Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 352 Gebührenüberhebung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/352#abs-1 (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/352#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

§ 348 § 353