§ 186 Üble Nachrede
Stand: 07.04.2021
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 16.11.2017 – 15 U 187/16Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019 – 17 Sa 52/18
- OLG Bamberg, 17.12.2024 – 6 W 12/24 e
- OLG Hamm, 28.03.2022 – 8 U 73/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.05.2013 – 4 U 163/12Zitiert von 3
- OLG Köln, 11.03.2021 – 15 W 10/21Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.05.2026 – VI ZR 102/25Zitiert von 1
- BGH, 23.04.2026 – I ZR 41/24Gewinnabschöpfung wegen "Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle"; Unterlassungsansprüche hinsichtlich weiterer Passagen - Der Schatz von OggersheimZitiert von 1
- LG Köln, 21.04.2026 – 14 O 100/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.