§ 699 Vollstreckungsbescheid
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hagen, 10.09.2008 – 7 ZustG 1/08
- OLG Stuttgart, 31.07.2003 – 8 W 306/03Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 13.07.2021 – 12 K 5170/20Zitiert von 3
- BVerfG, 31.01.2008 – 1 BvR 1806/02Zitiert von 17
- BGH, 25.02.2009 – Xa ARZ 197/08
- BGH, 17.09.2008 – IV ZB 13/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- BGH, 26.03.2026 – IX ZR 52/24(Zulässigkeit der Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid durch ein zweites Versäumnisurteil)
- AG Sigmaringen, 26.08.2025 – 2 F 139/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 699 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/699#abs-1 (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/699#abs-2 (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/699#abs-3 (3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/699#abs-4 (4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/699#abs-5 (5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.