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BGH Entscheidung vom 11.12.1958 – 4 StR 407/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_407/58

2256 081

ImNamen des Volkes

die Hausfrau Maria R dort geboren an &.

wegen Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

In der Strafsache gegen

» geb. WW, aus 2.21. in Untersuchungshaft,

vom 11. Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster vom 18. April 1958 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmit-

tels.

Von Rechts wegen

9

an

2.

Gründes

Die Angeklagte ist wegen Mordes an ihrem Ehemann Hermann RB zu lebenslansem Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat ihr das Schwurgericht auf Lebenszeit aberkannt.

Dabei ist folgender Sachverhalt festgestellt wordens Die khe der Angeklagten mit ihrem Ehemann war vollkommen zerrüttet. Sie fühlte Ekel, Verachtung und tiefen Haß ihm gegenüber, strebte nach sozial besserer Stellung und hoffte, ohne ihren Mann ihren triebhaften sexuellen Neigungen ungehinderter als bisher nachgehen zu können.

Bereits im Sommer oder Herbst 1956 äußerte sie, sie wolle ihren Ehemann töten. Dabei entwickelte sie einen Plan, den sie bei der Tötung, der Beseitigung der Leiche und bei ihrem Verhalten nach der Tat im wesentlichen verwirklichte.

Über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten brachte sie ihrem Ehemann thalliumhaltige Zeliopasie bei und versuchte, ihn damit zu vergiften. Am 9. April 1957 sagte in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren wegen Unterschlagung ungünstig gegen sie aus. Nach 22 Uhr setzten bei ihm infolge der großen Mengen Thallium, die sein Körper enthielt, starke Schmerzen ein. Daraufhin veranlaßte ihn die Angeklagte, eine größere Menge schmerzstillender Veramontabletten einzunehmen. Er fiel nun auf der Chaiselongue der Küche der ehelichen Wohnung in tiefen Schlaf oder in 3ewußtlosigkeit.

Die sngeklagte befürchtete, daß ihr Ehemann beim Erwachen nocl. starke Schmerzen haben werde und daß durch die möglicherweise entstehende Unruhe Hausbewohner aufmerksam werden würden und die von ihr eingeleitete Vergiftung aufgedeckt würde. Sie entschloß sich deshalb, ihren ühemann im Zustand der Be-

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wußtlosigkeit oder des tiefen Schlafes schneller, als durch Gift möglich, zu töten.

Das tat sie auch, und zwar ohne fremde Hilfe, von Haß, aber auch von Rache wegen der ungünstigen Aussage ihres Ehe. mannes erfüllt, sowie von der Überlegung geleitet, nach Beseitigung ihres Ehemannes ihren sexuellen Neigungen noch ungehinderter als zuvor nachgehen zu können. In der zweiten Hälfte der Nacht vom 9. zum 10. April 1957 (Dienstag zum Mittwoch), möglicherweise auch erst am Morgen des 10. April, schlug sie mit einem Hammer oder mit einem ähnlichen Werkzeug auf den Kopf ihres Ehemannes ein und führte dadurch seinen Tod herbei. Ein von ihr vor seinem Tode in seinen Hals links unten vorn geführter Stich verletzte die Luftröhre nicht. Sr endete in der Muskulatur vor der Wirbelsäule.

Am Mittwochabend schaffte die Angeklagte die Leiche ihres khemannes aus dem Versteck, in dem sie tagsüber 8elegen hatte, in die Küche oder das mit Steinfußboden versehene bad und zerteilte sie dort mit einer kleinen Säge und einem Sägemesser. Danach beseitigte sie, soweit möglich, die Tatspuren, brachte die Leichenteile aus dem Hause und

warf sie in die und den@Bsee.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht; -

Sie ist; unbegründet,

A) Die Prozeßrügen

Zu I (S. 1 bis 5 der Revisionsbegründung vom 21.Juli 1958). Die Revision rügt, daß Gerichtsassessor Dr.Sch> als Beisitzer mitgewirkt hat.

Sie führt an, Gerichtsassessor Dr. VEEEB sei, da nach den Äkten als Berichterstatter für das Eröffnungsverfahren bestimmt, auch als Berichterstatter für das Hauptverfahren

vorgesehen gewesen. Der Revisionsangriff schlägt fehl.

Gerichtsassessor VB war von Lanägerichtspräsidenten am 17. Dezember 1957 zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts bestimmt worden. Am ll. Februar 1958, noch bevor der Landgerichtspräsident am 25. Februar 1958 gemäß § 87 GVG die Schwurgerichtstagung fesigelegt und noch bevor der Vorsitzende des Schwurgerichts in dieser Sache am 26.Februar 1958 die Haupiverhandlung anberaumt hatte, ferner bevor der Vorsitzende des Schwurgerichts einen Berichterstatter für die Hauptverhandlung ernannt hatte, widerrief der Oberlandesgerichtspräsident den an Gerichtsassessor Dr. Ve» erteilten Auftrag und bestellte ihn vom 17. Februar 1958 ab aus Anlaß und für die Dauer der Dienstunfähigkeii des Amtsgerichisrats B> zum Hilfsrichter bei dem Amtsgericht in Rheine. Am 21. Februar 1958 bestimmte der Landgerichtspräsident an Stelle des versetzien Gerichtsassessors Dr. VD» den beim Landgericht beschäftigten Gerichtsassessor Dr.Sch> für das restliche Geschäftsjahr 1958 zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts.

Diese Verfahrensweise ist rechisbedenkenfrei.

Die Bestellung eines Berichterstaiters für das Eröffnungsverfahren wirkt nicht zugleich für das Hauptverfahren. Die Strafprozeßorädnung enthält keine derartige Regelung. Nichts spricht auch für deren Noiwendigkeit.

Die Ernennung eines Gerichtsassessors, der beim Landgericht als Hilfsrichter verwendet wird, zum richterlichen

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-11/4-str-407-58#rd_11

Kitglied des Schwurgerichts ist im Hinblick auf die Fassung des § 83 Abs. 2 GVG ("Mitglieder des Landgerichts") recht. lich zweifelsfrei (so schon RGSt 60, 4105 65, 400). Gegen sie wendet sich die Revision auch nicht, Aus seiner Eigenschaft als Hilfsrichter ergibt sich, daß er auch während des Geschäftsjahres aus denselben Gründen abberufen werden kann, aus denen dies auch sonst geschehen darf (§ 70 Abs. 2 GVe), Die Mitgliedschaft im Schwurgericht steht dem nicht entgegen, Sie endet wie die Mitgliedschaft in einem andern zum Landgericht gehörigen Spruchkörper mit dem Widerruf der Beiordnung zum Landgericht. Ob die Abberufung des Gerichtsassessors Dr. Ve durch den Oberlandesgerichtspräsidenten im Einklang mit der Vorschrift des § 70 Abs. 2 GVG erfolgt und darum rechtswirksam geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Abberufung hatte jedenfalls die tatsächliche Verhinderung des Hilfsrichters an der Mitwirkung im Schwurgericht zur Folge, so daß sich für den Landgerichtspräsidenten die Notwendigkeit ergab, zur Sicherung der Besetzung des Schwurgerichts ein anderes richierliches Mitglied zu ernennen, Dies konnte er in entsprechender Anwendung des § 83 Abs. 2 und 3 Satz 2 GVG (vgl. dazu RGSt 60, 327; 65, 400; BEHSt 3, 186) durch Heranziehung eines anderen Mitglieds des Landgerichts in der Person des.Gerichtsassessors Dr.Schb jcdcnfalls solange tun, als die Schwurgerichtstagung hoch nicht bestimmt war und solange kein Anhaltspunkt dafür bestand,

daß die Abberufung des Gerichtsassessors Dr. VB aus sachfremden Erwägungen geschehen sei.

Die Revision hat nicht in Zweifel gezogen, daß dem Widerruf des Beschäftigungsauftrags des Gerichtsassessors Dr.V und der Bestellung des Gerichtsassessors Dr.Sch@b zum richterlichen Mitglied des Schwurgerichts sachliche Gesichtspunkte zu Grunde gelegen haben, Für das Gegenteil ist auch nichts ersichtlich.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-12-11/4-str-407-58#rd_13

Die von der Revision für richtig gehaltene Heranziehung des Landgerichtsrats Mob an Stelle des Gerichtsassessors Vollmar wäre ungesetzlich gewesen. Denn dieser zum Vertreter des Gerichtsassessors VE im Schwurgericht bestimmte Richter durfte den Assessor nur vertreten, solange dieser zum landgericht gehörte und beim Schwurgericht mitwirken durfte,

Die Angeklagte ist danach ihrem gesetzlichen Richter nicht entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG, § 16 Satz 2 GVG). Das Schwurgericht war nicht vorschriftswidrig besetzt

Zu II. (S. 5 bis 40 der Revisionsbegründung vom 21. Juli 1958) .

l. Zu II, ı (8. 5, 6 der Revisionsbegründung):s Die Revision beanstandet, daß die Anklageschrift mehreren Presseberichterstattern vor der Schwurgerichtstagung ausgehändigt worden sei. In der Tagespresse sei daraufhin zu losen gewesen, der Ehemann der Angeklagten sei in der Nacht vom 9. zum 10.April 1957 getötet worden. Demgemäß hätten mehrere Zeugen die in ihren

Aussagen mitgeteilten Erlebnisse auf den 9. April 1957 vor-

verlegt.

Diese Rüge enthält nicht einmal Behauptungen darüber, daß das Schwurgericht die Aushändigung der Anklageschrift an die Presse beschlossen habe. Eine weitere Erörterung über die Anwendbarkeit der $% 336, 338 Nr. 8 StPO erübrigt.sich

daher. 4

2. Zu II, 2 (S. 6, 7, 8 der Begründung): Die Revision rügt, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe dem Verteidiger der Angeklagten die Akten erst nach Erhebung der Anklage ausgehändigt und ihm dabei auferlegt, die in den Akten enthaltenen vwubachten von Sachverständigen keinem anderen Sach-

verständigen auszuhändigen und mit diesem durchzuarbeiten, da er dies für bedenklich halte; der Verteidiger habe sich an die Auflage gehalten; durch sie sei die Verteidigung aber beschränkt worden; denn sachgemäße Anträge hätten nur unter Heranziehung von Sachverständigen bei Durcharbeitung der Akten gestellt werden können.

Sollte der Vorsitzende -— entgegen seiner dienstlichen Äußerung -- eine Auflage im behaupteten Umfange gemacht haben, so wäre das allerdings unzulässig gewesen. In diesem Falle hätte aber der Verteidiger der Angeklagten, da ihm eine sachgerechte Vorbereitung nicht ermöglicht worden wäre, einen Gerichtsbeschluß zur Herbeiführung einer dem § 147 StPO entsprechenden Aushändigung der Akten unter gleichzeitiger Stellung eines Aussetzungsamtrags erwirken müssen, um .im Falle der Ablehnung seines Begehrens die Revision auf § 338 Nr. 8 StPO stützen zu können (vgl. dazu MDR 1955, 530). Dies ist jedoch unterblieben,

3. Zu II, 3 a,b,c,d,e,g,i,j (S. 6 ff der Begründung): Die Revision beanstandet,die Verteidigung sei in der Hauptverhandlung durch Äußerungen des Vorsitzenden eingeschränkt worden; diese Äußerungen hätten zugleich die Beweiswürdigung vorweggenommen und stellten einen Verstoß gegen § 244 StPO daro j

Der Vorsitzende des Schwurgerichts ist, wie sich aus seiner Stellung als Leiter der Verhandlung und aus seiner Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit ergibt, befugt, unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles diejenigen Hinweise, Ermahnungen und Warnungen auszusprechen, die er für geboten hält, um die Verhandlung sachgemäß zu führen. Dazu gehört auch die Befugnis, den Angeklagten zur Wahrheit zu ermahnen und nicht unbedingt notwendigen Wiederholunget entgegenzutreten (vgl. Ioewe/Rosenberg 1954 am3 zu § 238 StPO mit Hinweisen).

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wären zwar bedauerlich und hätten vermieden werden sollen. Aber sie liönnen die Revision nicht begründen; denn diese Vorgänge’ in der Haupiverhandlung entziehen sich der Beurteilung des Revisionsgerichts (BGH 4 StR 315/53 vom 8. Oktober 1953 .- unveröffentlicht; Kleinknecht/Müller 1958, Anm. 5 zu § 258 StPO). Auf unrichtige sachleitende Maßnahmen des Vorsitzenden kann äje Revision nur gestützt werden, wenn eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt worden ist. Daran fehlt es hier (B6HSt 1, 323, 3245 BGHSt 3, 199, 202). Anders liegt der Fall, wenn eine sachleitende Maßnahme des Vorsitzenden ein unverzichtbares pro-- zessuales Recht des Angeklagien verletzt (BGHSt 3, 368 f). Letzteres komnt im vorliegenden Falle aber nicht in Betracht.

Darauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft habe, kann die Verfahrensrüge nicht gestützt werden (BGHSTt 4, 125, 126). Von einer Verletzung des § 244 StPO, auf den die Revision hinweist, kann keine Rede sein.

4. Zu II, 3 £ (S. 11 der Begründung)s Die kevision beanstandet, der Vorsitzende habe es abgelehnt, die Ansicht des Schwurgerichts über die Richtigkeit der die Aussage der Zeugin NED beireffenden Pressemeldung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Über derartiges hat die Sitzungsniederschrift jedoch nichts wiederzugeben. Der Revisionsangriff ist daher unbegründet.

5. Zu II, 3h (S. 14 der Bgrindung.)s Die Protokollierung der Aussage der Zeugin BaB hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, der Vorsitzende habe als Urkundsperson allein über den Antrag auf Aufnahme einer Zeugenaussage zu befinden, gegen seine ablehnende Verfügung könne die Ent-

scheidung des Gerichts nicht herbeigeführt werden (Bl. 36 Bde VII der Hauptakten).

Ob disse Entscheidung richtig ist oder nicht, kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls haben die Prozeßbeteiligten keinen Anspruch auf die Niederlegung des Wortlauts einer Aussage (RGSt 28, 394, 395; BGH VRS 11, 436). Der Revisionsangriff hat daher keinen Erfolg.

6. Zu II, 3 k (S. 15, 16 der Begründung)s Die Hevision beanstandet, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe als beauftragter Richter im Termin vom 29. März 1958 trotz 'Antrags des Verteidigers in die Sitzungsniederschrift Äußerungen des als Sachverständigen vernommenen Professors Dr. SB nicht aufgenommen, die die Sachkunde von Professor Dr.SypeD und von Dr. . Hr bezweifelt hätten.

Dieser Revisionsangriff geht schon deswegen fehl, weil die genannten Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 12. April 1958 anwesend waren und vernommen worden sind (Bl. 70, 72 der Hauptakten Bd. VII). Daß bestimmte Fragen nicht an sie gerichtet worden seien, vermag die Revision nicht mit Erfolg zu rügen, wie schon zu II, 3 ausgeführt worden ist,

7. Zu II, 3 1 (S. 16 ff der Beniindmg): Eine Beschwer, auf der das Urteil beruhen könnte, ist entgegen der von der, Revision vorgetragenen Ansicht auch dadurch nicht begründet, daß der Vorsitzende dem Verlangen des Verteidigers nicht entsprochen hai, ihm seinen Schlußvortrag an einem späteren Tage als dem 9. April 1958 zu gestatten.

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Dieser Angriff verfängt nicht, weil der Verteidiger Gelegenheit hatte, den für die Urteilsfindung maßgeblichen (weiteren) Schlußvortrag am 14. April 1958 zu halten, nachdem das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war.

Da der Verteidiger dies getan hat, ohne einen Aussetzungsamtrag zu stellen, nachdem der Staatsanwalt seinen Schlußvortrag gehalten hatte, nahm er damit in Kauf, vom Vorsitzenden des Schwurgerichts nicht durchgesehene Abschriften jener Beschlüsse, mit denen Beweisamträge von ihm zwei Tage zuvor abgelehnt worden waren, erst am Tage des Schlußvortrages selbst ausgehändigt erhalten zu haben. Vor allem aber hatte er auf eine schriftliche Mitteilung dieser mündlich verkündeten Beschlüsse keinen Anspruch.

Danach kann die Kevision nicht mehr auf.einen verspä-

teten Empfang der genannten Abschriften gestützt werden, Es kann auch ungeprüfi bleiben, ob und welche rechtliche Bedeu-

tung es hat, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts nach seiner dienstlichen Äußerung den Verteidiger der Angeklagien nach dem Schlußvortrag des Staatsanwalts befragt hat, ob er eine Unterbrechung oder eine Pause, auch zum Zweckeder Durcherbeitung der ihm an diesem Tage in Abschrift übergebenen

Beschlüsse wünsche. ö

8. Noch zu II, 3 1 der Begründung: Die Kevision rügt, der Angeklagtenund ihrem Verteidiger sei ein bereits beschlossener Neueintritt in die Beweisaufnahme erst nach dem ersten Schlußvortrag des Verteidigers bekannt gegeben worden.

Nach der Sitzungsniederschrift, welche die in § 274 StPO festgelegte Beweiskraft besitzt, ist der .Wiedereiniritt in die Beweisaufnahme erst am Tage nach dem ersten Schlußvortrag des Verteidigers beschlossen worden (Bl. 70, 71 der Hauptaktien

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,

Bd. VIT), Eine weitere Erörterung der Rüge erübrigt sich da. her.

9. Noch zu II, 3 1 der Revisions Keine Beschwer liegt darin, daß die am 12. April 1958 gehörten Sachverständigen Prof,Dr. Sp, Prof. Dr. SCWEEB una Dr. HE auf Ladung in der Hauptverhandlung bereits am 11. April 1958 erschienen waren, infolgedessen den ersten Schlußvortrag des Verteidigers mit anhörten und somit Kenntnis von dessen Gedankengängen zur Schuldfrage erhielten. Ihre Anwesenheit widersprach der Prozeßordnung nicht.

10. Zu II, 3m (S. 24 bis 40 der Begründung) s Die Keision führt an, der Vorsitzende habe den Verteidiger bei seinem Schlußvortrag am 11. April 1958, der besonders schwierig gewesen sei, 23 Mal unterbrochen.

such dieser Angriff geht fehl.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Vorsitzende, wie bereits erwähnt, allgemein, vornehmlich aber gegenüber den Schlußvorträgen, befugt, nicht erforderliche Wiederholungen zu verhindern, jeden Sprechenden zu unterbrechen, Zu ermahnen und ihm auch einstweilen das Wort zu entziehen (Iocewe/ Rosenberg 1954 Ann. 3 zu § 238 StPO). Wer sich von den Beveiligten durch eine derartige Anordnung in seinen verfah-

: rensrechtlichen Befugnissen für beeinträchtigt hält, kann, wie bereiis zu II, 3 erörtert, nach § 2538 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Tut er das nicht, so vermag er die Revision auch nicht auf die Anordnung des Vor-

sitzenden zu stützen. _ N €

} Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben das unterlassen. Inwiefern die Herbeiführung eines Beschlusses "wegen der laufenden Unterbrechungen" durch den Vorsitzenden "illusorisch’

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gewesen sei, wie die Revision meint, ist nicht verständlich. Ihr Angriff bleibt erfolglos.

Zu den Angriffen der Revision auf den Vorsitzenden sei aber noch bemerkt, daß in dessen von ihr behauptetem Verhalten keine Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt, sondern daß seine Äußerung/überwiegend nur bezweckten, etwas sachlich richtigzustellen und die Verhandlung in sachgemäße Bahnen zu lenken.

Auf die Ausführungen der Revision unter II, 3 m im einzelnen muß noch insoweit eingegangen werden, als in ihnen auch die Rüge anderweiter verfahrensrechtlicher Verstöße als der erörterten erblickt werden könnten.

11. Zu II, 3m8 (S. 29, 30 der Begfndung): Das kommt insoweit in Betracht, als die Revision beanstandet, der Ver-

teidiger der Angeklagten habe von dem Vorhandensein eines Teils

der Asservate erst während seines ersten Schlußvortrags erfahren.

Es war aber Sache des Verteidigers, sich an Gerichtsstelle (vgl. $°147 Abs. 4 StPO) von den vorhandenen Überführungsstücken zu überzeugen und notfalls eine Beschlußfassung des Gerichts über einen Aussetzungsamtrag herbeizuführen (§ 338 Nr. 8 StPO). Solchen Antrag hat er jedoch nicht gestellt,

Der Revisionsangriff schlägt daher fehl.

12. Zu II, 3 m 10 (S. 31 der Begrimiung): Meinte der Verteidiger, die Angeklagte habe sich über die letzte Beheizung ihres Küchenherdes anders geäußert, als das Gericht das aufgefaßt hatte, so mußte sich diesem nicht unter allen Umständen die Notwendigkeit aufdrängen, die Angeklagte darüber

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erneut zu vernehmen. Die Revision behauptet nicht, der Ver. teidiger habe das beantragt. Daß der Verteidiger die Ange. klagte anders als das Gericht verstanden hatte, genügt nicht, wenn das Gericht der Ansicht war, die Angaben der Angeklagten einwandfrei aufgefaßt zu haben. Auch sonst sind besondere Umstände, die das Gericht von Amts wegen zu erneuter Befragung der Angeklagten hätten veranlassen sollen, in der Revisionsschrift nicht angeführt.

13. Zu III (S. 40 ff, 47 der Begründung)s Die Revision rügt, die Zeugin- De sei zur Hauptverhandlung geladen worden, ohne daß die Angeklagte oder ihr Verteidiger zuvor hiervon verständigt worden seien und Gelegenheit gehabt hätven, Stellung zu nehmen.

§ 222 StPO bezweckt, den Prozeßbeteiligten eine Vorbereitung der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Wird die Nanhaftmachung eines Zeugen versäumt, so kann darauf die Revision nicht gestützt werden. § 246 StPO räumt die Möglichkeit ein, die Aussetzung zu beantragen. Das ist nach der Sitzungsniederschrift nicht geschehen. Das Urteil beruht nur auf der Hauptverhandlung, nicht aber auf der unterbliebenen Benachrichtigung (BCHSt 1, 284, 285).

Der Revisionsangriff hat daher keinen Erfolg.

Die Beanstandung, der Vorsitzende habe die Vernehmung von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung angeordnet und hierdurch die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt, ist offensichtlich unbegründet. In die Vernehmungsniederschriften der Polizei in den Akten sich Einblick zu verschaffen, war Sache des Verteidigers.

14. Zu III (S. 41 der Begrinämg): Der Beschluß des Schwurgerichts, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und u.a.

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auch Frau Helene DEE zis Zeugin zu vernehmen, ist nach der Sitzungsniederschrift (Ba. VII Bl. 71 der Hauptakten) am

12. April 1958 verkündei worden. Zuvor brauchte sich das Schwurgericht nicht zur Beratung zurückzuziehen, wie die Revision meint. Die von der Revision angeführte Ankündigung dieses Beschlusses besagt nicht, daß ein (endgültiger) Beschluß am 11. April 1958 vor dem ersten Schlußvortrag des Verieidigers gefaßt worden sei. Selbst, wenn das aber der Fall gewesen wäre, so hatte der Verteidiger Gelegenheit zu einem weiteren Schlußvortrag am 14. April 1958, der den Schlußvortrag im Sinne des § 258 StPO darstellte.

Zu Unrecht rügt demnach die Revision, daß § 258 Abs, 1 StPO verletzt worden sei.

15. Zu III (S. 42 bis 44 der Begründung)s Die Revision beanstandet die Vereidigung der Zeugin De: Sie meint, von ihrer Vereidigung habe nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen werden müssen, da die Zeugin der Begünstigung der Angeklagten überführt sei.

Sache des Tatrichters ist es, darüber zu entscheiden, ob im Augenblick der Vernehmung des Zeugen Verdachtsgründe im Sinne von § 60 Nr. 3 StPO vorliegen. Dem Revisionsrichter obliegt lediglich die Prüfung, ob dabei Rechtsbegriffe verkannt worden sind.

Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts ist dieses zur Zeit der Vereidigung der Zeugin DB davon überzeugt gewesen, daß die Zeugin der Begünstigung der Angeklagten nicht verdächtig sei, und hat sie vereidigt, nachdem der Vorsitzende an die Prozeßbeteiligten die Frage gerichtet hatte, ob Bedenken gegen die Vereidigung der Zeugin bestünden, und keine Bedenken, auch nicht vom Verteidiger, geäußert worden waren.

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Indessen kann auf sich beruhen, ob die Zeugin zu Recht vereidigt worden ist oder nicht, Denn jedenfalls wird aus den Gründen des angefochtenen Urteils klar ersichtlich, daß das Schwurgericht schon auf urund anderer Beweistatsachen, vor allem der zahlreichen Beweisanzeichen (UA S. 55 ff, 80 ff, 126 f), zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt ist, so daß das Urteil auf einer etwa zu Unrecht erfolgten Vereidigung der Zeugin nicht beruhen würde.

Soweit die Revision beanstandet, der Verteidiger sei ebenfalls durch die Vernehmung von Frau FB "überrascht! worden, auch diese sei nach seinem Schlußvortrag am 11.April 1958 vernommen worden, wird auf die Ausführungen dieses Urteils zu der Vernehmung von Frau DEE unter III 14 Bezug genommen. Daß die Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung weitere Ermittlungen führte, in deren Verlauf sie Frau Fi» vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung verhörte, kann nicht beanstandet werden; es gehörte zu ihren Aufgaben.

16. Zu IV (S. 44 der Begründung): Die von der Revision gerügte Vernehmung der Frau DE als Zeugin in Abwesenheit der Angeklagten entspricht § 247 Abs. 1 StPO. Der dies anoränende Beschluß ist nach der Sitzungsniederschrifti, die für die für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten maßgeblichen Beweiswert hat (§ 274 StPO), nach Anhörung der Beteiligten erlassen worden (Bl. 71 der Hauptakten Bd. VII). Im übrigen wird auf A 15 dieses Urteils Bezug genommen.

17. Zu V (S. 45 der Begründung): Der Angriff der Revision darauf, daß das Schwurgericht Frau StB nicht als Zeugin über die Unglaubwürdigkeit der Frau DB gehört habe, erledigt sich durch die Darlegungen zu III unter A 15 dieses Urteils.

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18. Zu VI (S. 46, 47 derBegündung‘): Die »kten ergeben nichts darüber, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts die

Vernehmung der Geschwister PB durch die Polizei angeordnet hätte. Sollte die Staatsanwaltschaft dies veranlaßt

haben, so hätte dies im Nahmen ihrer Aufgabe gelegen.

Hatten die Angeklagte oder ihr Verteidiger von der Jadung des Zeugen Reinhard Pb keine Nachricht gemäß 8 222 Abs. 1 StPO erhalten, so hätte, wie schon unter A 15 erörtert, von ihnen bis zum Schluß der Beweisaufnahme gemäß § 246 Abs. 2 StPO Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt werden können. Das ist nach der Sitzungsrüederschrift nicht geschehen. Das Urteil beruht nur auf der Hauptverhandlung, nicht auf der unterbliebenen Benachrichtigung (vgl. BGHST 1, 284, 285).

Daß durch das Verfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden sei, obwohl Reinhard PD in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist und die Feststellungen nicht auf den polizeilichen Aussagen seiner Geschwister Adolf und Maria Pe beruhen, ist eine offensichtlich ungerechtfertigte Beanstandung.

Unbegründet ist auch die unter Hinweis auf § 244 Abs. 2 StPO erhobene Revisionsrüge.

Die Vernehmung von Adolf und Maria ra als Zeugen mußte sich dem Gericht nicht aufdrängen. Adolf Pe bringt in seiner polizeilichen Aussage deutlich zum Ausdruck, daß sein Bruder Reinhard, der als Zeuge vernommen worden ist, die Decke, auf deren Identifizierung es ankam, noch besser als er kenne (Bl. 174 R der Hauptakten Bd. V), und aus Maria Fi» polizeilicher Vernehmung ergibt sich entsprechendes mittelbar; denn sie hat vor der Polizei ausgesagt, die in Betracht kommenden Decken hätten früher zwischen Matratze und Bettlade'

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ihres Bruders Reinhard gelegen (Bl. 175 der Hauptakien Bd. vj,

Hinzu kommt, daß der Verteidiger keinen Antrag auf Ver. nehmung der Zeugen Adolf und Maria PB gestellt hat. Ihm war nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts die Tatsache, daß Adolf und Maria Pae vor der Polizei vernommen worden waren, während der Anhörung des Zeugen Reinhard Peg in der Hauptverhandlung bekannt geworden (Bl. 23 der Hauptakten Bd. X). Seine Sache war es, sich Einsicht in die Akten zu verschaffen und gegebenenfalls auch die Vernehmung des Adolf PB und der Maria Po 215 Zeugen zu beantragen.

Übrigens ist die zur Überführung der Angeklagten ver. wertete Decke, wie die Urteilsgründe (UA S. 121, 122) ergeben, nicht nur von dem Zeugen Reinhard Pb wiedererkannt worden.

19. Zu VII (S. 47 der Begründung): Sollte, wie die Revision anführt, kein Sachverständiger "die kleine Öffnung des Küchenherdes, bzw. die enge Feuerstelle", gesehen haben, so würde deswegen noch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO vorliegen. Das Schwurgericht konnte sich selbst ein Urieil darüber bilden, ob die geringe Größe etwa die Verbrennung eine ‚Teiles des Kopfes des getöteten Ehemannes ausschloß. Ihm mußte sich nicht die Notwendigkeit aufdrängen, zur Besichtigung des Herdes einen Sachverständigen beizuziehen.

Die Revision rügt Beschränkungen der Öffentlichkeit während der gerichtlichen Inaugenscheinnahme der Wohnung der Angeklagten.

Im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO sind nur solche Beschränkungen der Öffentlichkeit beachtlich, die dem Gericht oder dem Vorsitzenden bekannt sind. Daß dies der Fall gewesen sel;

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führt die Revision nicht an. Selbst im gegenteiligen Falle wäre das aber bedeutungslos. Denn nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Schwurgerichts "war die kleine Wohnung REED so mit Menschen angefüllt, daß wegen der Behinderung durch Pressereferenten und Zuschauer die Ortsbesichtigung äußerst schwierig durchzuführen war. Wären dagegen die vor der Wohnung stehenden ca. 300 Schaulustigen in die Wohnung eingedrungen, wäre nicht nur die Ordnung in der Sitzung, sondern sogar die öffentliche Ordnung gestört worden. ls wäre dann eine Augenscheinseinnahme überhaupt nicht nehr möglich gewesen."(Bl. 24 der Hauptakten Bd. X).

Der Revisionsangriff geht mithin fehl.

20. Zu VIII (8. 49, 50 der Begründung)s Aus den Anführungen der Revision in Verbindung mit den von ihr in Bezug genommenen Darlegungen des angefochtenen Urteils (UA S. 94 bis 96) ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Zeugen Ro, dem nach Ansicht des Schwurgerichts ein erklärbarer Erinnerungsfehler unterlaufen ist, ein Eidesverweigerungsrechit zugestanden hätte, auf das er hätte hingewiesen werden müssen.

21. Zu IX (8. 50, 51 der Begrlindung):s Ob darin, daß der Geschworene Bu dem Vorsitzenden des Schwurgerichts einen Zettel zuschob, in dem er nach der Behauptung der Revision anregte, einem Zeugen noch eine Frage vorzulegen, schon eine Fragestellung im Sinne von § 240 Abs. 2 StPO zu erblicken ist, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls könnte die Kevision mit Rücksicht auf §§ 238 Abs. 2, 242 StPO erst dann die Zurückweisung einer Frage rügen, wenn die Entscheidung des Gerichts vergeblich angerufen worden wäre (Kleinknecht/Müller 1958 Anm. 6 zu § 241 StPO).

22. Zu X (S. 51, 52 der Begründung)s Die Revision beanstandet, daß der Sachverständige Dr. Roi sein Gutachten

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über den Geisteszusiand der Angeklagten in Bezug auf deren Körpergewicht nach der Haupiverhandlung fernmündlich gegenüber dem Vorsitzenden des Schwurgerichts als Schreibfehler berichtigt, danach aber sein Gutachten in diesem Punkt nicht in der Hauptverhandlung verbessert habe.

Die Revision behauptet selbst nicht, daß das Körpersewicht der Angeklagten für die Begutachtung ihres Geisteszustandes Bedeutung habe. Dies ist auch in keiner Weise ersichtlich. Der Revisionsangriff ist daher unbegründet.

25. Zu XI (S. 52, 53 der Begründung): Die Revision rügt, das Schwurgericht habe den in Haft befindlichen Heinrich EEE nicht als Zeugen vernommen, nachdem dieser sich in seinem an den Vorsitzenden der Rechtsanwaltskammer gerichteien Schreiben vom 22. März 1958 (Bd. VI Bl. 178 der Hauptakten) bereit erklärt hatte, als Zeuge über die homosexuelle Veranlagung des Ehemannes der Angeklagten und über Vorfälle zwischen beiden Eheleuten Aussagen zu machen.

Die Hevision führt selbst nicht an, daß das Schreiben dem Gericht oder auch nur einem seiner Mitglieder vor Verkündung des angefochtenen Urteils bekannt geworden sei. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine recht zeitige Kenninisnahme des Schreibens durch das Schwurgericht.

Schon deshalb geht der Angriff der Revision fehl, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.

Daher erübrigt es sich auch, auf die Beanstandung der Revision einzugehen, daß dem Verteidiger der Angeklagten das Schreiben Engelbrechts vom Gericht nicht vor der Urteilsverkündung zugänglich gemacht worden sei.

24. Zu XII (S. 53 derBegrindung): Ist die Öffentlichkeit wur für einen bestimnten Verhandlungsabsdnitt ausgeschlossen:

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so würde gegen § 169 GVG verstoßen und ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO gegeben sein, wenn die Örfentlichkeit nach Beendigung des Verhandlungsieiles nicht wieder zugelassen würde.

Zu Unrecht rügt die Revision, daß in der Hauptverhaudlung des Schwurgerichts so verfahren worden sei, weil der Beschluß des Schwurgerichts, "die Öffentlichkeit werde erneut ausgeschlossen", sich nur auf den Teil der Verhandlung beziehe, in dem die Hausfrau Elfriede Ma@iib als Zeugin

vernommen worden sei.

Der Beschluß des Schwurgerichts auf — erneuten - Ausschluß der LÖöffentlichkeit (Bd. VII Bl. 27 der Hauptakien) enthält keine Beschränkung auf einen Verhandlungsteil. Auch der Umstand, daß er gefaßt worden ist, nachdem während des vorangehenden Teils der Vernehmung der Zeugin die Öffentlichkeit vorübergehend bereits einmal ausgeschlossen war, zwingt nicht zu der Auslegung, daß der wiederholte Ausschluß der Öffentlichkeit sich auf den Verhandlungsteil während der Vernehmung der Zeugin habe beschränken sollen. Within stellt der auch während der anschließenden Anhörung des Schrankenwärters Josef Bra als Zeuge aufrechterhaltene Ausschluß der Öffentlichkeit keinen Gesetzesverstoß dar.

Daß die Voraussetzungen für den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen nicht bestanden hätten, führt die Revision nicht an. Eine derartige Rüge würde übrigens unbegründet sein. Nur bei Verkennung des Rechtsbegriffs der Gefährdung der Sittlichkeit würde ein in der Revisionsinstanz angreifbarer Fehler begangen worden sein (Kleinkncecht/Müller 1958, Anm. 4 zu § 172 GVG mit Nachweisen).

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25. Zu XIII (S. 53 bis 56 der Begründung )s Zu Unrecht b-anstandet die Kevision, daß eine Reihe von Zeugen, deren Aussagen für die Gutachten der Sachverständigen von Bedeusung gewesen seien, darunter die Zeugen Ce, Todiiiii und Ve, nicht in Gegenwart der Sachverständigen vernommen worden sind.

üs steht im pflichtgemäßen srmessen des Gerichts, ob der Sachverständige der Beweisaufnal,me beiwohnen soll (§ § 0 StPO). Nur in besonders gelagerten Fällen wird die Beweisaufnahme in Gegenwart des Sachverständigen durchzuführen sein. Dem Tatrichter bleibt es überlassen, den Sachverständigen über das Ergebnis der Beweisaufnahme, bei der er nicht anwesend war, zu unterrichten. Dies braucht nicht in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidigers geschehen; es kann such außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGHSt 2, 25, 27 vis 29).

Im vorliegenden Falle ist vom Gericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr.Sa@B als Zeichen einer Thalliumvergiftung der starke Durchfall geweriet worden, von dem der getötete Ehemann der Angeklagten der Zeugin SED und der Zeugin CE erzählt hat (UA S. 91). Gleiches gilt von dem starken Haarausfall, von dem der getötete Ehemann der Angeklagten der Zeugin CB nach deren Aussage berichtet hat (UA S. 91).

Daß das Schwurgericht im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens verblieb, wenn es die Zeuginnen SciB una CE, soweit es ihre Aussagen verwertete, in Äbwesenheit des Sachverständigen vernahm, kann keinem Zweifel begegnen..#s handelte sich bei diesen Bekundungen um die Wiedergabe leicht faßlicher Gespräche der Zeugen mit dem Ehemann der Angeklagten; von dem Inhalt dieser Aussagen den Sachverständigen

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zu unterrichien, war unschwer möglich. Diese Unterrichtung mußte, gleichgültig ob sie in der Hauptverhandlung geschah oder nicht, nicht in die Sitzungsriederschrift aufgenommen werden, wie sich aus § 273 StPO eindeutig ergibt.

Aus den Aussagen der Zeugen Cm, To und Ve über die äußere Haltung des Ehemannes der Angeklagten im allgemeinen sind keine Schlüsse in Richtung auf die Thalliumvergiftung des Ehemannes der Angeklagten gezogen worden, weil "dieser auch früher still und zurückhaltend veranlagt war" (UA S. 91). Der Revisionsangriff geht insoweit schon deswegen fehl.

26. Zu XIV (S. 56 der Begrlindung ) : Zu Unrecht beanstandet die kevision im Wege der Aufklärungsrüge, das Schwurgericht habe über die Frage, ob es sich um eine chronische oder eine akute Thalliumvergifiung beim getöteten Ehemann der Angeklagten gehandelt habe, obwohl vom Veriseidiger beantragt (Anlage 25 der Sitzungsniedlerschrift vom 2. April 1958 Bl. 108 der Haupiakten Bd. VII) keinen weiteren Sachverständigen gehört; cos habe vielmehr den Beweisamtrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, "das Gegenteil der behaupteten Tatsachen sei bereits durch die Gutachten der Sachverständigen Professor Dr. Sp, Professor Dr. Sa@B una Professor Dr. Po erwiesen, die Sachkunde dieser Sachverständigen sei nicht zweifelhaft, die Gutachten dieser Sachverständigen gingen nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthielten keine Widersprüche und die neuen Sachverständigen verfügten nicht über Forschungsmitiel, die denen der früheren Gutachter überlegen seien" (Bl. 67 der Hauptakten Bd. VII).

War das Schwurgericht unter Zugrundelegung der Gutachten der vernommenen Sachverständigen bereits davon überzeugt, daß

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dcr Ehemanr. der Angeklagten vor seinem Tode an chronischer Challiunvergiftung gelitten hatte, so genügte dies allein schon, um den Beweisamtrag abzulehnen. Anscheinend übersicht die Revision, die im Beweisamtrag im wesentlichen die Sach-. kunde von Professor Dr. Specht auf medizinischen Gebiete anzweifelt, daß das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe ergeben (UA S. 90), seine Überzeugung auch auf das Gutachten von Professor Dr.med. PO@EMB und Privatdozent Dr. Hulp gründet, von denen der erste zu den wissenschaftlich weithin anerkannten bedeutenden deutschen Gerichtsärzten. gehört. Wohl Konnte sich der Sachverständige Professor Dr.Sa@B üer von Professor Dr. Po vertretenen Ansicht nicht voll anschließen, aus den von Professor Dr.Sp@8 spektographisch auf Thallium untersuchten Scham- und Körperhaaren des Getöte ten lasse sich im anschluß an die bei Arsenvergiftung gewonnenen Erfahrungen folgern, der Getötete habe seit mindestens Anfang Januar 1957 laufend Thallium in sich aufgenommen (UA S. 90). Jedoch zwang dies das Schwurgericht nicht, dem Gutachten Professor Dr. Po und Dr. Hub zu-mißtrauen. Es konnte sich seine eigene Überzeugung auf Grund dieser Gutachten bilden und die Vernehmung eines anderen Sachverständigen ablehnen, der über keine besseren Forschungsmittel als Professor Dr. Po@W und Dozent Dr. Hu verfügte. Von einer Verleizung der Aufklärungspflicht kann nach alledem keine Rede sein, ebensowenig von einer Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO.

B) Die Sachrügen Zu XV (S. 58 bis 65 der Revision):

Zu 1. Das Schwurgericht ist im Anschluß an die Gutachven der Sachverständigen überzeugt, daß die Angeklagte ihrem Ehemann ein thalliumhaltiges Rattenvertilgungsmittel beige-

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bracht hat; es meint, dafür spreche der verhältnismäßig hohc Thelliumgehalt, der im Xörper des getöteten Ehemannes der Angeklagten festgestellt worden sei. Daraus, daß der Sachverständige Professor Dr. Sp» auf papierchromatographischem Wege im Darminhalt der Leiche des Ehemannes der Angeklagten einen Farbstoff nachgewicsen hat, der in seinem Reaktionsverhalten dem Farbstoff der blau gefärbten Zeliopaste gleicht, folgert das Schwurgericht im Anschluß an den genannten Wutachter, daß der Ehemann der Angeklagten Zeliopaste zu sich genommen hat(UA S. 89). Inwiefern in dieser Folgerung des Schwurgerichts ein gedanklicher Widerspruch liegen soll, ist nicht ersichtlich,

Wo die Angeklagte die Zeliopaste gekauft hat, brauchte das Schwurgericht nicht zu ermitteln, wenngleich der Käufer beim Erwerb von Zeliopaste seinen Personalausweis vorlegen muß und in ein Giftbuch eingetragen wird; das gilt umso mehr, als das Schwurgericht festgestellt hat, daß dieses Verfahren ._ in der Praxis häufig nicht eingehalten wird (UA S. 20).

Zu 2. Einen weiteren Widerspruch erblickt die Revision darin, daß es in den Gründen des Urteils (UA S. 20) heißt, als Giftträger komme auch malvenblütenhaltiger Tee in Betracht, während an späterer Stelle (UA S. 21) wiedergegeben ist, die Angeklagte habe ihrem Mann keinen lee kochen wollen und immer behauptet, sein Durchfall sei Einbildung, Tee werde auch nicht helfen.

Ein gedanklicher Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Wollte die Angeklagte ihrem Ehemann keinen Tee kochen, um seinem Durchfall abzuhelfen, so schließt das nicht aus, daß sie ihm sonst gelegentlich Tee zubereitet hat. Dazu kommt, daß das Schwurgericht ausführt (UA S. 20), es lasse sich nicht feststellen, welche von den zuvor angeführten mehreren Nahrungsmitteln die Angeklagte als Giftträger benutzt habe.

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Zu 3. In den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S, 24, 25) stelt nichts darüber, de widFÄngeklagte von ihrem Bett aus erkannt nat, daß bei ihrem in der Küche liogenden Ehenann infolge der großen Mengen Thallium, die sein Körper enthielt, Schmerzempfindungen einsetzten. Konnte die Angcklagte von ihrem Bett aus nicht in die Küche schen, so vermochte sie aber unter Umständen ihres shemannes Schmerzen akustisch wahrzunehmen. Der Sachverhalt schließt auch nicht -aus, daß die Angeklagte ihr Bett verlassen hat. Ein gedanklicher Widerspruch, den die Revision rügt, ist also nicht vorhanden.

Ebenso liegt kein gedanklicher kiderspruch darin, daß der Ehemann der Angeklagten, als diese ihn aufforderte, in die Badewanne zu gehen, mit schlaftrunkenem Brummen antwortete, später, nachdem sich stärkere Schmerzen eingestellt hatten, auf Veranlassung der Angeklagten Veramon nahm und danach in tiefen Schlaf oder in Bewußtlosigkeit versank (UA

Ss. 25).

Zu 4. Im angefochtenen Urteil ist das passive Verhalten der nach dem #indruck des Schwurgerichts tatkräftig und energisch veranlagten Angeklagten gegenüber dem Versuch, sie zur Lieferung eines Beitrags zur Aufklärung des Todes ihres Ehenannes zu veranlassen, als unverständlich bezeichnet worden (UA S. 77). In dieser Richtung isi auch zu verstehen, daß cs im angefochtenen Urteil (UA S. 42) heißt, die Angeklagte habe keinen bestimmten Verdacht zu äußern vermocht, von wen und in welcher Weise ihr Ehemann getötet sein könnte und, wie das Schwurgericht meint, als Schutzbehauptung aufgestellt, ihr Ehemann sei homosexuell gewesen und möglicherweise von homosexuellen Kreisen beseitigt worden.

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Entgegen der Ansicht der Revision liegt in dieser Gedankenführung kein Verstoß gegen Denkgesetze, Aus dem Verhalten der Angeklagten das zu schließen, was das Schwurgericht gefolgert hat, ist möglich.

Das gilt auch, obwohl die Angeklagte an der Erkennung der Leicheihres Ehemannes mitgewirkt hat; denn dies geschah - nach der Überzeugung des Schwurgerichts -— weil sie es für zwecklos hielt, eine Identifizierung der Leiche zu erschweren (UA S. 71 oben). j

Zu 5. Im angefochtenen Urteil schließt das Schwurgericht aus dem von der Angeklagten zugegebenen Vorhandensein verschiedener persönlicher Gebrauchsgegenstände des getöteten Ehemannes der Angeklagten in der Wohnung, daß dieser die Wohnung seit Dienstagabend nicht verlassen hat und nicht zur Schwarzarbeit gegangen ist. Das folgert das Schwurgericht u.a. daraus, daß die 3/4 lange Jacke, die der Ehemann der Angeklagten nach deren Angabe bei kühler Witterung auf seinem eg zur Arbeit zu iragen pflegte, noch nach dem Dienstagabend in der Diele der Wohnung gehangen hat. ‘Es ist’überzeugt davon,

‚daß der Ehemann der Angeklagten die Jacke auch Donnerstagmor-

gen mitgenommen hätte, wenn er — wie die Angeklagte sich einäßt — erst Freitagabend oder Saustagnittag zurückkehren, also mehrere Tage fortbleiben wollte (UA S. 50).

Die Revision führt dazu aus, diese Annahme sei widerspruchsvoll; außerdem habe in den Tagen warmes, frühlingshaftes Wetter geherrscht.

Auch diese Würdigung der Beweissufnahme durch das Schwurgericht ist jedoch frei von Widersprüchen, von Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungsregeln. Die Revision versucht, die Beweiswürdigung des Schwurgerichts anzugreifen. Das aber ist unzulässig.

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zu 6. Gleiches gilt, soweit die Revision behauptet, der Kriminalbeamte Kill habe zwar ausgesagt, das gesamte Handwerkszeug des Ehemannes der Angeklagten in der Wohnung und in deren Keller aufgefunden zu haben, das dieser zur Schwarzarbeit mitzunehmen pflegte; in Wirklichkeit habe er aber darüber gar nichts bekunden können, weil er nicht gewußt habe, was alles zum Handwerkszeug des Ehemannes der Angeklagten gehört habe.

Zu 7.,8.;,10. bis 13. Auch hier handelt es sich um unzulässige Angriffe auf die von Widersprüchen sowie Verstößen gegen »rfahrungsregeln und Denkgesetze freie Beweiswürdigung des Schwurgerichts. Diese ist Sache des Tatrichters,

Zu 7.,;, 8. Die vom Schwurgericht aus dem Verhalten der Angeklagten nach dem Todeihres Ehemannes gezogenen Schlüsse sind jedenfalls möglich,

Zu 10. Gleiches gilt auch von der nachstehenden Beweiswüdigung, die entgegen der von der tevision vertreienen Ansicht frei von Widersprüchen ist.

In den Gründen des Urteils heißt es, im Januar oder Februar 1957 habe der Ehemann der Angeklagten der Zeugin Sci gegenüber nach deren glaubwürdigen Aussage darüber geklagt, daß er wieder einmal starken Durchfall habe. Auf die Frage der Zeugin nach der Ursache habe er erwidert, die Angeklagte habe ihm nach ihrer Rückkehr von ci etwas gekocht: das er in einem Henkelmann mit zur Arbeit genommen und dort verzehrt habe (UA S. 90). Morgens vor dem Weggang zur Arbeit habe er eine Scheibe mit Leberwurst verzehrt, die so "komisch" geschmeckt habe (UA S. 91). Später (UA S. 92) bemerkt das Urteil, der Ehemann der Angeklagten habe nach der Aussage des Zeugen KM "immer auf seiner Arbeitsstelle von zu Haus mitgebrachte Brote gegessen und die Angeklagte habe ihrem Ehemann.

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wie sie selbst erklärte, täglich zehn Butterbrote zubereitet und mitgegeben."

Die Revision führt hierzu an, die Angeklagte habe nach ihrer +inlassung inrem Ehemann nie einen Henkelmann mit zur Arbeit gegeben.

Daß der Ehemann der Angeklagten nach der Aussage des Zeugen KB immer nitgebrachte Brote gegessen hat, schließt nicht aus, daß er auch einmal den Inhalt eines Henkelmanns bei der Arbeit verzehrt hat. Stand die Einlassung der Angeklagten im Gegensatz zur Aussage der Zeugin SCHMP, so war die Beweiswürdigung Sache des Schwurgerichts. Ein Angriff auf sie ist, wie eben bereits erwähnt, im Revisionsverfahren unzulässi.g>

Zu 11. Die von der kevision behaupteten Widersprüche bestehen insoweit nicht, als im angefochtenen Urteil übereinstimmend davon ausgegangen isi, es lasse sich nur feststellen, daß Teile des Kopfes des getöteten Ehemannes der Angeklagten im Küchenherd verbrannt worden sind (UA S. 108). Dem Umstand, daß dies geschehen ist, steht der Mangel hinreichender Anhaltspunkte dafür nicht entgegen, daß der Kopf nach Zertrümmerung der Schädelknochen im Herd verbrannt worden ist (UA S. 108). Denn eine Verbrennung von teilen des Kopfers ist auch ohne diese Zertrümnmerung denkbar, Der gerügte Widerspruch liegt also nicht vor.

Die Feststellung, daß der Zopf des Ehemannes der Angeklasten zum Teil im Herd verbrannt worden ist, war -— entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - dem Schwurgericht nicht verwehrt. Wohl hatte Professor Dr. Sp® das "in der ° Asche bzw. dem Ruß an der Zugklappe" festgestellte rote Klümpchen nur als menschliches oder tierisches Oberflächenepithel erkannt (UA S. 109). Die Mevision 1äß8t in diesem Zusammenhang aber die Schlüsse außer acht, die das Schwurgericht

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zus dem Thalliumgenalt des Rußes gezogen hat (UA S. 107).

zu 12. Frei von Widersprüchken sowie von Verstößen gegen wwfahrungsregeln und Denkgesetzen ist auch die Würdigung der Beweisaufnahme, soweit es sich um das am Fußboden der Küche festgestellte Blut handelt. Das Schwurgericht unterstellt als wahr, daß die in der Küche vorgefundenen Blutspuren der Menge nach von einem Nasenbluten stammen könnten. Dem steht jedoch die Feststellung nicht entgegen, daß die Blutspuren nicht auf ein Ausbluien der Nase zurückzuführen sind, weil das Schwurgericht für ausgeschlossen hält, der getötete Ehemann der Angeklagte habe — noch dazu ohne Verhinderung durch seine auf Reinlichkeit bedachte Ehefrau —- seine Nase so lange über einer Stelle des Fußbodens ausbluten lassen, daß sich eine fließende Blutlache habe bilden können (UA S. 115).

Zu 13. Als Beweistatsache zu Lasten der Angeklagten hat das Schwurgericht verweriet, daß der Verschnürungsbindfaden der Leichenpakete und das in der Wohnung gefundene 0,96 m lange . Bindfadenstück von demselben Bindfadenknäuel stammen. Das Schwurgericht hat daraus gefolgert, daß der Verschnürungsbindfaden aus der Wohnung der Angeklagten und ihres getöteten Ehemannes stammt (UA S. 126). _

Die von der Angeklagten hierzu gegebene Erklärung, ihr Ehemann habe möglicherweise den Bindfaden,mit dem später seine Leiche verpackt worcan sei, aus der ehelichen Wohnung mitgenommen, um ihn zum Loten zu verwenden, hat das Schwurgericht als Schutzbehauptung gewertet. Unabhängig davon hat es dargelegt, .bei dem Verschnürungsbindfaden handle es sich um einen ziemlich dicken Hanfbindfaden, der sich nach dem tutachten des Sachverständigen Dr. Mar zum Loten nicht besonders gut eigne, so daß nicht angenommen werden könne, der gdütete Ehemann der Angeklagten habe ihn zum Ioten mit

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zur Arbeit genommen. Hiergegen spricht nach der Überzeugung Ges Schwurgerichts auf Grund des Gutachtens des Dachverständigen Dr. Martin außerdem, daß der Verschnürungsbindfaden niht die geringsten Farbspuren aufweise (UA S. 126).

Die Bevision führt hierzu an, die Folgerung des Schwurgerichts, daß der Ehemann der Angeklagten die zum Verpacken der Leichenteile benutzie Schnur nicht zum Loten mit zur Arbeit genommen haben könne, sei in sich widerspruchsvoll.

Die £inlassung der Angeklagten sei durch das Sachverständigensutachien 'Dr.Mer@e, dem das Schwurgericht gefolgt ist, nicht widerlegt; denn in Dr. Mar@iB zsutachtlicher Äußerung liege zugleich die Fesistellung, "daß die Schnur generell -— wenn auch nicht gut — aber doch zum Toten geeignet war", Auf einem wedankenfehler beruhe ebenfalls die Erwägung des Schwurgerichts, der Ehemann der angeklagten habe die Schnur nicht zum Loten mitgenommen, weil dagegen das Fehlen von Farbspuren spreche, Denn der Ehemann der „ngeklagten könne die Schnur zwar zum Loten mitgenommen, aber noch nicht benutzt gehabt haben, bevor er getötet worden sei.

Dieser Angriff der Revision richtet sich gegen die dem Schwurgericht obliegende Beweiswürdigung. Die von ihm gezogenen Folgerweensind möglich. Die Annahmen der Revision dagegen sind nicht so naheliegend, daß sich das Schwurgericht mit ihnen hätte auseinandersetzen müssen.

Zu 9. ist bereits in den Ausführungen zu XIV der Revisionsbegründung Stellung genommen worden. Hinzuzufügen ist

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Analogien erlaubt seien, ist unrichtig,

Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen «echtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das gilt insbesondere

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insoweit, als das Schwurgericht die von ihr allein durchgeführte Tötung ihres Ehemannes als Mord gewertet hat.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

notberg Krumme Bundesrichter Dr.Seikt ist durch Erkrankung : Unterzeichnen verhind:

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