§ 29
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 969
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 07.10.2010 – 5 Wx 77/10Zitiert von 12
- OLG Brandenburg, 13.10.2010 – 5 Wx 38/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 28.10.2010 – 5 Wx 96/10Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 5 Wx 105/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 02.12.2010 – 5 Wx 75/10
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/29#abs-1 (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/29#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/29#abs-3 (3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.