Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 70

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-1 (1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-2 (2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/70#abs-3 (3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.

§ 60 § 71