§ 222 Namhaftmachung von Zeugen und Sachverständigen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Düsseldorf, 16.08.2012 – 314 OWi-20 Js 118/12-13/12
- OLG Hamm, 12.09.1995 – 4 Ss OWi 600/95
- BGH, 06.04.1989 – 3 StR 428/89Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.08.2011 – III-3 RBs 222/11
- BGH, 10.01.2024 – 6 StR 276/23Fristsetzung für Beweisanträge; Einziehung von TaterträgenZitiert von 12
- BGH, 05.04.1990 – 1 StR 68/90
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 12.01.2026 – 15 Qs 5/25
- OLG Brandenburg, 04.11.2020 – 1 Ws 135/20Zitiert von 2
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 3/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222#abs-1 (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen und Sachverständigen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. Macht die Staatsanwaltschaft von ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so hat sie die geladenen Zeugen und Sachverständigen dem Gericht und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu machen. § 200 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/222#abs-2 (2) Der Angeklagte hat die von ihm unmittelbar geladenen oder zur Hauptverhandlung zu stellenden Zeugen und Sachverständigen rechtzeitig dem Gericht und der Staatsanwaltschaft namhaft zu machen und ihre vollständige Anschrift anzugeben.