§ 186 Üble Nachrede
Stand: 07.04.2021
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 540 Entscheidungen zu § 186 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.11.2017 – 15 U 187/16Zitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019 – 17 Sa 52/18
- OLG Bamberg, 17.12.2024 – 6 W 12/24 e
- OLG Hamm, 28.03.2022 – 8 U 73/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.05.2013 – 4 U 163/12Zitiert von 4
- LG Duisburg, 21.11.2022 – 81 NBs 63/24
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 11.08.2026 – 27 O 294/26 eVÄußerungsrecht: Anforderungen an die Vollständigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über unternehmerische Betätigungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Berlin, 04.08.2026 – 27 O 281/26 eVPresserecht: Darlegungs- und Beweislast des Mediums bei Geltendmachung einer unvollständigen Berichterstattung im Unterlassungsprozess Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 30.06.2026 – 18 U 503/26 Pre ePresserecht: Journalistischer Sorgfaltsmaßstab bei der Übernahme von Medienberichten Dritter und Zulässigkeit kontextneutraler Bebilderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441 409)
BGBl. 2021 I S. 441
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.