§ 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222#abs-1 (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222#abs-2 (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 222 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Düsseldorf, 16.08.2012 – 314 OWi-20 Js 118/12-13/12
- OLG Hamm, 12.09.1995 – 4 Ss OWi 600/95
- BGH, 06.04.1989 – 3 StR 428/89Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.08.2011 – III-3 RBs 222/11
- BGH, 10.01.2024 – 6 StR 276/23Fristsetzung für Beweisanträge; Einziehung von TaterträgenZitiert von 14
- BGH, 05.04.1990 – 1 StR 68/90
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 12.01.2026 – 15 Qs 5/25
- OLG Brandenburg, 04.11.2020 – 1 Ws 135/20Zitiert von 2
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 3/19Zitiert von 1
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