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BGH Entscheidung vom 15.12.1953 – 5 StR 253/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

: Bei der Beurteilung des Merkmales der Leichtfertigkeit muß u.U. mit berücksichtigt werden, ob es sich um Angriffe gegen einen gerichtlichen Sachverständigen han- ‚delt; die Anforderungen an die Pflicht zur vorherigen, gewissenhaften Nachprüfung der unzutreffenden Anschuldigung verschärfen sich dann.

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Für das Nachschlagewerk! | [e>F Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Rechtssatz;: Bei der Beurteilung des Merkmales der

Leichtfertigkeit muß u.U. mit berücksichtigt werden, ob es sich um Angriffe gegen einen gerichtlichen Sachverständigen han- ‚delt; die Anforderungen an die Pflicht zur vorherigen, gewissenhaften Nachprüfung der unzutreffenden Anschuldigung verschärfen sich dann.

Aktenzeichen; 5 StR 253/53 Urt d. BGH vom 15.Dezember 1953 LG Hamburg

n

12,

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Wirtschaftsprüfer Dr.Paul S EEEEEB zu: Ha. dort geboren am EEE 1555,

wegen leichtfertig falscher Anschuldigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär (B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.September 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Der Angeklagte hatte während eines Strafverfahrens - in dem er der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung beschuldigt, aber am 28.11.1950 freigesprochen worden war - gegen den Sachverständigen dieses Verfahrens, den jetzigen Nebenkläger Professor Dr Sb, unwahre Bezichiigungen erhoben. Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger waren schon bald nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen BED u.a. Meinungsverschiedenheiten eingetreten. Besonderen Anlaß hierzu sah der Angeklagte in dem Inhalt eines Nachtragsgutachtens, das sioh u.a: nit den ihn zur Last gelegten Verfehlungen befaßte. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war er mit Schreiben vom 4.10.1950 an den Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hamburg herangetreten und hatte angefragt, ob es möglich sei, ein ührengerichtsverfahren gegen den Nebenkläger durchzuführen. In seinem Antwortschreiben verneinte das der Dekan. Trotzdem wandte sich der Angeklagte während der mehrwöchigen Yauptverhandlung gegen DE u.a. nochmals durch zwei weitere Schreiben an den Dekan: In seinem ersten Schreiten stellte er die Behauptung auf, Professor Dr.Scgeha de in seinem Gutachten bewußt die Unwahr-

heit gesagt. Der Angeklagte ba%, "die Frage zu überprüfen,

ob es nicht dcch an der Zeit ist, hier von seiten der Universität einzuschreiten". In dem Antwortschreiben auf diesen Bri.f wies der Dekan den "Versuch der Zwischenschal.tung einer unzuständigen Instanz" scharf zurück, weil der Nebenkläger "als ‚gerichtlieker Sachverständiger um die Erstatiung eines Gutachtens gebeten worden" sei. Am 17.11.1950 schrieb der Angeklagte dem Dekan erneut, und zwar unter dem gleichen Betreff wie in seinem Brief vom 11.141,.,0950, nämlich. "Ehrengericht der Universität Hamburg ‚wegen Professor Dr.jur.et.phil. Kari Sc". Weilerhin behauptete er unwahr, Professor Dr. Sciup

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habe es unternommen, vor der Landeskammer Hamburg und Schleswig-Holstein für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen ein Ehrengerichtsverfahren gegen ihn (den Angeklagten) einzuleiten. Damit habe der Nebenkläger gegen seine Gutachterpflichten verstoßen ("unverantwortliche Gutachtertätigkeit"). Unter Nr 6 enthält der Brief noch folgendes: "Ich bin unverändert der Ansicht, daß sich ein Mitglied des Lehrkörpers der Universität auch außerhalb der Universität so zu benehmen hat, daß man ihm keine Vorwürfe der geschilderten Art machen kann. Vielmehr hat ein Universitätslehrer der Jugend ein Vorbild zu sein".

In dem Aufstellen der unwahren Behauptungen sieht die Strafkammer jeweils eine leichtfertig falsche Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede. Den Inhalt der

oben wiedergegebenen Sätze (unter Nr 6 des letzten Schrei-

bens) wertet sie als tateinheitliche Beleidigung. Denentsprechend ist der Angeklagte zu zwei Geldstrafen von je 300.- DM verurteilt worden. Weiterhin wurde dem Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des erkennenden Teils des Urteils zuerkannt.

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers erheben verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

A. Verfahrensrügen beider Beschwerdeführer;

1.) Der Angeklagte behauptet, das Verfahren gegen ihn sei in beiden Fällen wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung und mit Beleidigung eröffnet worden. Die Richtigkeit dieser Behauptung steht fest.

Er beanstandet, daß ihm gegenüber kein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes erfolgt und hierdurch die Vorschrift des § 265 Abs I StPO verletzt

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worden sei. Die Sitzungsnisderschrift ergibt insoweit folgendes:

“Nachdem der Vorsitzende bereits nach Anhörung des Angeklagten und des Nebenklägers und Zeugen Professor ScilB una dann nochmals im Anschluß an die Vernchmung des Zeugen Johann-Karl Backhaus äun Versuch eines gütlichen Ausgleichs unter den Beteiligten - unter Heranziehung von § 153 StPO - gemacht hatte, bemühte er sich nach Abschluß der Beweisaufnahme nochwmals um einen solchen. Er schlug die Abgabe von Ehrenerklärungen vor, w“bei er darauf hinwies, daß unter Umständen bei den Angeklagten kein IIandeln "wider besseres Wissen" vorliege und möglicherweise nur eine Verurteilung wegen Leichtfertigkeit (§ 164 Abs 5 StGB) und übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) in Betracht kommt. Der Angeklagte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten sich - unter Anwendung von § 153 StPO - grundsätzlich nit einem gütlichen Ausgieich in der Form von Ehrenerklärungen einverstanden; der Nabenkläger lehnte einen solchen jedoch ab,"

Dieser Verwerk ler Sitzungsniederschrift läßt erkennen, daß der Vorschrift des § 265 StPO Genüge getan worden ist. Entgegen der Auf?2assung des Beschwerleführers kommt es nicht darauf an, in welchem Zusammenhange auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wird, Entscheidend ist vielmehr, daß der Vorsitzende oder das Gericht erkennen lassen, eine rechtlicke Abweichung vom Eröffnungsbes-chluß komme ernstlich in Betracht, und daß der Angeklagte noch Gelegenheit zur Verteidigung und Antragstellung hat. Beiden Gesichtspunkten ist hier Rechnung getragen worden.

a) Zunächst steht es schon nicht fest, daß - wie der Beschwerde’ührer benauptct - der Hirweis sich nicht an ihn,

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sondern nur an den Nebenkläger gerichtet habe. Die | Sitzungsniede:schrift enthält insoweit keinen Anhaltspunkt. Es ist daher davon auszugehen, daß alle Verfahrensbeteiligten gleichermaßen angesprochen wurden.

Weiterhin besteht kein Anlaß zu der Annahme, der Vor. sitzende habe den Hinweis nicht ernsthaft gemeint, weil durch ihn ein gütlicher Ausgleich angestrebt werden sollte, Eine solche Folgerung würde letzten Endes auf die - durch nichts bewiesene - Vermutung hinauslaufen, das Gericht habe seine Vergleichsbestrebungen durch nicht zu billigende (sogar unlautere) Mittel unterstützen wollen. Es ist daher abwegig, die Ernstlichieit des Hinweises irgendwie in Zweifel ziehen zu wollen, zumal der Vorsitzende auf die mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinwies, als die Jeweisaufnahme schon durchgeführt war und er sich über ihr Ergebnis einc -wenn auch nur vorläufige - Meinung bilden konnte.

Im übrigen hätte der Angeklagte - falls überhaupt noch ein Zweifel insoweit bei ihm bestanden haben sollte - den späteren Anträgen des Anklagevertreters entnehmen müssen, weiche ernstliche Bedeutung dem Hinweis des Vorsitzenden innegewohnt hatte. Zwar kommt es für die Deachtung des § 265 St?C im allgeneinen nicht auf die Anträge des Staatsanwaltes an. Im Zuszmmenhange mit den unberechtigten Zweifeln des Angeklagten erlangen sie hier Jedoch Bedeutung. Spävestung zu diesem Zeitpunkt hätte der Angeklagte wi*+hin seine Verteidigung auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt einstellen müssen.

b) Unerfindlich vleibt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer keine "Gelegenneit zur Verteidigung" gehabt haben will. Möglicherweise übersieht er, daß auch noch nach dem Vortrag äss Anklagevertreters Beweis- oder Aussetzungsamträge bei dem Gericht angebracht werden können. Daß ihm insoweit Rechte durch die Strafkamner abgeschnitten worden seien, behauptet der Angeklagte

selbst nicht. Seine Verfahrensbeschwerde ist daher unbegründet.

2.) Dem verfahrensrechtlichen Angriff des N:9enklägers, der die Verletzung der §§ 264, 267 StPO rügt, kann nicht entnommen werden, worin der Verstoß bestehen soll. Die Darlegungen der Revisionsbegründungsschrift, auf die diese ‘Rüge Bezug nimmt, wenden sich nur in unbeachtlicher Weise gegen die Urteilsfeststellungen als solche. Die verfehrensrechtliche Beanstandung des Nebenklägers ist mithin un-

zulässig erhoben worden.

B. Sachrüge des Angeklagten:

Auch die sachlichrechtlichen Angriffe des Angeklagten greifen in beiden fällen nicht durch.

I.

Verurteilung wegen des Briefes vom i1.November 1950:

1.) Der Beschwerdeführer rügt vor allem die Anwendung der Bestimmung des § 164 Abs V StGB und wendet sich insoweit besonders gegen die Annahme eines "leichtfertigen" Handelns.

a) Zutreffenä ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die Briefe sich an eine "Behörde'' im Sinne des § 164 StGB richteten. Auch die Universitäten und ihre Fakultäten rechnen hierzu, wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl u.a. RGSt 17,210).

Weiterhin ist es nicht erforderlich, daß die aungegangene Behörde (hier die Fakultät) für die 3sarteivung der Disziplinaranzeige selbst zuständig war (RS in IV 1937, 943).

b) Für das Revisicnsgericht bindend ist die Schlußfolgerung des Landgerichts, das Schreiben v.m 11.\nvcnber 1950 enthalte Cie Behauptung, der Nebenkläger habe sein

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Gutachten vor Gericht vorsätzlich falsch ("bewußt unwahr") erstattet, Denn die Aufgabe, Inhalt und Bedeutung von Äußerungen - auch soweit sie schriftlich vorliegen - zu erforschen, steht grundsätzlich nur dem Tatrichter zu, Zieht er aus dem Inhalte von Schriftstücken denkgesetzlich mögliche Folgerungen, so können diese durch das Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Daß es sich hier aber um einen denkgesetzlich unmöglichen Schluß gehandelt habe, kann auch die Revision nicht behaupten,

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erweist sich die weitere Feststellung der Strafkamer, es sei die Absicht des Angeklagten gewesen, durch sein Schreiben (behördliche) Maßnahmen der Universität herbeizuführen, ebenfalls als unangr-ifbar.

ce) Schließlich läßt auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe leichtfertig gehandelt, keinen Rechtsfehler erkennen.

Als "leichtfertig" ist - sofern die ausgesprochene Yerdächtigung nicht von vornherein völlig unbegründet war - ein Verhalten im allgemeinen nur dann anzusehen, wenn der Handelnde bei einiger Überlegung oder bei der nach Lage der Sache gebotenen und ihm auch zumitbaren vorgängigen Nachprüfung hätte erkennen müssen, daß gegen die Richtigkeit seiner Angaben erhebliche Zweifel bestanden (vgl u.a, RG JW 1939,222, BGH in 3 StR 33/53 von 9.7.1953).

Intgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätge hier nicht verletzt worden. Insoweit übersieht die Revision vor allem folgendes: |

aa) Für die Beurteilung der Frage, welch Sorgfalt im Einzelfalle bei der vorherigen Nachprüfung von Vorwürfen geboten war, muß - wie auch sonst - der Zweck des Gesetzes mit herangezogen werden. Die Bestimmung des § 164 StGB bezweckt aber nicht nur ien Schutz der Interessen

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der Rechtspflege; sie dient daneben auch dem Schutze der Ehre des fälschlich Angeschuldigten, wie sich allein schon aus der Vorschrift des § 165 StGB ergibt, die den angeschuldigten als "Verletzten" bezeichnet und ihm die Veröffentlichungsbefugnis einräumt. Dieser Nebenzweck wird unter Umständen dann stärker in den Vordergrund treten müssen, wenn der unzutreffende Vorwurf gelegentlich der Erfüllung von amtlichen oder dienstlichen Obliegenheiten des Angegriffenen erhoben wird.

Im vorliegenden Falle erfolgte der Angriff gegenüber einem Sachverständigen. Zur iErstattung seines Gutachtens war der Nebenkläger aber verpflichtet (§ 75 StPO); er konnte sogar durch Zwangsmaßnahmen des Gerichts hierzu angehalten werden (§ 77 StPO). Es liegt auf der Hand, daß ein Sachverständiger, der auf diese Weise - unter Umständen sogar gegen seinen Willen - an einen Pflichtenkreis gebunden ist, im allgemeinen dann.einen besonderen Schutz gegenüber unberechtigten Angriffen verdient, wenn er im Rahmen seiner Gutachterpflichten tätig wird.

Bei der Beachtung dieses Gesichtspunktes werden auch die Interessen des Angreifenden nicht über Gebühr eingeschränkt. Denn ihm stehen zur Wahrung der eigenen Rechte andere, wirksamere Mittel gegenüber dem Sachverständigen zu. Insbesondere kann er diesen - auch nach Erstattung des Gutachtens noch (§ 83 Abs II StPO) - wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen (§§ 74, 24 StPO).

Nach Lage der Sache war es somit - schon vom Grundsatze her - für den Angeklagten geboten, die von ihm erhobenen Vorwürfe vorher mit besonderer Sorgfalt auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Die Anforderungen an die Pflicht zur vorherigen, gewissenhaften Nachprüfung verschärfen sich im übrigen hier auch deswegen noch, weil die erhobene (unrichtige) Beschuldigung nicht nur den Vorwurf eines Disziplinarvergehens, sondern auch den einer strafbaren Handlung enthielt (Verstoß gegen § 153 StGB).

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bb) Diese, aus allgemeinen Gründen gebotene, besondere Sorgfaltspflicht (bei der Nachprüfung von Anschuldigungen gegenüber amtierenden Sachverständigen) war dem Angeklagten auch - wie die Urteilsfeststellungen ergeben - seiner Person nach und im Hinblick auf die weiteren tatsächlichen Umstände dieses Falles zuzumuten,

Der Beschwerdeführer wußte, daß der Nebenkläger nicht von sich aus, sondern im Auftrage der Staatsanwaltschaft und (späserhin) des Gerichts sein Gutachten erstattete. Schon gelegentlich seiner auf die Beeinträchtigung des Ansehens des Sachverständigen gerichteten Vorbereitungen (d.h. vor seinem Schreiben vom 11.11.1950) war er durch den Dekan der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät darüber unterrichtet worden, daß ein Disziplinarverfahren gegen den Nebenkläger nicht möglich sei. Er hatte also genügend Erkenntnismöglichkeiten dafür, daß eine nochmalige Wahrheitserforschung erforderlich war.

Dieser Nachprüfungspflicht hätte der Angeklagte hier auch verhältnismäßig mühelos nachkommen können. Denn 80- wohl ihm als auch seinem Verteidiger stand das Recht zur Befragung der Sachverständigen zu (§ 240 Abs II StPO), von dem er noch bis zum Schlusse der Beweisaufnahme in der mehrwöchigen Verhandlung hätte Gebrauch machen können. Nach den Urteilsfeststellungen war ihm aus früheren Fragen an den Sachverständigen diese Befugnis bekannt. Eine Befragung des Nebenklägers darüber, auf welche Tatsachen er sein Gutachten stütze und aus welchem Grunde er bei seiner Auffassung verbleibe, sowie entsprechende Vorhaltungen in dieser Richtung wären weiterhin auch immer sachdienlich und daher zulässig gewesen (§ 241 Abs II StPO). Da der Nebenkläger bei jeder unrichtigen Beantwortung der Fragen des Angeklagten sich der Gefahr ausgesetzt hätte, nach § 163 oder § 154 StTB strafrechtlich verfolgt zu werden, bildeten Fragen und Vorhaltungen des Angeklagten an den Nebenkläger die nach der Sachlage gebotenen Mittel.

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Daß der ingeklagte schließlich zu einer Befragung auch seiner Person nach in der Lage war, ergibt der Urteilszusammenhang deutlich.

Zu Recht hat das Landgericht es daher als leichtfertig angesehen, daß er ohne Ausnutzung der ihm bekannten und mühelos erreichbaren Erforschungsquellen unwahre Anschuldigungen in Bezug auf den nicht (mindestens nioht mit Erfolg) abgelehnten Sachverständigen erhoben hatte.

2.) Die Einzelbeanstandungen der Revision gegen die Verurteilung nach § 1§ 6 StGB betreffen vor allem die Nichtanwendung der Bestimmung des § 193 StGB.

Auf diese Vorschrift kann sich der Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil die üble Nachrede hier zugleich den Tatbestand der leichtfertig falschen Anschuldigung erfüllt. Es entspricht aber ständiger nechtsprechung, daß im Falle des § 164 StGB kein Raum für die Anwendung des § 193 StGB ist (vgl u.a. BGH in 4 StR 352/53 vom 27.8.1953; 1 StR 590/52 vom 8.5.1953 u. RGSt 71,34,37).

II.

Verurteilung wegen des Briefes vom 17.November 1950:

1.) Soweit das Landgericht den § 164 StGB angewendet hat und es sich dabei um das Merkmal der "Leichtfertigkeit" und die in diesem Zusammenhange in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte handelt, kann auf die Ausführungen zum Falle I Bezug genommen werden.

2.) Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht dem Angeklagten zu Recht zugemutet, sich vor Absendung des in Rede stehenden Schreibens mindestens bei seinem Gewährsmann Dr.Städter darüber zu erkundigen, ob der Nebenkläger wirklich ein ehrengerichtliches Verfahren gegen den Angeklagten hatte in die Wege leiten wollen.

Im übrigen hätte auch hier die Möglichkeit bestanden, den Irrtum mit Hilfe des Sachverständigen selbst durch

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„usübung des Fragerechts in der Hauptverhandlung zu beheben. Eine solche Frage wäre sowohl im Hinblick auf eine etwaige Ablehnung des Sachverständigen als auch wegen der allgemeinen Bewertung des Gutachtens sachdienlich und daher zulässig gewesen. Dieser einfache Weg der Wahrheitserforschung mußte sich im vorliegenden Falle dem inge-

klagten um so mehr aufdrängen, als er kurz zuvor das zweite Schreiben des Dekans erhalten hatte, in dem dieser

- und zwar besonders eindringlich - auf die amtliche Eigenschaft des Nebenklägers hingewiesen hatte. Wenn den Beschwerdeführer auch diese wiederholte Warnung und Belehrung nicht zu bewegen vermochte, Erkundigungen der geschilderten ärt einguziehen (bevor er neue, unwahre Behauptungen aufstellte), so steht die Annahme der Leichtfertigkeit durch das Landgericht außer rechtlichem Zweifel.

Da auch sonst kein Rechtsirrtunm ersichtlich ist, mußte die Revision des Angeklagten mithin verworfen werden.

C. Sachrüge des Nebenklägers;

Die Einzelbeanstandungen dieses Beschwerdeführers wenden sich nur gegen die Urteilsfeststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Damit kann er vor dem Revisicnsgericht nicht gehört werden. Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge läßt !%ksine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten erkennen, so daß auch diese Revision zu verwerfen war.

Die Entscheidung entspricht dem antrage des Oberbundesanwalts.

Dr.Geier Sarstedt Schnidt

Siener Dr.Börker