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BGH Entscheidung vom 08.10.1953 – 4 StR 315/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bonus-Gutscheine gemäss JEIA-Anweisung Nr 6 sind Devisenwerte im Sinne des Art I MRG 53. II. Gesetz: wistre 8 7 Rechtssatz: § 7 WiStrG findet auf die Erschleichung von Devisengenehmigungen keine Anwendung.

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I. Gesetz; MRG 53 (nF) Art I

Rechtssatz: Bonus-Gutscheine gemäss JEIA-Anweisung Nr 6 sind Devisenwerte im Sinne des Art I MRG 53.

II. Gesetz: wistre 8 7 Rechtssatz: § 7 WiStrG findet auf die Erschleichung von

Devisengenehmigungen keine Anwendung.

Aktenzeichen: 4 StR 315/53 Urt. des BGH. v. 8. Oktober 1953 LG Bielefeld

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Fristz H EEE aus SEE geboren am ED 1922 in 1, in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Devisenvergehens u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Staacsanwaır Ur. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Münster/Westf. zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war bei der Prem - TGEmES AuuEuED

'JEIA} - Zweigstelle Hannover - als German Account-Manager angestellt. Ihm lag es ob, die Aus- und Einfuhrverträge abzuwickeln, Kurz vor Auflösung der JEIA (15. Oktober 1949), und zwar frühestens am 22, September 1949, veräusserte er Bonus-A-Gutscheine über mindestens 60 000 Dollar, die ihm als Angestellten der JEIA übergeben waren, ohne Wissen seiner Dienststelle und der aus den Urkunden Berechtigten, an den bei der belgischen Wirtschaftsmission in Hannover beschäftigten Kaufmann Wilhelm MW zun Preise von mindestens 50 000 DM. Es handelte sich dabei "zu einem erheblichen Teil" um solche Scheine, auf die den Berechtigten schon vorher Einfuhrbewilligungen erteilt waren, und die der Angeklagte pflichtwidrig nicht entwertet, sondern unbefugt verlängert hatte, um sie weiterveräussern zu können. Im Sonmer 1950 erwirkten mehrere Firmen Einfuhrbewilligungen, indem sie den zuständigen Aussenhandelsstellen, die den wahren Sachverhalt nicht kannten, vom Angeklagten veräusserte und schon ausgenutzte Bonus-A-Scheine vorlegten. Bei der Einfuhr von Waren wurde die doppelte Ausnutzung der Gutscheine vum Bremer Zollamt aufgedeckt. Von dem Erlös aus der Veräusserung häanäigte der Angeklagte im April 1950 dem Kaufmann MEB50 000 DM zur Kapitalsanläge aus. Dieser gab davon 20 000 DM als Darlehn an eine Firma in Hannover weiter. Die Darlehnsforderung trat der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13, April 1951 ar. {en Bund ab. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens gegen Aıs, T und VIII MRG 53 (Neufassung) in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Beihilfe zur Erschleichung von Bezugsberechtigungen nach § 7 WiStrG zu einem Jahr Gefängnis und einer Geldstrafe von 30 000 DU verurteilt.

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Weitere 20 000 DM hat es zugunsten der Bundeskasse eingezo-_ gen Die Revision des Angeklagten muss im Ergebnis Erfolg haben.

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Die Ermächtigung zur Ausübung deutscher Strafgerichts- ! barkeit über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straß taten hat das Public Safety Department Westfalen Area mit \ Schreiben vom 7. Juli 1952 und 24. Jvni 1953 gemäss Art 1 db E (i) und (iii) AHKG 13 vom 25. November 1949 erteilt. Die Re-" vision rüst zu Unrecht, die Genehmigung zur Strafverfolgung | hätte von der Alliierten Hohen Kommission selbst erteilt werden müssen. Nach Art 9 Abs 1 b dieses Gesetzes ist der Hohe, Kommissar derjenigen Zone, in der das mit dem Strafverfahren befasste Gericht eines Landes gelegen ist, zuständig; er ist® berechtigt, die Ausübung seiner Befugnisse auf eine ihm un- @ tergeoränete Behörde zu übertragen. was hier offensichtlich } geschehen ist. F

Die Durchführung des Verfahrens ist jedoch zur Zeit au; einem anderen Grunde unzulässig. Im Schriftsatz vom 11. November 1952 hat der Verteidiger geltend gemacht, der Angekl& te habe die 'gesamte ihm zur last gelegte Tätigkeit auf aus-W drückliche Anordnung der englischen Dienststellenleitung de JEIA vorgenommen. Mit Schreiben vom 15. November 1952, einge gangen am 16. November, hat er nochmals darauf hingewiesen, & in der Hauptverhendiung habe der Angeklagte sich mehrfach : darauf berufen, dass die Leiter der JEIA Anordnungen getrofz fen und Genehmigungen erteilt haben; nunmehr werde das Beste hen, der Inhalt und die Rechtsgültigkeit oder der Zweck i einer Anordnung der Besatzungsbehörde streitig und zweifelhaft im Sinne des AHKG 58 vom 12. Juli 1951, Die Revision

‚beanstandet mit Recht, das Landgericht habe es unterlassen, das

Verfahren mit Rücksicht darauf auszusetzen und die streitige Frage der zuständigen Besatzungsbehörde zu überweisen; denn solche Einzelanweisungen stellen "Anordnungen im Sinne des Art 3 Abs 2 AHKG 13 idF vom 12. Juli 1951 dar, über deren Bestehen, Inhalt und Rechtsgültigkeit die Besatzungsbehörden zu entscheiden haben (Deutsches Devisenrecht, herausgegeben im Auftrage der Arbeitsgemeinschaft Aussenhandel der deutschen Wirtschaft, Teil I S 20 f; Schmoller, Deutsches Bündesrecht I M 20 S 13). Erst wenn die Besatzungsbehörde die Erteilung eines Bescheides ablehnt, ist das deutsche Gericht befugt, die Frage selbst zu entscheiden.

Diese Unterlassung nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und rechtfertigt die Zurückverweisung der Sache zwecks Schaffung der notwendigen Verfahrensgrundlage (vgl BGH in NJW 1952, 469 Nr 11).

II:

Die übrigen Verfahrensrügen greifen nicht durch,

1. Auf Mängel der Verhandlungsführung des Strafkamnervorsitzenden kann die Revision nicht gestützt werden, weil die Vorgänge in der Hauptverhandlung sich der Beurteilung Qurch das Revisionsgericht entziehen, Die sich aus der Sitzungsniederschrift vom 12, November 1952 ergebenden Zurückweisungen der Einmischung des Verteidigers in die Vernehmung des Angeklagten waren zulässig (RGSt 32, 276). Der Vorsitzende war auch berechtigt, der nach seiner Auffassung unrichtigen Aussage des Zeugen ME durch’ entsprechende Hinweise entgegenzutreten. Die von der Revision in dieser Hinsicht

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gerügte Äusserung des Vorsitzenden lässt überdies keine unzulässige Beeinflussung des Zeugen erkennen, Eine Beschrän-f kung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr 8 StPO setzt den Erlass eines in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschlusses voraus, den die Verteidigung indes nicht } herbeigeführt hat:

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2, Ein Verfahrensverstoss ist auch darin nicht zu fin-7

den, dass das Landgericht den Antrag des Vertzidigers auf 2 Vernehmung eines Sachverständigen darüber, ob der Bonus-A- hr Gutschein einen Devisenwert darstelle, unter Berufung auf ; eigene Sachkunde abgelehnt hat. Es handelt sich um eine reine Rechtsfrage, die auf Grund der Devisengesetrzgebung zu beantworten ist, wenn auch die Auffassung der Devisen-KEG dafür bedeutsam sein kann, Zur Aus-

legung der devisenrechtlichen Vorschriften war das deutsche‘ Gericht nach Art 3 Abs 1 AHKG 13 berufen (vgl BGH IV ZR 9/5 vom 15, März 1951). Die Grenzen seines pflichtgemässen Er- ' messawhat der Tatrichter ersichtiich uicht überschritten (BGH NIJW 1951, 120 Nr 14),

3, Die Ablehnung der vom Verteidiger beantragten Verleä sung der Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten : vor der Zollfahndungsstelle vom 11. März 1951 ist verfahrensrechtı:<h ebenfalls nicht zu beanstanden, Ob dieses Be: Protokoll auch im Devisenstrafverfahren nach § 441 Abs 6 RAbgO einem richterlichen gleichsteht, kann auf sich beru- : hen, weil es offensichtlich nicht zum Beweise eines Geständ: nisses des Angeklagten verwendet werden sollte (§ 254 Abs ! StPO). Seine Verlesung war daher nur nach § 249 StPO zum Nachweise seines Vorhandenseins und seines Inhalts zulässig (BGH NJW 1952, 1265 Nr 16), Das Landgericht hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass ihm sein Inhalt durch die dem MM geklagten daraus vorgehaltenen Einzelheiten bekannt sei. B ,

hat also die Tatsachen, die nach Lage der Sache durch die Verlesung allein bewiesen werden sollten, schon als bewiesen angesehen. Dieses Verfahren entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Überdies hatte der Verteidiger bei Stellung seines Antrages nicht angegeben, was er mit der Urkunde beweisen wollte, sondern sich nur daraui berufen, dass auch diese Niederschrift Beweiswert habe Ein orädnungsmässiger Beweisamtrag liegt daher nicht einmal vor.

4. Die Revision rügt ferner zu Unrecht, das Landgericht habe den Beweisamtrag auf Vernehmung des belgischen Vizekonsuls Dewswele nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass dieser Zeuge flüchtig sei und sich nach den Angaben des Verteidigers in irgendeinem Teil Afrikas aufhalten solle, Ob diese Mitteilungen im Zusammenhang mi* dem Beweisamtrag oder an anderer Stelle gemacht worden sind, ist entgegen der Annahme der Revision unerheblich, weil der Verteidıger auch bei Stellung des Beweisamtrages nur unsichere Vermutungen über den Aufenthalt des flüchtigen Zeugen geäussert hat. Bei dieser Sachlage beäurfte es keiner weiteren Ermittlungen, um die Unerreichbarkeit des Zeugen festzustellen. ' Zur Stellung eines Antrages bei der Besatzungsbehörde gemäss Art 5 AHKG 13 lag mangels der dafür erforderlichen tatsächlichen Grundlage kein Anlass vor,

5n Die von der Revision bemängelte Behandlung der Hilfs-

beweisamträge auf Vernehmung des Mr. WWlBund des Mr. Dep EB erieäigt sich im Hinblick auf den unter I erörterten Verfahrensmangel, soweit die Anträge sich auf die vom Angeklagten behaupteten "Anordnungen" der JEIA-Leitung begiehen (Nr 1 und 2 des in der Hauptverhandlung vom 27. Noven-

ber 1952 überreichten Schriftsatzes)., Den weiteren Hilfsamtrag auf Anhörung dieser Zeugen über die angebliche Verbringung

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von "Unterlagen der JEIA-Dienststelle Hannover, besonders von ausgenutzten Bonusscheinen, zur Zentrale nach Frankfurt Mitte September 1949" hat das Landgericht in den Urteilsgründen mit der rechtlich und denkgesetzlich nicht

angreifbaren Begründung beschieden, dadurch könne nicht

bewiesen werden, dass sämtliche Bonus-Scheine schon zu die-$ Bu: sem Zeitpunkt nach Frankfurt geschafft waren. Zu Unrecht 3 , rügt die Verteidigung hier auch eine Verletzung der Aufklä- m. rungspflicht. i i

III: &.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht wird das Landgericht beı der neuen Entscheidung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen haben:

Der Begriff _des Devisenwerts ist richtig angewendet worff den. Der Bonus-A-Gutschein lautet auf einen Währungsbetrag | in U.S.Dollar, "darstellend 5 % vom Nettoerlös in ausländischer Währung aus Exportgeschäften", der dem auf dem Schein. namentlich bezeichneten Exporteur zur Verwendung nach Maßgave des Inhalts und der Bedingungen der JEIA-Anweisung Nr 6 ' !zur Verfügung steht". Nach den allgemeinen Bestimmungen dieser Anweisung wurde der Exporteur-Bonus A!’ in.der angegebe. Höhe von dem Exporteur "erworben"; die Aussenhandelsbank i stellte ihm einen Gutschein in dieser Höhe aus, Dieser war " zwar grundsätzlich nicht übertragbar, der Inhaber war aber berechtigt, "den Bonus"! teilweise an seine Unter- oder Materiallieferanten "weiterzugeben". Alsdann wurden auf den Namen der einzelnen "Berechtigten" Teilgutscheine ausgestellt. Die Gutscheine verfielen, wenn sie nicht binnen be-®@ stimmter Fristen zur Einfuhr oder in sonstiger Weise ent- .. sprechend der JEIA-Anweisung verwendet wurden. Hiernach

stellte der Bonus-A-Gutschein eine Bescheinigung über das "Recht" des Ausführers auf einen Teil des Ausfuhrerlöses dar, der nach aussenhin der JEIA zustand, Wenn er dieses Recht auch nicht selbständig verkörperte, so kam ihm doch mindestens die Eigenschaft einer Beweisurkunde im Sinne

des Art X d Ziff 4 MRG 53 (Neufassung) zu, er fiel damit eindeutig unter den Begriff der Devisenwerte. Die Richtigkeit dieser Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die JEIA-Anweisung Nr 6 unter Ziff 9 selbst von dem "Wert des Exporteurgutscheines" spricht und unter Ziff 15 bestimmt, dass der "Devisenwert der verfallenen Bonus-Gutscheine" den allgemeinen JEIA-Fonds wieder zugeführt wird, Der von der JEIA nicht genehmigte Handel mit im Bundesgebiet befindlichen Bonus-Gutscheinen fiel daher unter die Verbotsvorschrift des Art I 1 b ERG 53 und damit unter die Strafbestimmung des Art VIII (vgl Deutsches Devisenrecht I S 57). Dasselbe gilt für die schon ausgenutzten Bonus-Gutscheine, weil diese vom Beschwerdeführer nicht entwertet worden waren.

Ausserdem ist der Tatbestand des Art I 1 a desselben Gesetzes verwirklicht, weil die Geschäfte sich auf einen Teil des Devisenerlöses "bezogen", der sich "unter der Kon- ? trolle" der Exporteure im Sinne des Art XI Abs 2 MRG 53 befand.

Die Annahme einer Unterschlagung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen,

Dagegen ‚bestehen durchgreifende Bedenken gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Erschleichung von, Bezugsbe-. rechtigungen nach § 7 WiStrG. Diese Vorschrift ist in’ Art 5 Abs 2 b AHKG 33 vom 2. August 1950 (ABl AHK S 514) nicht für anwendbar erklärt. Sie gilt hier auch nicht unmittelbar, weil sie nur den Schutz der Bowirtochaftungsvorschriften im

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engeren Sinne betrifft. Das Devisenrecht war von jeher ein in sich geschlossenes Rechtsgebiet mit besonderen Strafbestimmungen, Die Genehmigungserschleichung war daher im

8 69 Abs 1 Ziff 7 DevG 1938 (RGB1 I, 1737) besonders mit Strafe bedroht. Diese Vorschrift ist aber infolge der Aufhebung des deutschen Devisengesetzes durch Art XII Abs 1 MRG 53 (Neufassung) mindestens mit dessen Inkrafttreten, am 19, September 1949, ersatzlos weggefallen (vgl Langen, Devi«; senrecht 1950 Art XII MRG 53 Anm 1). Erst im Art 3Abs5 * AHKG 14 vom 25, November 1949 (Abl AHK S 59) schufen die Be-? satzungsmächte, denen die Überwachung des Aussenhandels und der Devisenwirtschaft, somit auch die Gesetzgebung auf die- ° sem Gebiet, in II g des Besatzungsstatuts vorbehalten ist, weitere Straftatbestände, die auch die Genehmigungserschleichung erfassen und nach Art 5 Abs 2 a AHKG 35 in Ergänzung . des Art VIII MRG 53 anzuwenden sind (Deutsches Devisenrecht 5

IS 63 Nr 10 aE und S 65 Nr 13; Langen, Kommentar zum Devisenrecht 2, Aufl 5 87 Anm 17). Bis zum Inkrafttreten des AHKG 14 - 25, November 1949 - galt zwar noch die SHAEFF-Verordnung Nr 1, die in Art II unter Ziff 35 alle Täuschungs- ' handlungen gegenüber Angehörigen der alliierten Streitkräf- - te öder den in ihrem Auftrag handelnden Personen in Angelegerheiten von amtlicher Bedeutung unter Strafe stellte; sie wurde erst durch Art 6 AHKG 14 aufgehoben. Diese Verordnung enthielt aber Keine nach deutschem Recht gültige Strafdrohur weil Art und Höhe der Strafen dem Ermessen der Militärgericl te überlassen blieben. Sie bildet daher keine rechtsstaatliche Grundlage für eine Verurteilung wegen Genehmigungeerschleichung.

Da die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Beihilfe zur Erschleichung von Bezugsberechtigungen möglicherweise noch

vor dem 25. November 1949 begangen ist. müsste sie nach den bisherigen Feststellungen gemäss § 2 Abs 1 StGB nF straflos bleiben; denn diese Bestimmung gilt mangels einer entgegenstehenden devisenrechtlichen Vorschrift nach Art XII Abs 3 MRG 53 auch im sachlichen Devisenstrafrecht (vgl Langen, Kommentar aaO S 127 £f, Art XII MRG 53 III, IV Anm 7, 8; Deutsches Devisenrecht I S 58 C 2, 3; Gurski, Deutsches Bundesrecht I M 39 a zu Art 5 AHKG 33).

Die Voraussetzungen des § 6 WiStrG müssen nach Art 5 Abs 2 b AHKG 33 für die vor dessen Inkrafttreten begangenen Devisenvergehen festgestellt werden, weil es sich nur um eine Verfehrensvorschrift handelt (Deutsches Devisenrecht 1856009).

Zur Strafbemessung wird auf folgendes hingewiesen:

Die Höhe der Freiheitsstrafe verstösst entgegen den Ausführungen der Revision nicht gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Strafens.

Für die neben der Gefängnisstrafe gemäss Art VIII MRG 53 zulässige Geldstrafe steht dem Tatrichter der dort bestimmte Strafrahmen bis zu 25 000 DM oder dem dreifachen Wert der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Vermögenswerte zur Verfügung. Daneben gelten die Rechtsgrundsätze des § 27 c StGB. Danach soll die Geldstrafe das Entgelt, das der Täter für die strafbare Handlung empfangen, und den Gewinn, den er aus ihr gezogen hat, übersteigen. Zur Anrechnung der an die Bundeskasse abgetretenen Darlehnsforderung von 20 000 DM war der Tatrichter hiermach nicht verpflichtet, weil die Geldstrafe auch unter Einrechnung dieser Forderung das gesetzliche Höchstmaß nicht übersteigt. Jedoch darf

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auch hei Anwendung des § 27 c Abs 2 StGB der Grundsatz des Absatzes 1 nicht verletzt werden. Das angefochtene Urteil lässt jede Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des! Beschwerdeführers in dem dafür massgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung vermissen.

Für die Ersatzeinziehung in Höhe von 20 000 DM mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage, Art VIII MRG 53 sieht, nur die Einziehung derjenigen Vermögenswerte vor, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden; eine Ersatzein- B ziehung kennt er ebensowenig wie Art 5 AHKG 14. Die vom Lande gericht zugrunde gelegten Bestimmungen der §§ 39, 41 WiStrG (nach der seit dem 1, April 1952 gültigen Fassung: § 39 WiStrG in Verbindung mit §§ 18, 20 OWiG), die auch die Einziehung der durch eine Zuwiderhandlung erlangten Gegenstände: erfassen, sind erst nach Begehung der Straftat äurch Art 5 3 Abs 2 b AHKG 33 für Devisenvergehen in Kraft gesetzt wordeiik mithin nach § 2 Abs 1 StGB nF im vorliegenden Fall nicht anf wendber, Eine auflösend bedingte Ersatzeinziehung, die der % Tatrichter für den Fall des Eingehens der abgetretenen Darlehnssumme bei der Bundeskasse in den Urteilsgründen ausge sprochen hat, ist auch im geltenden Recht nicht vorgesehen. #

Ob der Ersatzwert noch im Vermögen des Täters enthalte ist, ist allerdings entgegen der Ansicht der Revision belanfi

Der erkennende Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch . gemacht, die Sache gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an das benachbarte Landgericht in Münster zurückzuverweisen In der neuen Verhandlung wird sich der Tatrichter zweckmässiger-

weise der Hilfe eines Bankfachmanns zur Beurteilung der den Gegenstend des Verfahrens bildenden Devisengeschöäfte bedienen.

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