§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 235
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.03.2006 – 2 BvR 486/05Zitiert von 9
- KG, 12.07.2021 – 5 Ws 112/20, 5 Ws 112/20 - 121 AR 124/20Zitiert von 1
- BVerfG, 13.02.2019 – 2 BvR 2136/17Nichtannahmebeschluss: Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gem § 359 Nr 6 StPO setzt Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR voraus - gütliche Einigung im Individualbeschwerdeverfahren gem Art 39 EMRK (juris: MRK) stellt keinen Wiederaufnahmegrund gem § 359 Nr 6 StPO dar - keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gem Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GGZitiert von 2
- BVerfG, 04.12.2023 – 2 BvR 1699/22Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Versagung der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach § 359 Nr 6 StPO (Konventionsverletzung) - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 3
- OLG Köln, 15.07.2013 – 2 Ws 288/13
- OLG Frankfurt am Main, 29.06.2012 – 1 Ws 3/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 09.06.2026 – StB 35/26
- OVG NRW, 17.04.2026 – 13 A 862/25
235 Entscheidungen zu § 359 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 359 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,
1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.