§ 29
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/29#abs-1 (1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/29#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/29#abs-3 (3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/29#abs-4 (4) Der Form des Absatzes 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 1 entspricht. Der Form des Absatzes 3 Satz 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 2 entspricht.
Wird zitiert von 1.011 Entscheidungen zu § 29 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 07.10.2010 – 5 Wx 77/10Zitiert von 12
- OLG Brandenburg, 13.10.2010 – 5 Wx 38/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 28.10.2010 – 5 Wx 96/10Zitiert von 2
- BGH, 14.12.2016 – V ZB 88/16Grundbuchverfahren: Formanforderungen an das Siegel eines BehördenersuchensZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 04.11.2010 – 5 Wx 105/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 02.12.2010 – 5 Wx 75/10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 21.05.2026 – 34 Wx 71/26 e
- OLG München, 18.05.2026 – 34 Wx 107/26 e
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.04.2017 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I 969)
BGBl. 2017 I S. 969
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.