§ 187 Verleumdung
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 118
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Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 17.12.2024 – 6 W 12/24 e
- BayObLG, 06.03.2025 – 206 StRR 433/24Zitiert von 2
- OLG Celle, 23.07.2024 – 1 ORs 19/24Zitiert von 3
- LG Kassel, 02.03.2021 – 7 Ns - 1622 Js 25245/17Strafrecht: Keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung oder Beleidigung bei herabsetzenden Äußerungen über Homosexuelle im Rahmen von Kritik an der Ehe für alle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.03.2025 – VI ZB 79/23Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers einer Arbeitgeberbewertungsplattform nach dem TDDDGZitiert von 6
- OLG Karlsruhe, 09.07.2025 – 10 W 11/25
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.12.2025 – 25 L 2787/25
- OLG Thüringen, 27.10.2025 – 3 Ws 308/25Zitiert von 2
- OLG München, 26.08.2025 – 18 W 677/25 Pre e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.