Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 70
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-1 (1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-2 (2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-3 (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 70 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.1959 – 4 StR 416/58Zitiert von 3
- BGH, 16.02.1961 – 1 StR 557/60
- BGH, 04.05.1960 – 2 StR 367/59Zitiert von 2
- BGH, 11.07.1957 – 4 StR 569/56Zitiert von 3
- BGH, 29.04.1954 – 4 StR 151/54Zitiert von 1
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
Zuletzt entschieden
- BGH, 05.07.2023 – VII ZB 30/22Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 73/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Funktionale Zuständigkeit des Einzelrichters im BeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BGH, 12.04.2023 – VII ZB 33/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.