Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222#abs-1 (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222#abs-2 (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.

§ 221 § 222a