen Kaffee aushän- ,

digen, ohne Eingangsabgaben zu entrichten. Die auf diese Weise erlangten 274 kg Kaffee veräußerte er weiter.

Außerdem erhielt der Angeklagte von Hgg noch 17 kg „Schokolade, von einem Schweizer weitere 12 kg davon und von. “einem Unbekannten 600 Stück amerikanische Zigaretten. Für “die Rauchwaren und die Schokolade waren weder Zoll noch Verbrauchssteuern entrichtet worden. Einen Teil dieser Waren verkaufte der Angeklagte an andere Personen.

"Das Landgericht hat ihn wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und zwei Wochen Gefängnis, zu zwei Geldstrafen von 1 000 und 200 DM sowie zu Wertersatzstrafen verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verfahrensverstöße und die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

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“SS jgchichte zu entnehmen, daß a 11 e Steuervergehen von der "Gewährung von Straffreiheit ausgeschlossen werden sollten.‘

Hauptversammlung befreit worden war, hätte also nicht er-

oe Unberechtigt ist zunächst die Rüge, das Lanageria habe zu Unrecht das Verfahren nicht nach dem Straffreiheit? gesetz vom 31. Dezember 1951 eingestellt. Die Vorschrift den § 12 dieses Gesetzes gewährt keine Straffreiheit für Steuer vergehen. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung” vom 20. März 1951 (BGHSt 1, 74) dargelegt hat, ist sowohl’ dem Zweck dieser Vorschrift wie auch ihrer Entstehungsge-.

Das Straffreiheitsgesetz steht also der Verurteilung des An geklagten nicht entgegen. &

‘2, Ebenso unbegründet ist die Rüge, dem Angeklagten” sei entgegen der Vorschrift des § 258 Abs 2 StPO nicht das, "letzte Wort" gewährt worden. Dieses Recht steht dem Ange-' klagten nicht zu, wenn die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden kann. Hier hatte der Verteidiger des Angeklagten in seinem Schriftsatz vom 13. Septenber 1951 beantragt, seinen Auftraggeber von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden (§ 233 Abs 1 StPO). Dazu war er ausweislich seiner Voll- _ macht vom 15. Mai 1951 nicht besonders ermächtigt. Er war : deshalb in seiner Eigenschaft als Verteidiger nicht befugt, einen Antrag zu Stellen, der einen Verzicht seines Auftraggebers auf Gehör durch das erkennende Gericht in sich schlf Aus der Stellung des Verteidigers ergibt sich nicht das \ Recht, die dem Angeklagten zustehenden Verfahrensrechte nach eigener Entschließung auszuüben (RGSt 54, 210; 62, 259). Der Beschluß des Landgerichts vom 20. September 1951, durch den der Angeklagte entsprechend dem Antrage seines | Verteidigers von der Verpflichtung zum Erscheinen in der

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‚ die Beurteilung zu ermöglichen, ob dieser Straftatbestand verwirklicht ist. Die Liebesgabensendungen des Schweizer N i Bi

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gehen dürfen. Das weitere Verfahren beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Der zur Vernehmung nach § 233 Abs 2 StPO vor das Amtsgericht in Nürnberg geladene Angeklagte bezog sich nämlich ausdrücklich auf den von seinem Verteidiger gestellten Antrag und hielt ihn, aufrecht. Daraufhin wurde ihm der erwähnte Beschluß des Landgerichts vom 20. September 1951 mitgeteilt und der Eröffnungsbeschluß verlesen. Die nachfolgende Vernehmung des Angeklagten ersetzte deshalb den entsprechenden Abschnitt in der Hauptverhandlung nach §§ 233 Abs 2, 243 Abs 2, 136 StPO. Die spätere Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten war danach zulässig. Daraus folgt auch, daß ihm nicht das Wort gemäß § 258 Abs 2 StPO erteilt zu werden brauchte.

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3. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. a |, "Die Darlegungen des Landgerichts sind schon zum äußeren Tat- .

bestand der Abgabenhinterziehung durch Zweckentfremdung sl (§ 396 Abs 2 RAbg0) zu lückenhaft, um dem Revisionsgericht

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Arbeiterhilfswerks an die inländischen Ausgabestellen genossen Einfuhr-,' Zoll- und Steuervergünstigungen nach den Vorschriften der JEIA-Anweisung Nr 15 in ihrer seit dem 5. November 1948 geltenden Fassung (Steuer- und Zollvlatt 1949, ; 54). Nach Ziff 4 e dieser Anweisung unterlagen die sogenann-: } ten kommerziellen Geschenksendungen nicht der Verzollung und Versteuerung, sofern die Waren für den persönlichen Ge- 2% brauch eines Endempfängers oder seiner. Haushaltsangehörigen .':; bestimmt und die Mengen der zoll- und steuerpflichtigen Wa- ii

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erfreie Einfuhr zugelassen waren. Wie das Landgericht ZU-

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- (vgl BPH - BSteuerBl 1951 Teil III S 221). Wurde der Kaffee

nach § 396 Abs 2 RAbg0.

treffend ausführt, konnten damals nach dem Erlaß der Pinankl leitstelle in Hamburg vom 22. Juli 1948 - V 940/22 - in ve bindung mit dem Erlaß des Finanzministers von Nordrhein- .g Westfalen - Steuer- und Zollabteilung - vom 7. September 1948, Gem 25405 - 408-22/21 einen Haushalt im Monat 2,5 kg. Kaffee unter diesen Bedingungen überlassen werden. Die Zoll und Steuerschuld wurde jedoch bei der Abfertigung nicht schleehthin erlassen, sondern entstand auflösend bedingt ”

vom Empfänger und seinen Haushaltsangehörigen nicht verbraucht, sondern, wie es hier der Fall war, dem Angeklagten Vogel durch die für ihn tätigen Mitängeklagten in großen °, Mengen (274 kg) ausgehändigt, so entstand eine unbedingte Zoll- und Steuerschuld. Sie richtete sich gegen den Ange- ' klagten Vogel als denjenigen, der die Ware erstmals zu dem verbotenen Zwecke verwendete, wie sich durch Umkehrschluß, . aus § 8 Abs’ 4 des Steueranpassungsgesetzes ergibt. Nach ‘; § 165 e Abs 2 RAbgO hatte er eine solche der Steuerbefrei-. ung zuwiderlaufende Verwendung des Kaffees den Finanzbehörden vorher mitzuteilen ohne Rücksicht darauf, daß nicht ika sondern dem schweizerischen Arbeiterhilfswerk bezw. dem Zollbegleitscheinnehmer die Steuervergünstigung eingeräumt worden war (BGHSt 3, 322). Den Urteilsgründen ist nicht mit

Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte eine solche An-: zeige rechtzeitig erstattet hat. Erst diese Unterlassung |

vollendete den äußeren Tatbestand der Steuerhinterziehung

lungen. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht prüfe müssen, ob dem Angeklagten bekannt war oder ob er billigen damit rechnete, daß die zoll- und steuerpflichtige Ware it

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seiner Hand nur dann nicht der Versteuerung und Verzollung unterworfen wurde, wenn sie ordnungsmäßig als "Liebesgabe" verwandt wurde. Die "Tarnung" des Schriftverkehrs, der zwie © schen dem Angeklagten und dem Lieferer der Gutscheine ge- a führt wurde, deutet darauf hin, daß der Angeklagte eine = strafbare Verkürzung von Steuer- und Zolleinnahmen erkannte, also nicht in unverschuldetem Irrtum über steuerrechtliche be Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat (§ 395 RAbgO) >,

Der gleiche Mangel unzureichender Feststellungen tritt ie auch bei der Behandlung der vom Angeklagten begangenen Abgabenhehlerei zutage. Das Urteil enthält hier lediglich die” Feststellung, daß der Angeklagte unversteuerte und unverzoll-. & te Waren ausländischer Herkunft erwarb und sie zum Teil weiterveräußerte. Ob dem Angeklagten bekannt war, daß hinsicht-

lich der von ihm erworbenen Rauchwaren und Genußmittel Zölle "|. und Steuern hinterzogen waren, oder ob er diesen: Umstand we- "|

nigstens in Kauf nahm und billigte, darüber sagt das Urteil

nichts. Es läßt auch nicht erkennen, ob der Erwerb geschah, Bea

um Vorteile im Sinne des § 403 RAbgO zu erzielen. Hierauf könnte vom Landgericht geschlossen werden, wenn es die erzielten Verkaufspreise neu festgestellt hätte.

Schließlich läßt das Urteil sowohl für die Abgabenhin- rl; terziehung wie für die Abgabenhehlerei Feststellungen vermissen, aus denen sich die Merkmale eines gewerbsmäßigen 5 Handelns in beiden Fällen ergeben (§§ 401bAbs 1, 403 Abs 2 jr RAbg0). Nur derjenige mäter, der beabsichtigt, sich aus der _ wiederholten Begehung dieser Straftaten eine Einnahmequelle "

von einiger Dauer zu verschaffen, handelt gewerbsmäßig. Der Be i

darauf gerichtete Wille des Täters kann schon bei Begehung einer solchen strafbaren Handlung vorliegen. Der Vor-

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satz gewerbsmäßigen Handelns wird jedoch eher anzunehnen ® sein, wenn jene Absicht bei mehreren einzelnen Strgtbaten,. die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ‚Zütage‘ tritt. Deshalb hätte das Landgericht auch feststellen ach sen, ob der Angeklagte die Gutscheine mit einem Male oder? nach und nach erwarb, über welchen Zeitraum sich der Ankäiff erstreckte, und welchen Gewinn er sich vom "Absatz des Kaf fees versprach. Ebenso hätte das Landgericht darlegen müs“? sen, ob der Ankauf der Schokolade und der Zigaretten den ® Angeklagten einen Gewinn versprach, so daß er deshalb dar-* ‚auf ausging, durch solche Geschäfte seine wirtschaftliche” Lage nicht nur in einem Einzelfalle zu verbessern. \ Diese Mängel bei der Erörterung der äußeren und inner Tatseite, die auch nicht durch den Hinweis des Urteils auf ' die vom Angeklagten aufgebaute "Organisation" ausgeräumt werden, zwingen zur Aufhebung des Urteils. \ 4. Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegen-" heit geben, auch die Umstände, die für die Strafzumessung “ bestimmend sind, zu prüfen und diese gemäß der Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO in den Gründen zu erörtern, um so dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu eröffnen, die Strafzu-" messungserwägungen auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zu diesen Punkte lassen bisher lediglich erkennen, in welchem Ausmaße der Angeklagte die durch die genannten Strafgesetze (§§ 396 Abs 2, 401 5b Abs 1, 403 RAbg0) geschützten Rechtsgüter vei- ‚letzt hat, sagen aber nichts über das Maß seiner Schuld. Über ihre Feststellung kann nicht durch eine summarische für alle vier Angeklagten zugleich geltende inhaltlose Formel hinweggegangen werden. Die Vorschrift des § 267

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Abs 3 StPO .erfordert für jeden einzelnen Angeklagten die Darstellung der Gesichtspunkte, die nach dem Maß seiner persönlichen Schuld für die Zumessung seiner Strafe bestim- \ mend gewesen sind. .

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Da zwischen der zur Aufhebung des Urteils führenden, u nach den bisherigen Feststellungen fehlerhaften Anwendung jr desselben Straftatbestands des § 396 RAbgO im Falle des An- 9. geklagten Vogel und der Verurteilung der anderen Angeklagten ein innerer Zusammenhang besteht, erstreckt sich die Aufhe- | bung des Urteils auch auf die Mitangeklagten, die kein Rechtsmittel eingelegt hatten (§ 357 StPO).

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Krauss Koeniger Busch

BR Dr. Baldus Maass ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

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