Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 09.08.1951 – 2 StR 345/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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23.5 031 2 StR 345/51
In Nemnmen Ges Volkes
In der Strafsaohe gegen
den Handeisvertreter Otto K aus BB. geboren an 1888 in
wegen Betrugs u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 9. August 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesriohter Krauss
als Vorsitzender,
Bündesrichter Dr. Zoeniger
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Baidus
' Bundesrichter Dr. Zuöwig als beisitzende Richter,
Oberstaaisanwalt Dr. md j " 5 ‚als Vertreter der B anwaltschaft,
Justizsekretär a.
als Urkundsbeamter der Geschäf ısstelle, .
für Recht erkannts.
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 24, März 195I- 'wirä verworfen. .
Der Angeklagie hat sie Kosten seines nechtemittels zu. trägen.
II. Auf die Revision der Staatsanwelisschart wird j das genannte Urteil samt den ihm zugrunde liegenden ‚Feststellungen
- 2.
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i) hinsichtlich der Verurieilung wegen ?alscher Anschuldigung und einfachen Bankrotts
2) im Gesamtstrafausspruch
aufgehoben.
Die Sache wird in :dem::.:‘Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Durch Urteil des Lanägerichts in Bremen vom 24, März 1951 ist der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen. Betrugs in zehn fällen, begangen jeweils unter den Voraussetzungen des sirafschärfenden Rückfalls, wegen Un-. treue in Teteinheit mit Unterschlagung ir zwei Fällen, wegen Siegelbkuchs;: in Tateinheit mit Verswrickungsbruch und wegen eines weiteren Siegelbruchs,; , ferner wegen *elscher Anschuldigung una wegen einfachen Bankerottis zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von DM 100.- und DH 60.-, hilfsweise für je DM 10.- ein Tag Gefängnis, verurteilt worden. Die Untersuckungsnaft wurde in Höhe von sechzehn Tagen auf die erkannten Gelästrafen und die “reiheit isstrafe angerechnet. Ausserdem wur-
de dem Anstalt ssfürsorger r __ I07 Veröffentlichungsbe- . Fugnis bezüglich der Verurteilung wegen falscher Anschul-
'digung zuerkanns Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und
der Angeklagve Revision eingelegt.
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I. Revision der Staaisanwaltschalt.
Die ‘unbeschränkt erhobene Revision rügt Verletzung
des sachlichen Rechis. Das Urteil ist daher in vollen
Umfange nachzuprüfen. Der Freispruch des Angeklagten in Sr 1, Fall 0;
und Nr 19, ?all BED una 7212: ri, 1ässi einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Urteil führt in beiden Fällen aus, dass der Nachweis einer strafbaren Handlung nicht mögiich sei. Die Ausführungen iassen keinen: Verstoss - gegen Denkgesetze oder Zrfahrungssätze erkennen.
Die Verurteilung wegen zehn Verbrechen des Petrugs
im Rückfall ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil
hat den äusseren und inneren Tatbestand eines Betrugs nach § 263 StGB jeweils eindeutig festgestellt. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben, da sämtliche Taten vor
dem 31. August 1949, an welchen Tage die zekn jährige Rück-
failverjährungs?rist abgelaufen wäre, begangen sind.
Die Verurteilung wegen Untreue in Dateinheit mit Unterschlagung in Nr 15, Fall >, und Nr 14, Fall Schlafzimmer, weist keinen Rechtsfehler auf.
‚Das Gericht hat 2estgestellt, dass der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäft erteilte Befugnis über den Betrag von RM 10.000.-—- und über das Schlafzimmer zu: verfügen, missbraucht und den Auftraggebern 'Nackteile zugefügt hat, indem er über die Sachen mit der Absicht verfügte, den Eigentümer von der Sächherrschaft auszuschliessen und die Sachen seinem eigenen Vermögen einzuverleiben (ReSt 73, 2535 BGE 1 StR 42/51, Urt vom 19. Juhi 1951).
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- als Kommissionär tätig gewesen, (§ 385 AGB). 2s ist auch nicht festgestellt, dass er die Geschäfte, die für Rech-
. Verkauf des Zirmers in eigenem Interesse mit der Absicht
bare Handlung war mit diesen Verkauf abgeschlossen.
Angeklagte ablöste,. waren von einem Beamten in Ausübung ‚seines ‚Amtes, d.h. auf Grund der durch sein Amt begründe-
: "den "zuständigen Gerichtsvollzieher im Zuge einer Pfändung.
Nach den Urteil ist der Angeklagte nicht gewerbsmässig
nung der beiden Auftraggeber erfolgten, im eigenen Namen erledigen sollte. Das Gericht hat also zu Recht die Strafbestimmung Ges § 95 Börsengesets nicht angewendet. 9 Unzutreffend sind allerdings die Ausführungen des 1 Gerichts, dass im Falle 14; Schlafzimmer, der Angeklagte auch den Individualanspruch des Auftraggebers auf Heraus-- gabe des Zrlöses vereitelte. Der Schuldspruch ist dadurch jedoch nicht betroffen. Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Unterschlagung und die Untreue begangen, indem er den
tätigte, dadurch das Zinmer sich anzueignen. Die straf-
Die Verurteilung wegen zweier Vergehen des Siegelbruchs nach § 156 StGB, davon eines in Tateinheit mit Verstrickungsbruch nach § 157, 75 StGB-in den. fällen \r 15, 16 ist rechtlich einwand?rei. Die amtlichen Siegel, die der
‘ten Be? ugnis angelegt worden, und zwar in fall Sr 15 durch
"und im falle Nr 15 durch Polizeibeamie, die als Hil’sorgan nach §§ 94, loo StPO, 8 152 .EVE von der Staaisanwaltschaft "beauftragt unä ermächtigt worden waren (265% 34, 398; 39, 192). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in Aenntnis der Anlegung Gurcn einen zuständigen Beamten die Siegel vorsätzlich ab gelöst; bzw. den durch das Siegel bewirkten
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amtlichen Verschluss aufgehoben. Auck Glie Annaäare des Verstrickungsbruchs ist irrtunsfrei. Tateinheit zwischen 1 i Siegelbruch und Verstricikungsbruch nach § 75 StEB ist möglich (RESt 48, 561). u Dagegen ist die Verurteilung wegen eines Tortgesetzten | Vergehens der falschen Anschuldigung nicht widerspruchsfrei. Das Urteil Zührt aus, dass der Angeklagie mit der Anzeige an Gdie Staatsanwaltschaft von '28. Januar 1948 den Zeugen "en wider besseres Wissen falsch beschuldiste, . dass er hingegen bei der Eingebe von 26. ?ebruar 1948 an das Ernährungsamt nicht wider besseres Wissen, sondern"vor- ! sätzlich und leicht?ertig" handelte. s ”ührt hiezu aus, dass bedingter Vorsatz gegeben sei, Gdleser aber nicht genügeo
Es ist dies insoweit richtig, als ein nur bedingter Vorsatz die Annahme einer wider. besseres Wissen begangenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs 1 StGB nicht: begründen kann. Bei der falschen Anschuldigung nach § 164. Abs 5 StGB trifft dies jedoch nicht zu.
Die falsche Anschuläigung nach § 164 Abs 5 StE3 kennt zwei Begehungsformen, die vorsätzliche und die leichtfertige faische Anschuldigung. Die vorsätzlicke Falsche Anschuldigung setzt das Bewusstsein des Tüters voraus, dass “ die von ihm erhobene Anschuläigung alsch sein kann, und seinen Willen, sie auch für diesen Fall zu erkeben. Der Täter rechnet hier nit der Möglichkeit der Zalschen An- . | schuläigung und billigt sie. Leichtfertig dagegen kandelt, wer zwar auf die Richtigkeit seiner'Anschuldigung vertraut, jedoch grob-Zahrlässig vorgeht, weil er bei einiger Über-
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er. 2°)
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- voneinander verschiedene innere Tatbestände. Das Urteil . muss daher zweifelsfrei erkennen lassen, welche Schuld dem
- Schuldform, ein fahrlässiges Vorgehen, nachgewiesen ist
‚ rotts nach§ 240 Nr i, 3 und-4 XO ist nach den Feststellun-
legung oder der nach der Sachlage gebotenen und ihm auch zu-. mutbaren Nachprüfung erkennen könnte, dass die Unserlegen
für seine Behauptung unzulänglich und un zuverlässig sind
(RGSt 71, 1745 :74, 2575 und ERR 39, 346). Ein nur leichtfertiges Handeln schliesst eine vorsätzliche Tat aus. Es handelt sich somit bei der nicht wider besseres Tissen be-Sangenen falschen Anschuldigung nach § 164 Abs 5 um zwei
Angeklagten zubemessen wird, da er nicht wegen vorsätzlicher Handlung bestraft werden darf, wenn ikm nur die leichtere
(ERR 39, 546). 35 ist dabei ohne Bedeutung, dass das Gesetz für beide Tatbestände den gleichen Strafrakmen. vorsieht,
da das schwerere oder leichtere Üass. des Verschuldens bei, im übrigen gleichen, Umständen in der Höhe der Strafe sich auswirken kann.
Die kusführungen des Urteils über die Schuld Ges Angeklagten lasser nun richt ersehen, ob das Landgericht ein vorsätzliches oder ein leichtfertiges Eandeln für gegeben nält. Die Feststellung, der ‚Angeklagte habe vorsätzlich und leichtfertig gehandelt, ist widerspruchsvoll und kann die Entscheidung. nicht tragen. wegen Ges Fort-Setzungszusammenhangs wird auf die äntsch eidung des Reichs- &erichts in Bd 715 '4o. verwiesen.
Die Verurteilung wegen Vergehens des ein?acken Banke-
gen nicht zu beanstanden. Rechtsirrtinlich 1s% es ’edoch, dass das Gericht nur eine strafbare Kandlung des einfachen
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Bankerotts angenommen hat, de zwischen den Tatbeständen ei.
"ne gesetzliche Zinheit bestehe. Diese Ansicht entspricht
der früheren Rechtsprechung des Reichsgerickts, wonach mehrere Bankerotthandlungen, die sich au? dieselbe Zahlungseinstellung beziehen, strafrechtlich eine Sinheit bilden (RGSt 1, 101; 6, 94; 72, 304). Diese Hechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 8. Mai 1951 ( 1 Str 171/51) aufgegeben, da die Zahlungseinstellung nicht als Natbestandsmerkmal, sondern nur als eine objektive Bertngung Ger Strafbarkeit aufzufassen ist. Kassgebend für die Annahme einer Tateinheit nach‘ §§ 75 StGB kann daher nur sein, ob dieselbe Eandlung mehrere Strafgesetze verletzt, wobei aber die Zehlungseinstellung nicht zur Handlung des Täters gehört.
Das Urteil war daher hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter falscher Anschuldigung, sowie. wegen einfachen Bankerotts samt den zugrunde liegenden Teststel-
“ lungen aufzuheben. Damit konnte auch ger Gesamisirafaus-
spruch nicht bestehen bleiben,
Soweit die Revision bemängelt hat, das Gericht habe
zu Unrecht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher betrachtet und: ‚ie Andorärung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, hat sie keinen Srfolg haben können. Das Gericht hat die Figenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher bejaht, dagegen seine Gefährlichkeit verneints Die Begründung äleser Auffassung ist zwar inepp, ‚aber ausreichend.
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Zutreffend verneint das Gericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB. Die Unterbringung in einem Konzentrationslager auf Grund politischer Anordnung entbehrt, auch wenn es sick um kriminelle Häftlinge handelt, des rechtmässigen Charakters, den eine bekördliche Anordnung im Sinne des § 20 a Abs 3 StGB erfordert (BGH 1 StR 4/51, Urt vom 2. Härs 1951). Die-letzte Strafe war gegen den Angeklagten durch Urteil des Schöffengerichts koblenz vom
1. Juli 1958, rechtskräftig am 31. August 1958, ausgespro-
chen worden. Die vorliegenden Taten hat der Angeklagte vom Sommer 1947 ab begangen, so dass mehr als fün? Jahre zwischen der Rechtskraft der leisten Bestrafung unä den neuen Straftaten liegen. Es kommt dabei auf den Zeitpunkt der . Rechtskraft und nicht, wie das angefochtene Urteil annimmt, auf die Verbüssung der letzten Strafe an (?GSt 68, 216).
Dagegen sind die Voraussetzungen des gegenüber § 20 a
Abs 1 eine Hilfsvorschrift enthaltenden § 20 a Abs 2 StGB,
nämiich der Begenung dreier vorsätzlicher Taten, gegeben. Das Urteil lässt nun zwer nicht ersehen, ob das Gericht auf Grund einer eingehenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Taten desselben au? einem verbrecherischen Eang beruhen. Die Ausführungen, mit denen
es die Gefährlichkeit verneint, tragen jedoch die Entscheidung. Hassgebend für die "Gefährlichkeit" ist, ob
nach der Gesamtwürdigung der Taten eine bestimmte vVahr-
scheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch in Zukunft durch strafbare Handlungen, die seinem verbrecheri-
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: isto Es weisst auf die "Atmosphäre" der damaligen Zeit ‚0, wad die. ‚Geneigtheit von Geschäf tspartnern zu "Kompensati- "" - onsgeschäften" hin. Damit bringt das Gericht zum Ausdruck,
schen Heng entspringen, den Rechtsfrieden erkeblich . stören wird (RGSt 68, 155; BGE 1 StR 54/51, Urt vom 4. April:1951).
Das Urteil hebt hervor, dass bei den jetzt zur Abur- ‘teilung gelangenden Fällen "die verworrenen Zeitverhältnisse eine massgebliche Rolle" spielten. Ss führt weiter "aus, dass die "Matwurzelt eine Reihe der Straftaten in dem wirtschaftlichen Niedergang des Geschäftes zu suchen
dass, wenn der. Angeklagte auch einen Hang zur Verübung R von Betrügereien hat, der massgebende Grund für die vorlie-;, genden Taten die damaligen besonderen Verkältnisse mit \ ihren. allgemeinen Verfallserscheinungen gewesen sind. Da diese Verhältnisse in Wegfall gekommen sind und samit der Hauptantrieb für die Verfehlungen des Angeklagten beseitigt wurde, hat es für den allein entscheidenden Zeitpunkt der Urteilsfällung ‚die bestimmte “ahrscheinlichkeit der Wiederholung und die dadurch drohende Störung des Rechtsfriedens nicht feststellen können. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum, insbesondere Verkennung des Begriffes der Gefährlichkeit im Sinne des § 20 a StGB, nicht erkennen. on
II. Revision. des Angel: legten.
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Berücksichtigt werden können nur die zu Protokoll des Urkundsbeanten gegebenen Erklärungen. Die Austührun- ‚gen in dem Schreiben vom 28. Mai 1951 sind in der Revi-
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ad Be
. “ und
sion unbeachtlich, da sie nicht in der in § 345 Abs 2 StPO vorgesehenen Form vorgebracht sind (2eSt 18, 104, 64, 63).
Das Revisionsvorbringen, der Angeklagte sei in seiner Verteidigung beschränkt worden, da das Gericht und die Staatsanwaltschaft auf seine Anträge nicht eingegangen seien und einen Teil der Zeugen nicht vernommen hätten, entbehrt der Grundlage. Nach der Sitzungsnicderschrift hat der Angeklagte ausdrücklich erklärt, dass er keine weiteren 3eweisamträge stellen und ?rühere, im Vor- und Eauptverfahren und in der Eauptverhandlung gestellte Beweisamträge für erledigt erkläre und sie zurücknehme. Damit sind diese ‘Ver? ahrensrügen hinfällig (§ 245 StPO).
Mit dem Verzicht Ges Angeklagten auf weitere Beweiserhebung wird nun zwar die nach § 244 Abs 2 S+4PO dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht nicht beseitigt. Eine Verletzung derselben liegt aber nur vor, wenn das Gericht die Pflicht zur Wahrheitserforsckung verkannt oder ihr zuwider gehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte, oder diese wenigstens nahelegte (3CHE 1 StR. 73/50, Urteil vom 27. Februar 1951). Die Revision bringt aber keine Tatsachen vor, die eine solche Verletzung _ der Aufklärungspflicht durch ‘as Gericht aufzeigen. Die
Angriffe der Revision richten sich vielmehr in unzulässi-
ger Weise gegen äie tatrichterliche Beweiswürdigung.
Das gilt auch bezüglich des Vorbringens, das Gericht habe
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nicht genügend geklärt, ob der Angelilagte im Feil 14, Schlafzimmer, vermindert zurechrungsfähig gewesen sei.
Im übrigen wird auf die Ausführungen su der Revision der Staatsanwaltschaft verwiesen.
Die Strafzumessungsgründe begegnen, soweit das Urteil bestehen bleibt, keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision des Angeklagten ist somit unbegründet und zwar auch,soweit auf die 2evision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben wurde, da der Angeklagte durch die fehlerhafte Entscheidung richt beschwert war.
Krauss Koeniger Dr. Dotterweich Baldus ludwig
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