Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 70
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 05.07.2023 – VII ZB 30/22Zitiert von 1
- BGH, 24.05.2023 – VII ZB 73/21Zwangsvollstreckungsverfahren: Funktionale Zuständigkeit des Einzelrichters im BeschwerdeverfahrenZitiert von 1
- BGH, 12.04.2023 – VII ZB 33/22Zitiert von 3
- BGH, 21.04.2021 – VII ZB 40/20Beschwerdeverfahren: Übernahmebeschluss der Beschwerdekammer ohne vorhergehenden Übertragungsbeschluss des EinzelrichtersZitiert von 5
- BGH, 07.11.2006 – 5 StR 164/06Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 03.02.2021 – 17 Verg 7/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-1 (1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-2 (2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-3 (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.