Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
Stand: 23.12.2020
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Wird zitiert von 199 Entscheidungen zu § 654 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 20.02.2017 – 12 O 244/16
- LG München II, 16.05.2019 – 11 O 134/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 29.03.2021 – 18 U 18/20
- BGH, 22.10.2009 – V ZB 77/09Zitiert von 1
- AG Mannheim, 13.01.2012 – 3 C 273/11
- BGH, 18.10.2012 – III ZR 106/11Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung; Nichtigkeit der Provisionsabrede in analoger Anwendung der Regelung zur Vermittlung von VerbraucherdarlehensverträgenZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 223/25Maklerrecht: Kein Erlöschen des Provisionsanspruchs gegen den Käufer bei Widerruf des Maklervertrags durch den Verkäufer; Ausschluss der analogen Anwendung von § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 07.05.2026 – 10 U 70/25
- LG Düsseldorf, 06.11.2025 – 11 O 285/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 654 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 654 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
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