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BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 1 StR 31/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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-T1i 1_StR 31/55 2266 078

Zn Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fabrikdirektor Emil Ta EB aus Albbruck, geboren am @. ED ED in to, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Meineids u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bunäesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Waldshut vom 23. Juli 1954, soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt ist, mit den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen und ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des

“ Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Freiburg im Breisgau.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

em

Gründe§

Der Angeklagte ist vom Landgericht schuldig gesprochen des Meineides unter den Voraussetzungen des § 157 StGB, der uneidlichen Falschaussage, der Untreue, eines fortgesetzten Vergehens gegen §§ 8, 6 WiStG vom 26. Juli 1949 sowie der Begehung von 10, zum Teil in Fortsetzungszusammenhang verübten Vergehen gegen die Bestimmungen über die Devisenbewirtschaftung; ferner der in fortgesetzter Tat begangenen, mit fortgesetzter Urkundenfälschung tateinheitlich zusammentreffenden Hinterziehung von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Notopfer Berlin sowie der fortgesetzten Hinterziehung von Umsatzsteuer, wobei alle diese wiederum als in Tateinheit stehend mit einem fortgesetzten Vergehen gegen §§ 21, 6 WiStG 1949 angesehen worden sind. Der Angeklagte ist deswegen zu einer Gesautstrafe von fünf Jahren Gefängnis sowie Geldstrafen von 50.000 Dü (Untreue), 50.000, 10.000, 4.000, 10.000, 20.000 und 200 DM (Devisenvergehen) und 500.000 Di (Steuerhinterziehung) verurteilt worden. Von der Anklage eines Vergehens gegen § 12 UWG ist er freigesprochen worden, Auf die Gesamtstrafe ist von der seit dem 2. Oktober 1952 laufenden Untersuchungshaft ein Jahr angerechnet worden. Die bürgerlichen Ehrerrechte hat das Landgericht auf drei Jahre aberkannt (§ 161 Abs 2 StGB). Schließlich ist im Zusammenhang mit den Devisen- und Steuervergehen auf Einziehung und Veröffentlichungsbefugnis erkannt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die vom Verteidiger auf Grund ausdrücklicher Ernmächtigung (§ 302 Abs 2 StPO) auf die Verurteilung wegen Untreue, Meineids, uneidlicher Falschaussage sowie Devisenvergehens im Falle X B A des Urteils und auf den Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft beschränkt worden ist. Er beantragt im Umfang der Aufhebung Freispruch sowie volle An-

rechnung der Untersuchungshaft, hilfsweise Zurückverweisun an das Landgericht Freiburg.

Die Revision hat Erfolg, soweit der Angeklagte wege Untreue verurteilt ist. Ia übrigen ist sie unbegründet.

I. Untreue.

Der Angeklagte ist seit 1946 kaufmännischer Direkto der Papierfabrik AB (PFA), einer handelsrechtlich unselbständigen Tochterfirma der Gesellschaft für Holzstof bereitung in BB (CfHo), welche eine Aktiengesells chaft schweizerischen Rechts ist. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Einzelstrafe von drei Jahre Gefängnis und einer Geldstrafe von 50.000 DM, hilisweise für je 2.000 DM einem Tag Gefängnis verurteilt. Es stellt fest, der Angeklagte habe aus der nicht durch die Bücher nachgewiesenen "schwarzen Kasse" der PPA in der Zeit nach der Währungsreforn bis zu seiner am 2. Oktober 1952 erfoleten Festnahme einen Betrag von mindestens 860.000 DM für eigene Zwecke vorschußweise entnommen und verwendet (SK Fehlbetrag). Er sei zu dieser der Geschäftsleitung der GfHb allerdings nicht bekannten Vorschußentnahme zwar berechtigt gewesen oder habe sich mindestens für dazu berechtigt halte können, da er zur Zeit der Entnahme der Gelder rückerstattungswillig und -fähig gewesen sei. Er habe aber die ihm obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der GfHo wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt, indem er die Entnahme von mindestens 750.000 DM der G£fHo gegenüber abgestritten habe: Dadurch sei sie in ihrem Vermögen geschädigt; sie müsse jet gegen den Angeklagten im Prozeßweg vorgehen; das verursacl® ihr besondere Kosten, auch müsse sie mit erheblichen Schwi® rigkeiten rechnen, weil der Angeklagte seine Ersatzpflicht bestreite und die von ihm freiwillig geführten Aufzeichnun gen über die schwarze Kasse vernichtet habe in der Absicht: sich seiner Ersatzpflicht zu entziehen. Damit habe der Ange

klagte sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 StGB (2. Fall) schuldig gemacht.

Ein Vergehen der Unterschlagung hat das Landgericht verneint, weil der Angeklagte bei der Entnahme der Gelder noch rückzahlungswillig gewesen sei. Einen besonders schweren Fall der Untreue hat das Landgericht ebenfalls nicht angenommen, da der Angeklagte der infolge des Mangels jeder Aufsicht an ihn herantretenden starken Versuchung erlegen

sei.

A) Verfahrensrügen.

1.) Verlesung der Aussagen der. Schweizer. Zeugen.

Die Revision beanstandet den Gerichtsbeschluß, wonach dem Verteidiger die Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft dem Gericht überreichte Liste der den Schweizer Zeugen besonders zu stellenden Fragen verweigert wurde.

Die Zeugen sollten im Wege der Rechtshilfe durch die zuständige Dienststelle in der Schweiz vernommen werden, da sie sich geweigert hatten, vor dem deutschen Gericht zu erscheinen. Staatsanwaltschaft und Verteidigung reichten darauf dem Gericht je eine Liste der an die Zeugen zu stellenden Fragen ein,Während die Verteidigung der Staatsarwaltschaft einen Durchschlag ihrer Liste überließ, verweigerte die Staatsarwaltschaft der Verteidigung die Einsichtnahme in die ihre, und das Gericht billigte durch den beanstandeten Beschluß die Haltung der Staatsanwaltschaft. Die Aussagen der auf Grund des Rechtshilfeersuchens vernommenen Zeugen wurden in der Hauptverhandlung in allseitigem Einverständnis gemäß § 251 Abs 1 Nr 2 und 4 und Abs 2 StPO verlesen. Durch Gerichtsbeschluß wurde später die nochmalige Vernehmung von drei der fünf Schweizer Zeugen im wege der Rechtshilfe angeordnet; die so entstandenen Aussagen wurden ebenfalls in allseitigem Einverstänänis ge-

OR en R

mäß denselben Gesetzesvorschriften verlesen. Die Revision sieht die §§ 240, 224, 338 Ziff 8 StPO als verletzt an.

Die Rüge scheitert bereits daran, das die Aussugen der mittels Rechtshilfeersuchens vernommenen Schweizer Zeu gen im allseitigen Einverständnis, also auch mit Zustimmu des Angeklagten und der Verteidigung verlesen wurden. Yen der Verteidiger glaubte, die Aussagen seien auf Grund eine gesetzeswidrigen Verfahrens zustande gekommen, hätte er sich nicht mit der Verlesung einverstanden erklären dürfen, sondern ihr widersprechen müssen. Das ist nicht geschehen, wie die Verhandlungsniederschrift ergibt. Es hätte der Ver teidigung weiterhin freigestanden, nach der Verlesung der Zeugenaussagen die erneute Vernehmung der Zeugen zu weiteren, von ihr zu stellenden Fragen zu beantragen, wie dies ja auch tatsächlich bei drei der fünf Zeugen geschehen ist. Schon hiernach kann das Urteil auf dem Verfahren des Gerichts, das zu der Vernehmung der Zeugen führte, nicht beruhen (§ 337 Abs 1 StPO), und die Verteidigung ist nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne des § 338 Nr 8 StPO beschränkt worden (vgl BGHSt 1, 284 und BGH 5 StR 79/52 vom 21. August 1952).

Danach erübrigt sich eine Erörterung, ob der Revision beigetreten werden kann, wenn sie meint, die schriftlichen Fragen an die Zeugen seien bereits damit, daß die Listen seitens der Staatsamwaltschaft und der Verteidigung bei dem Gericht eingereicht waren, im Sinne des § 240 StPO "gestellt" gewesen, und ob diese Fragen hiermit nicht vielmehr nur angeregt, aber erst in dem Augenblick gestellt wurden, als sie an die Zeugen gerichtet wurden.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß laut Sitzung”

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niederschrift einer großen Anzahl namentlich aufgeführter

Zeugen ihre im Ermittlungsverfahren erstatteten Aussagen vor-

gehalten worden seien, indem der Vorsitzende sie ganz oder teilweise verlesen habe, ohne daß die Voraussetzungen des

§ 253 StPO (Erinnerungslücken des Zeugen oder Widersprüche wit früheren Aussagen) vorgelegen hätten und ohne daß die Verlesung auf den "hierauf bezüglichen Teil des Protokolls" beschränkt worden sei. j

Die Rüge scheitert daran, daß § 253 StPO die Verlesung der früheren Aussagen zum Zwecke des unmittelbaren Beweises im Auge hat, während hier die Niederschriften über die früheren Aussagen nur herangezogen worden sind, um im Wege des Vorhalts eine vollständige und widerspruchsfreie Aussage der Zeugen zu erzielen. Solche Vorhalte unterliegen nicht den Beschränkungen des § 253 StPO (BGHSt 3, 199, 201). Ist ein Prozeßbeteiligter der Meinung, daß die Vorhalte des Vorsitzenden an einen Zeugen in irgendeiner Einsicht zu beanstanden seien, so kann und muß er, um das Rügerecht nicht zu verlieren, die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs 2 StPO herbeiführen. Da die Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und die darauf ergehenden Entscheidungen des Gerichts nach § 273 StPO in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden müssen, wäre die Beanstandung einer unsachgemäßen Handhabung des Rechts zu Vorhaltungen durch den Vorsitzenden auch für das Revisionsgericht feststellbar. Im vorliegenden Falle ergibt jedoch die Sitzungsniederschrift nichts in dieser Richtung (BGHSt 3, 199, 202; vgl auch BGHSt 3, 368, 369 f).

Wenn die Revision rügen wollte, in einem Fall (Zeuge StB) habe sowohl die Staatsanwaltschaft wie die Verteidigung die ganze Verlesung der früheren Aussage ohne die oben angegebenen gesetzlichen Voraussetzungen beanstandet, so hätte’es ihr freigestanden, eine Berichtigung oder Er-

PIpPFL FRERER TE pH Ban

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gänzung der Sitzungsniederschrift zu beantragen, was aler nicht geschehen ist. In übrigen wird der Vorgang in der

Gegenäußerung des Überstaatsanwalts TB, zuf den der Beschwerdeführer sich beruft, nicht bestätigt, und es ist weiterhin nicht ersichtlich, welche Folgen der angeblich z weit gehende Vorhalt in dem einen Fall gehabt haben und in wiefern das Urteil darauf beruhen soll.

) Rüge mangelnder Aufklärung kinsi 8

Die Revision macht geltend, die Verurteilung des A geklagten wegen Untreue sei auf Grund eines anderen Lebens vorgangs erfolgt, als er der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegen habe und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei; weder der Ängeklagte noch der Verteidiger hätten sich zu diesem neuen Vorwurf äußern können. Der Angeklagte sei, vom Standpunkt des Gerichts folgerichtig, auch nur wegen einer Untreuenandlung, nicht wegen fortgesetzter Untreue, wovon Anklage und Eröffnungsbeschluß ausgingen, verurteilt worden. Das Verfahren des Gerichts verstoße gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs StPO) sowie gegen das Erfordernis der Einheitlichkeit der abgeurteilten mit der im Eröffnungsbeschluß zur Last geleg Tat (§ 264 StPO); es stelle eine "Überrumpelung" des Angeklagten im Sinne der Entscheidung RGSt 76, 82 dar. Ein Ven stoß gegen die Hinweispflicht im Sinne des § 265 StPO ist zwar nicht unter Anziehung dieser Gesetzesvorschrift, wohlf aber nach dem Gesagten sinngemäß ebenfalls als gerügt anzusehen.

Die Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue.

Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen davon aus, 0# Angeklagte habe die ihm zur Last gelegte Untreue in Torte?

setzter Tat bereits dadurch begangen, daß er fortlaufend in zahlreichen Einzelfällen Mittel der "schwarzen Kasse" nicht für betriebliche Zwecke verwendete, sondern für sich selbst beiseite brachte. In der Anklageschrift wird hierzu gesagt: "Die schwarze Xasse war für den Angeschuldigten die stereotype Formel, auf die er im Betrieb alle seine Machenschaften brachte, zu deren Durchführung er sich der Mitarbeiter und Angestellten bedienen mußte" (S 46 der Anklageschrift vom 12. Oktober 1953). Demgegenüber wird im Urteil ausgeführt, nicht in der ffberführung von Geldern in die als vorhanden festgestellte - Nschwarze Kasse", auch nicht in der Entnahme von sitteln (Vorschüssen) aus dieser Xasse für persönliche Zwecke, sondern erst in dem später und einmalig gefaßten Intschluß, die als Vorschuß entnommenen Gelder nicht zurückzuerstatten, liege die Untreue. Damit ist der Zeitpunkt der Fassung des Untreuevorsatzes von dem Augenblick der Entnahme der Gelder auf den Augenblick verschoben, in dem der Angeklagte sich

entschlossen haben soll, die entnommenen Gelder nicht zurück-

zuerstatten.

Zwar verstößt das Verfahren des Gerichts entgegen der Ansicht der Revision nicht gegen § 264 StPO, wonach Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage (dem Eröffnungsbeschluß) bezeichnete Tat zu sein hat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Die Übereinstimmung der Tat im Sinne des Eröffnungsbeschlusses und im Sinne des Urteils ist gewahrt, solange beiden derselbe geschichtliche Vorgang zugrunde liegt (BGH 1 StR 710/52 vom 13. Oktober 1953, MDR 1954, 17). Diese Voraussetzung desselben geschichtlichen Vorgangs ist hier erfüllt: Eröffnungsbeschluß wie Urteil gehen von der Veruntreuung von Betriebsgeldern auf dem Wege über die "schwarze Kasse"

aus,

wc Mn

Dagegen rügt die Revision mit Recht die Verletzung der Aufklärungspflicht. Es ist, trotz der Einheitlichkeit des geschichtlichen Vorgangs, ein wesentlicher Unterschieg. ob der Angeklagte den Entschluß zur Untreue schon gefaßt hatte. als er die Gelder der "schwarzen Kasse" in zahlreichen Einzelbeträgen für persönliche Zwecke entnahm und verwendete, oder ob er in diesem Augenblick noch gewillt und in der Iage war, die in erlaubter Weise und erlaubten Umfang entnommenen Gelder zurückzuerstetten, und sich erst später einmalig handelnd entschloß, die Gelder nicht zurück zuerstatten. Dieser neue Gesichtspunkt änderte nicht nur die rechtliche Würdigung, indem er eine natürliche Handlung anstelle einer fortgesetzten Tat setzte; er änderte vor allem in einem wesentlichen Punkt die Art des Vorwurfs, der dem Angeklagten gemacht wurde. Das Gericht war verpflichtet, den Sachverhalt in dieser Hinsicht aufzuklären, vor allem den Angeklagten eingehend zu dem andersartigen Vorwurf zu vernehmen. Dieser bedingte eine wesentlich andere Verteidigung des Angeklagten, zu der ihm durch Erörterung, insbesondere eingehende Vernehmung, Gelegenheit gegeben werden mußte (§ 244 Abs 2 StPO), dies umsomehr, als es sich um einen inneren Vorgang handelte, über den in erster Linie der Angeklagte selbst Bescheid wissen mußte.

Eine eingehende Aufklärung des neu hervorgetretenen Gesichtspunkts der späteren Fassung des Untreuevorsatzes ist offensichtlich unterblieben. In der Gegenäußerung der Staatsanwaltschaft zu dieser Revisionsrüge heißt es lediglich, das Gericht habe dem neuen Gesichtspunkt; daß der Angeklagte berechtigt war, auch Vorschüsse für persönliche Zwecke der "schwarzen Kasse" zu entnehmen, durchaus seine Aufmerksamkeit zugewendet; so habe es eine ganze Anzahl von Fragen an den Angeklagten gerichtet, die der Klärung jenen sollten, wie er sich eine spätere Abrechnung vorge‘

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stellt habe, insbesondere wie eine Abrechnung möglich sein sollte, nachdem er eingeräumt hatte, Unterlagen über die Verwendung der Mittel nicht mehr zu besitzen und aus dem Gedächtnis nicht sagen zu können, wohin die einzelnen Beträge geflossen sind; es habe kein Zweifel bestehen können,

daß das Gericht Feststellungen darüber zu treffen beabsichtigte, was von der Behauptung einer noch immer in Aussicht genommenen Abrechnung gehalten werden konnte; damit sei auch genügend Gelegenheit gegeben gewesen, Erklärungen hierzu abzugeben.

Auch wenn man von dieser Erklärung der Staatsanwaltschaft ausgeht, ist nicht dargetan, daß die Absicht des Gerichts. den Untreuevorsatz für einen späteren Zeitpunkt als den im Eröffnungsbeschluß angenommenen festzustellen, in der Hauptverhandlung klar zutage trat, so daß der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen. Die Erörterung der Frage, wie der Angeklagte sich eine spätere Abrechnung vorgestellt und ob er sie überhaupt beabsichtigt habe, war auch vom Standpunkt des Eröffnungsbeschlusses zum mindesten für das Strafmaß von großer Bedeutung; wenn das Gericht in dieser Richtung Fragen stellte, so deutete das noch nicht mit der nötigen Klarheit auf den veränderten Vorwurf hin, der nunmehr dem Angeklagten gemacht werden sollte.

Aber auch das Urteil selbst spricht dafür, daß der Angeklagte keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf der späteren Fassung des Untreuevorsatzes zu äußern. Denn das Urteil gibt als Verteidigung des Angeklagten gegen diese neue Beurteilung des zur Anklage gestellten Vorgangs nur (UA S 144) seine „tellungnahme zu der Frage wieder, aus welchen Gründen er die Aufzeichnungen über die Entnahmen aus der "schwarzen Kasse" vernichtet hat. Es findet sich aber kein Wort der Verteidigung des Angeklagten

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etwa zu der Feststellung des Gerichts (UA S 145), daß der Angeklagte auch seiner Firma gegenüber behauptet hat, Gie entnommenen Gelder im Firmeninteresse verwendet zu haben. und daß er damit auch der Firma gegenüber seine Erstattung pflicht abgestritten habe. Diese Feststellung wird nur auf die durch den Verteidiger an die Direktoren der G£fHo gerichteten Fragen gestützt, die übrigens im Urteil nicht wiedergegeben sind, so daß das Revisionsgericht diese Fest-I. stellung nicht darauf nachprüfen kann, ob sie frei von Rechtsirrtum getroffen worden ist. Es ist kaum anzunehmen, daß der Angeklagte zu dieser wichtigen Feststellung nichts zu sagen gehabt hätte. Seine Verteidigung zu den übrigen Anklagepunkten spricht für das Gegenteil. Es ist daher auch aus der Begründung des Ürteils eine Bestätigung dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte zu den dem Schuldspruch nach der inneren Tatseite zugrunde gelegten Feststellungen des Urteils kein hinreichendes Gehör gefunden hat, weil er von dem neuen Blickpunkt, unter dem das Gericht den Untrew vorsatz als gegeben ansehen wollte, nicht unterrichtet wurde und sich deshalb nicht dazu äußern konnte.

Es ist auch die Möglichkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen, daß das Urteil im Schuldspruch zur Untreue auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs 2 StPO beruht. Zwar äußert sich die Revisionsbegründung nicht darüber, wie der Zngeklegte sich gegen den neuen Vorwurf verteidigt hätte, wenn er in der Hauptverhandlung dazu befragt worden wäre. Sie weist lediglich darauf hin, daß es in diesem Punkt an einer Einlassung des Angeklagten überhaupt fehle, und sagt, durch weitere Fragen an die Schweizer Zeugen hätte sich "evtl-" beweisen lassen, daß ein Vorsatz, nicht zurückzuzahlen;: gar nicht vorhanden gewesen sein könne, ohne diese Fragen im einzelnen anzugeben. Sie meint weiter, der vom Gericht ' angenommene Sachverhalt habe zu weiterer Aufklärung geäräne

. Fr f

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auch dies ohne Angabe von Einzelheiten. Jedoch kann bei einer so wichtigen und auffallenden Lücke in der Aufklärung des Sachverhalts nicht verlangt werden, daß der Angeklagte

diese seine Verteidigung sckon im Revisionsverfahren im einzelnen vorträgt, es ist vielmehr von der Möglichkeit auszugehen, daß der Angeklagte in einer neuen Hauptverhandlung beachtliche Gesichtspunkte vorzubringen hat, mit denen sich der Tatrichter auseinandersetzen muß. Es ist danach nicht auszuschließen, daß das Urteil im angegebenen Umfang auf dem geschehenen Gesetzesverstoß beruht. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben (vgl BGHSt 2, 371, 374; 1 StR 658/51 vom 12. Februar 1952).

Ob das Landgericht dadurch, daß es den Angeklagten nicht auf den Yechsel des rechtlichen Gesichtspunkts (eine natürliche Handlung statt einer fortgesetzten Tat) hinwies, gegen § 265 StPO verstoßen hat, kann hiernach auf sich beruhen.

4.) Weitere, Aufklräungsrüge nach $_244 Abs_2_ StPO hinsichtlich der Bewertung der, yon. den Schweizer Direktoren der. G£Ho erstatteten Aussagen.

Das Landgericht führt aus:

"Der Umstand, daß die Zeugen ROSE, 2r. > und CE sich dahingehend geäußert haben, daß sie

es für möglich halten, daß der Angeklagte im Firmeninteresse kusgaben aus der schwarzen Kasse in der von ihm behaupteten Höhe gehabt habe, vermag an dieser Überzeugung des Gerichts"! - vom Tatbestand der Untreue - "nichts zu ändern. Ihre Bekundungen beruhen im wesentlichen nur auf Mutmaßungen. Sie haben sich um die Vorgänge der schwarzen Kasse so gut wie überhaupt nicht gekümmert. De sie sich in der hier in Betracht kommenden Zeit (Währungsreform bis Anfang Oktober 1952) nicht in

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Deutschland, sondern im Auslande befunden haben, vermögen sie aus eigener Kenntnis und Erfahrung nicht zu beurteilen, ob und in welchem Umfang nach den damals bestehenden Verhältnissen der Einsatz schwarzer Mittel erforderlich oder nützlich war."

Der Revision ist zuzugeben, daß das Gericht die Feststellung über den Auslandsaufenthalt der drei Zeugen und die sich daraus für sie ergebende Unmöglichkeit, die Frage der "schwarzen Kasse" zu beurteilen, anscheinend ohne genü gende Aufklärung, insbesondere ohne Befragung der Schweize Zeugen getroffen hat. Das Gericht hat sich eber bei der RBewertung der Aussagen der drei Zeugen nicht nur von dieser Überlegung leiten lassen, sondern außerdem und ersichtlich in erster Linie erwogen, daß die Bekundungen der Zeugen in wesentlichen nur auf Mutmaßungen beruhen, da sie sich um die Vorgänge der "schwarzen Kasse" so gut wie überhaupt nicht gekümmert haben. Diese Feststellung ist allein bereits geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu tragen, so daß das Urteil auf der mangelnden Aufklärung des vom Landgericht angeführten weiteren Gesichtspunktes jedenfalls nicht beruht.

5.) Übersch en_ des zulässigen Rahmens der Beweis-

- Iten u.

würdigung (S 30 ir der Revisionsbegründung).

Die Revision rügt, daß das Urteil des Landgerichts (U S 149) davon ausgeht, die Geschäftsleitung der GfHo habe er warten können und dürfen, daß der Angeklagte ihr über die Vorgänge der "schwarzen Kasse" Rechenschaft geben und seinef | Privatentnahmen offenbaren werde, während die schriftlich ’ festliegende Aussage des Zeugen RB vörtiich dahi! laute, daß der Angeklagte der Geschäftsleitung "nicht rech® schaftspflichtig" gewesen sei, Das Gericht habe damit "den

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zulässigen Rahmen der Beweiswürdigung überschritten", womit ein Verstoß gegen § 261 StPO gerügt werden soll.

Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Gericht trotz des Bestreitens des Angeklagten und trotz der wiedergegebenen Aussage des Direktors der G£fHo, des Zeugen RB-GEB, nicht gehindert war, festzustellen. daß der Angeklagte der Geschäftsleitung der GfHo doch rechenschaftspflichtig gewesen ist, wenn das Urteil auch nicht darlegt. auf Grund welcher Erwägungen es zu diesem Ergebnis gekommen ist.

Ersichtlich wollte das Gericht aber sagen, daß der Angeklagte angesichts der ungewöhnlichen und der Geschäftsleitung nicht bekannten Höhe sowohl der "schwarzen Kasse" wie seiner persönlichen Entnahnen der Geschäftsleitung doch rechenschaftspflichtig gewesen sei, zum mindesten hinsichtlich der von ihm entnommenen unä zurückzuerstattenden Beträge, was Cie Revisionsbegründung (S 32) offenbar selbst anerkennt. Das ist aus der im Urteil gewählten Fassung zu folgern (die Geschäftsleitung "konnte und durfte erwarten", daß der Angeklagte Rechenschaft geben werde).

6.) Die Aufklärungsrüge, aus, $. 244, Abs_2, StPO, hinsicht-

lich der Rolle des flüchtigen technischen Direktors der_PEA

und Mitdirektors des Angeklagten, des, Zeugen. Hop (Revisionsbegründung S 42).

Diese Rüge erledigt sich schon damit, daß es der Verteidigung, wenn ihr "die absolute Mitwisserschaft Hose cs. klar" war, freigestanden hätte, die entsprechenden Fragen an die Schweizer Zeugen zu stellen. Inwiefern hier das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich.

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B) Sachrüge.

Die von der Revision gegen den Schuldspruch erhobenen Rügen erschöpfen sich in Angriffen gegen die bindenden Fest stellungen des Tatrichters, auch soweit sie aus den Gesicht punkten der unrichtigen Anwendung sachlichen Rechts, der Ye letzung des Grundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagt des Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie & Außerachtlassung allgemein anerkannter Auslegungsregeln erhoben worden sind. Da die Verurteilung wegen Untreue bereit auf die unter I A 3 behandelte Verfahrensrüge aufgehoben ve den muß, erübrigt sich insoweit eine eingehende Behandlung der sachlichrechtlichen Beanstandungen, von denen keine als durchgreifend angesehen werden kann.

zu B 18:

Das Landgericht stellt fest, daß bezüglich der einzelnen Einnahmeposten für die "schwarze Kasse" jeweils Mitwisser vorhanden waren, daß aber außer dem Angeklagten nie-I mand einen Gesamtüberblick über diese Kasse besaß. Davon, daß ihr Bestand "leicht errechnet" werden konnte, wie die Revision behauptet, kann schon angesichts der Schwierigkeiten, die das Landgericht in monatelanger Verhandlung bei der Feststellung des Betrags’ dieser Kasse zu bewältigen hatte, keine Rede sein. Wenn der Tatrichter unter diesen Ur ständen die Veruntreuung bei der Einnahme im Hinblick auf die Mitwisser als ausgeschlossen bezeichnet, sie aber bei dem Verschwindenlassen von nahezu 50 % der Einnahmen durch den Angeklagten nicht als durch die Hitwisserschaft ausg® schlossen ansieht, so ist dies nicht zu beanstanden.

Zu Blb;

| |

Das Landgericht sieht die Schädigung der GfHo in der: Notwendigkeit, angesichts des Bestreitens des Angeklagten

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einen umfangreichen und schwierigen Zivilprozeß zu führen. Daß dieser "zweifelhaft" sei, sagt das Landgericht nicht, Darin, daß die Strafkammer - trotz dieser anerkannten Beweisschwierigkeiten - im Strafverfahren die Schuld des Angeklagten festgestellt hat, liegt schon angesichts der langen Dauer dieses Verfahrens kein unüberbrückbarer Widerspruch. Zu Bl ec:

Das Zandgericht stellt fest, daß die Behauptung des Angeklagten, es steckten in dem Konto Gab 110.000 DM der "schwarzen Kasse", widerlegt sei, da der Angeklagte diese 110.000 DM bereits endgültig für sich oder Frau Gag» angelegt habe. Es zieht aber diese 110.000 DM von der vom Angeklagten veruntreuten Summe ab, weil es den Untreuevorsatz des Angeklagten nicht im Zeitpunkt der Entnahme von Geldern aus der "schwarzen Kasse", sondern erst in dem Augenblick als gegeben ansieht, in dem er beschloß, die entnommenen Gelder nicht zurückzuzahlen, und ihre Entnahme mit Ausnahme der 110.000 DM auf dem Konto Gab abstritt. Das ist denkgesetzlich vom Standpunkt des Landgerichts aus folgerichtig. Der Angeklagte ist deshalb in Höhe dieser 110.000 DM nicht verurteilt worden. Die Verteidigung hat diesen Punkt auch in der Hauptverhandlung für erledigt erklärt. Im übrigen vgl hierzu die Ausführungen unter C.

Zu B_1_d:

Diese Rüge ist im wesentlichen bereits behandelt (oben unter A 5). Sachlichrechtlich zieht die Revision in Zweifel, ob vor der "Abrechnung" bereits der mangelnde Rückerstattungswille festgestellt werden könne. Bedenken bestehen hiergegen jedoch nicht.

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zu B 18: Die Kevision meint, es sei widerspruchsvoll und verstoße gegen die allgemeine Lebenserfahrung, wenn im Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe die Lufzeichnungen über die "schwarze Kasse!‘ im eigenen Interesse vernichtet und nicht. um sie der Einsicht der Steuerfahnder zu entziehen Der Angeklagte habe, so führt die Revision aus, ke Aufzeichnungen zu machen brauchen und solle sie trotzdem ke seitigt haben, um sich einer Nechenschaft zu entziehen, zu der er überhaupt nicht verpflichtet war. In Wahrheit habe er die schriftlichen Unterlagen nur den Stewerfahndern ent-

ziehen wollen.

Ein. Widerspruch in den Feststellungen des Gerichts besteht nicht. Es ist davon auszugehen, daß der Angeklagte, wenn auch ohne Rechtspflicht, Aufzeichnungen über die "sch ze Kasse!" geführt hatte, Also konnte er bei ihrer Vernicht auch den Zweck verfolgen, seine Rückerstattungspf2licht unbeweisbar und damit hinfällig zu machen. Diese Feststellung verstößt auch nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Das Landgericht war endlich nicht gehindert, bei dem Meineid den Beweggrund der Furcht vor den Steuerfahndern zugunsten des Angeklagten zu unterstellen - dies wird später noch zu erörtern sein -, bei der Vernichtung der Unterlagen ihn dagegen zu verneinen,

Zu B1_f:

Die Feststellung, daß die vom Angeklagten geführte "schwarze Kasse" in den Augen anderer Zeugen und Sachverständigen "völlig aus dem Rahmen fiel", war für die Gesamt beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten von Bedeut Zu_B_1_g:

Wenn die Strafkammer den Mindestbetrag der vom Angeklagten veruntreuten Summe mit dem Fehlbetrag gleichsetzt:

AT

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der nach Berücksichtigung seines eigenen Vorbringens und aller Umstände des Falles nicht aufgeklärt und vom Angeklagten nicht belegt werden kann, so ist dies nicht zu beaunstanden.

zu Blh:

Die Beweisführung verstößt insoweit weder gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten", noch bedeutet sie, daß dem Angeklagten in unzulässiger “eise die Beweislast aufgebürdet wurde. Das Landgericht übersieht auch nicht die Möglichkeit, daß der Angeklagte gewisse Summen für strafbare Zwecke, z.B. als "Schmiergelder", ausgegeben haben kann, sondern setzt sich damit an mehreren Urteilsstellen auseinander (UA S 129, 135 £, 141 £).

Diese Rüge ist, soweit sie verfahrensrechtliche Verstöße betrifft, bereits behandelt (oben A 6). Die Revision versucht im übrigen vergeblich, darzutun, daß das Landgericht trotz der von ihm getroffenen Feststellungen immer noch in verschiedener Richtung Zweifel gehabt, also zuch hier gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" verstoßen habe. Die Rüge greift nicht durch.

C) Ergebnis.

Die rechtliche Beurteilung, die das Landgericht dem von ihm festgestellten Sachverhalt hat zuteil werden lassen, läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Wenn der Angeklagte sich entschloß, die aus der "schwarzen Kasse" entnommenen Gelder nicht zurückzuerstatten, und in Ausführung dieses Entschlusses die von ihm freiwillig geführten Unterlagen über diese Kasse vernichtete sowie die Entnahme von Geldern aus der "schwarzen Kasse" für eigene Zwecke abstritt. so

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sieht das Landgericht mit Recht spätestens hierin einen y sätzlichen Verstoß des Angeklagten gegen die ihm obliegen im Urteil einwandfrei dargelegte Treupflicht sowie eine

Schädigung der GfHo schon mit Rücksicht darauf, daß sicn einen schwierigen Rechtsstreit führen muß, um zu ihrem Gel zu gelangen.

Die Rechtsausführungen des Landgerichts werden auch der Revision im wesentlichen nicht angegriffen.

Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf Folgend hingewiesen:

Sollte das Landgericht wieder zu der Feststellung gelangen, daß der Angeklagte mindestens 860.000 DM der "sch zen Kasse" [für eigene Zwecke entnommen und nicht zurückerstattet hat (UA S 119), so wird es Gelegenheit haben, ernea unter Erschöpfung aller Beweismöglichkeiten zu prüfen, ob der Angeklagte wirklich zur Entnahme eines so hohen Betrag ohne Kenntnis der Geschäftsleitung in Basel schon deshalb berechtigt war oder sich für dazu berechtigt halten äurfte, weil er zur Zeit der Entnahme dieser Gelder rückerstattungs willig und auch -fähig war, wie das Urteil (UA S 147) annimmt. Dabei wird zu beachten sein, daß die Geschäftsleitung nur die Tatsache der Führung einer "schwarzen Kasse", jedoch nicht deren Höhe kannte, die das lLandgericht selbst als ungewöhnlich ansieht; weiter wird der Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß die Geschäftsleitung Anfang 1952 die Auflösung der "schwarzen Kasse" anoränete, der /ngeklaß te aber noch im Juli 1952 30.240 DM und im September 1952 12.390 DM für die "schwarze Kasse" in Anspruch nahm (UA S 76/78), von anderen nicht genau festgestellten Beträgen ei gesehen (vgl UA S 62 unter k, UA S 63 unter m, 0); schließ lich ist bisher auch nichts ersichtlich, woraus der Wille und die Fähigkeit des Angeklagten hervorgehen, einen so

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erheblichen Betrag zurückzuerstatten- Ganz besonders bedenklich erscheint die Anlegung der 110.000 TH auf dem Konto

von Frau GaP: die das Landgericht selbst als endgültig für den Angeklagten oder Frau Ge und deren Kinder angelegt ansieht und trotzdem nicht als veruntreut bezeichnet, obgleich keine Maßnahmen getroffen waren, um ein Rückfließen dieser 110.000 DM in die "schwarze Kasse" oder die Rückerstattung einer gleichhohen Summe sicherzustellen (vgl UA

S 130 - 133).

II. Devisenvergehen. im Falle X B_ 4 des, Urteils.

Der Angeklagte ist auf Grund des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts mit Recht wegen Nichtanmeldung (nicht wegen Verbringung) eines Auslandsguthabens in der Schweiz von mindestens 200.000 sfrs, verurteilt worden.

Das Vorbringen der Revision gegen die Persönlichkeit der Zeugin SchgB, auf deren Aussage die Verurteilung beruht, stellt einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts dar. Auch der Strafausspruch (10 Monate Gefängnis und 20.000 DM Geldstrafe) zeigt keinen Rechtsverstoß,

III. Uneidliche, Falschaussage.

In dem Rechtsstreit seines Schwagers, des inzwischen verstorbenen Kraftfahrers Ka gegen die Firma Wilheln BE in St. Gele, in dem es um die Frage ging. ob Kolb von seinem Arbeitgeber, dem Fuhrunternehmer EB, einen lastzug gutgläubig erworben habe, von dem die Firma Bä@D einen Kraftfahrzeugbrief besaß, welchen sie nur gegen Zahlung der noch geschuldeten 4.458,95 DM herausgeben wollte, wurde der Angeklagte am 5. Januar 1951 uneidlich als Zeuge vernommen zu der Frage, ob er über die schlechte

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lage des EB unterrichtet gewesen sei. Der Angeklagte hat: bereits in einer schriftlichen Erklärung nitgeteilt:

Dies treffe in keiner Weise zu; E@B. der seinerzeit als Inhaber von drei lastzügen gegolten habe, sei an ihn herangetreten mit der Mitteilung, daß er beabsichtigte, seinen Betrieb mit Rücksicht auf die finay| elle Auseinandersetzung mit seinem früheren Teilhaber IE@EB (ausgeschieden am 1. Januar 1950) zu verkleinem und einen lastzug zu verkaufen. Hiervon habe er (der Angeklagte) seinen Schwager Kalb verständigt und gei

“ diesem lediglich bei dem Kaufabschluß. behilflich gewesen. Sonst habe er nichts mit der Angelegenheit zu tun. Die spätere Entwicklung des Unternehmens ED (Geschäftsaufgabe unter Hinterlassung von Schulden) sei ihm "absolut überraschend!" gekommen.

In seiner uneidli:chen Aussage erklärte der Angeklagte sodann u.a.

Er sei mit ED bis etwa Herbst 1949 im Geschäft geblieben. Damals habe EB geäußert, daß es ihm nun doch zuviel geworden seis sein Unternehmen habe einen solchen Umfang angenommen, daß er es nicht mehr recht überblicken könne; er (der Angeklagte) habe bei Kaufabschluß (im Januar 1950) keine Ahnung gehabt, daß EB den Lastzug etwa deshalb verkaufe, weil er finanziell nicht mehr in der Tage sei, sein Unternehnen in bisherigen Umfange weiter zu betreiben. Wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß auf dem lastzug Rechte Dritter ruhten, hätte er Ka@lB von dem Geschäft abgeraten. Es sei ihm nicht bekannt, daß ZaB mit dem von ihn (dem Angeklagten) erhaltenen Geld zur Oberrheinbank gegangen sei, um dort Kraftfahrzeugpapiere auszulösen:

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An E@D habe er im Zusammenhang mit dem lastzugverkauf kein Geld gegeben.

Deugegenüber stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe insofern die Unwahrheit gesagt oder die \Wahrheit verschwiegen, als

a) seine Geschäftsbeziehungen mit Egg noch im Januar 1950 andauerten,

b) er gewußt habe, daß E@P den Iastzug hauptsächlich deshalb abstoßen wollte, weil er sich mit dem Ankauf eines dritten lIastzugs übernommen hatte,

c) ihm KaBB schon vor Kaufabschluß mitgeteilt hatte, EEE stehe "etwas wackelig", und in einem Brief vom 8. Januar 1950 (also auch noch vor Kaufabschluß) angedeutet hatte, daß es mit EB nicht gut stehe,

dA) ED der PFA aus der Nichtabführung von Frachtprozenten (10 bzw. 15 %, die ohne Quittung zu zahlen waren und in die "schwarze Kasse" flossen) über 5.000 DM und dem Fuhrunternehmer Be@ für Transporte, die dieser anstelle des EB ausgeführt hatte, über 4.000 DM schuldete, deretwegen sich Be an die PFA gewandt hatte, um so zu seinem Geld zu kommen,

e) er das bar zu zahlende Geld für den Iastzug an EBD und nicht an KaP gegeben hatte,

£f) ihm bekannt war, daß bei der Oberrheinbank noch Kraftfahrzeugpapiere auszulösen waren.

Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe bewußt die Unwahrheit gesagt bzw. die verschwiegenen Tatsachen in Kenntnis ihrer Erheblichkeit und seiner Aussageverpflichtung absichtlich nicht bekundet, weil er sich darüber im klaren gewesen sei, daß die Bekanntgabe seiner Kenntnis von der schlechten Iage des EB einen für Katerre ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits zur Folge haben werde;

Erin der een tete

ohne Erfolg angegriffen.

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er habe sich deshalb auch bemüht, seine Beteiligung an der Kauf und überhaupt seine Kenntnis der Dinge als so gering wie möglich erscheinen zu lassen.

Das Jandgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts den Angeklagten wegen eines Vergehens der vorsätzlich falsche uneidlichen Aussage nach § 153 StGB zu einer Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Den § 157 StGB hat das Lendgericht nicht angewendet, weil der Angeklagte dur seine Aussage ausschließlich seinem Schwager Ko@B habe helfen und diesen sowie sich selbst vor wirtschaftlichen Schaden habe schützen wollen,

Die Ausführungen des Landgerichts sind in keiner Hin-] sicht rechtlich zu beanstanden und werden von der Revision

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es für die Prüfung, worüber ein Zeuge im bürgerlichen Reclıtsstreit vernommen worden ist, nicht nur auf den Beweisbeschluß, sondern auch auf die Fragen an, die dem Zeugen bei seiner Vernehmung gestellt worden sind (BGHSt 2, 905 3 StR 759/53 vom 22. April 1954). Daß dem Angeklagten die Bedeutung seiner Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits seines Schwagers Ka@B pekannt war und er seine Aussage durd unwahre Angaben und Verschweigen von Tatsachen bewußt in einem seinem Schwager günstigen Sinne erstattete, stellt das Landgericht ausdrücklich fest. Es geht dabei von der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung aus, daß der Angeklagte nicht nur durch den Beweisbeschluß, sondern auch durch seinen Schwager über die Prozeßlage unterrichtet war, Es kann auch nicht angenommen werden, das Landgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt, daß die Vorgänge, über die der Angeklagte vernommen wurde. zur Zeit seiner Aussage etwa ein Jahr zurück

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lagen. Die dem Angeklagten bekannten Schulden des E@® von über 5.000 DM bei der PFA und über 4.000 DM bei Be

können im Verhältnis zum Kaufpreis des Iastzugs (20.000 DM) nicht als geringfügig bezeichnet werden; es kommt noch hinzu, daß Be@® die PFA gebeten hatte, ihm zu seinem Geld zu verhelfen, und daß außerdem noch Kraftfahrzeugpapiere bei der Oberrheinbank auszulösen waren, woraus sich ergab, daß es schwierig war, von ED Geld zu erlangen, bzw. daß weitere Schulden bestanden. Auch die Frage, wie lange die Geschäftsbeziehungen zwischen der PFA und ED gedauert hatten, war vom Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts in ihrer Bedeutung für die Bewertung seiner Aussage richtig erkannt und deshalb bewußt falsch beantwortet worden; dasselbe gilt von der Frage, ob der Angeklagte das Geld an Ka und nicht an E@ED bezahlt habe; es geht nicht an, hier von "rein äußeren Formalitäten!" zu reden, wie es seitens der Revision geschieht.

Die übrigen Beanstandungen der Revision enthalten unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

IV. Meineid.

In einem Betrugsverfahren gegen EB, das durch dessen früheren Mitgesellschafter MD ausgelöst war, wurde der Angeklagte als Zeuge am 25. August 1950 von der Gendarmerie Albbruck und am 30. Oktober 1951 eidlich vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Konstanz u.a. zur Frage der Zahlung von Provisionen durch ED an die PFA vernommen. Bei seiner Vernehmung vor der Gendarmerie gab er an,

ED habe bis vor etwa einem Jahr Frachtfahrten

für die PFA ausgeführt. Provisionsgelder an sie habe

Erat nicht bezahlt. EP hätte Schulden bei anderen

Spediteuren und aus Schadensfällen gehabt, weil er sich

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nicht ordnungsgemäß versichert gehabt habe. Die be. treffenden Firmen hätten sich an die PFA gewandt, uni sie habe EP die Beträge abgezogen und den Gläubige übergeben. Es könne sein, daß sie ihm für die Verrec, nung dieser Schulden jeweils 10 bis 15 % von seinem Frachtguthaben abgezogen habe, lichtig sei, daß EB. um nicht leer fahren zu müssen, auf eigenen Wunsch teilweise Frachtfahrten zum Wasserfrachttarif durchgeführt habe. Der Unterschied zwischen Wasserfracht Bahnfracht betrage etwa 15 %. Erat habe beim Kunden di normale Fracht erhoben und den Unterschiedsbetrag jeweils bei der Abrechnung an die PFA abgeführt. Buchungen habe die PTA hierüber nicht gemacht. Diese von Er abgelieferten Gelder habe sie nicht für sich behalten, sondern an die Gläubiger abgeliefert, bei denen EB Schulden gehabt habe, z.B, seien der Speditionsfirma Be@® in Offenburg auf deren Ersuchen von ihr 5.000 IN ausbezahlt worden. Weitere Firmen könnten nach TDurchsicht ihres Schriftwechsels benannt werden.

Im Anschluß an diese Vernehmung wurden von der PFA noch drei Firmen genannt, denen die PFA Geldbeträge von 52,80 DM, 614,55 DM und 151,15 DM habe vergüten müssen.

Bei seiner eidlichen Vernehmung am 30. Oktober 1951 sagte der Angeklagte aus, nachdem er gemäß § 57 StPO belehrt und nach § 55 StPO auf sein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich der Provisionen hingewiesen war:

Von dem Kaufpreis des Iastzugs, den EB an Kain

(nicht an ihn, den Angeklagten) verkauft habe, seien

auf Grund einer Aufstellung, die er sich von dem

Prokuristen VB und der Buchhaltung über die da-

maligen Schulden Ges ED bei der PFA habe geben

lassen, zwei Beträge von je etwa 4.000 TM abgezogen worden, und zwar der eine Betrag zu Gunsten eines anderen Fuhrunternehmers und der andere für die Schuli

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des Ep bei der PFA. Bei diesen Schulden an die PFA habe es sich um Beträge für Transportschäden und um Frachtdifferenzen gehandelt.

Als E@ daraufhin vorbrachte, er habe keine Schadensfälle gehabt, die Frachtäifferenzen hätten nur etwa 600 DM ausge- - macht, es sei ihm an dem Kaufpreis auch ein Betrag für rückständige Provisionen einbehalten worden, die offenbar krumme Wege gegangen seien und die er laufend aus seinen jeweiligen Frachterlösen in bar und ohne Beleg an den Pro-. kuristen Ve@WD bezahlt habe, befürchtete der Angeklagte,

daß die Vorgänge um die "schwarze Kasse!" aufgedeckt und

daß er wegen dieser Vorgänge strafrechtlich und steuerstrafrechtlich belangt werden würde, wenn er sich auf diesen Vorhalt wahrheitsgemäß äußere oder die Auskunft auf diesen Vorhalt des E@BD verweigere. Er gab deshalb im Zuge seiner Vernehmung weiter an:

Von E@D habe er für sich persönlich keine Provisionszahlungen erhalten; er wisse auch nichts von Zahlungen des ED ohne Quittung an den Prokuristen VB oder den Angestellten KB für die PFA. Zahlungen in Form von regelmäßigen Prozenten habe EB an die Fabrik nicht geleistet. Wenn EP überhaupt irgendwelche Sonderzahlungen geleistet habe, so könne es sich nur ım Zahlungen an die Verladekolonnen der PFA für Verladungen nach Arbeitsschluß handeln.

Auf diese Aussage leistete der Angeklagte den Zeugeneid.

Sie war falsch, weil die Schulden des ED bei der PFA, die mit einem Teil des Erlöses aus dem Verkauf des lastzugs

gedeckt wurden, nicht "Transportschäden oder Frachtdifferenzen", sondern Rückstände aus den Provisionszahlungen betrafen, welche EB in Höhe von zunächst 10 %, später 15 % der Fracht dafür, daß die PFA ihm laufend Fahrten übertrug, ohne

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Quittung an die PFA zu vergüten hatte, wo sie über den ?ro. kuristen VB oder den Angestellten KEEP in die vom Ange. klagten geführte "schwarze Kasse" flossen. Der Angeklagte

sagte auch vorsätzlich falsch aus, weil er, wie schon gesaz bei wahrheitsgemäßer Bekundung oder bei Verweigerung der iu sage die Aufdeckung der Vorgänge um die "schwarze Kasse" mit den sich daraus für ihn ergebenden straf- und steuerstrafrechtlichen Teiterungen befürchtete,

Das Landgericht legt eingehend dar - die Revision vermißt dies zu Unrecht -, wie es zu den beiden Vernehmungen und insbesondere zu der eidlichen Aussage des Angeklagten gekommen ist. Die Verteidigung des Angeklagten ging dahin, es habe sich bei seiner Vernehmung nicht um die 10 oder 15: Frachtrückvergütung gehandelt, welche er gar nicht habe bestreiten wollen, vielmehr sei es darum gegangen. ob er über diese 10 oder 15 % hinaus Provisionen oder "Schmiergelder" erhalten habe, jedenfalls habe er, der Angeklagte, geglaubt.

hat dieses Verteidigungsvorbringen des Angeklagten als widerlegt angesehen. Es stellt fest, daß der Angeklagte bei

seiner Zeugenaussage nicht von "Frachtrückvergütungen" gesprochen haben kann. Es führt für seine Überzeugung eine

ganze Reihe von weiteren Umständen an, so das Verhalten des Angeklagten nach seiner Rückkehr von der Vernehmung in Konstanz ("Spediteurserklärungen", Äußerung zu Vahle, er sei

mit seinem Eid zu weit gegangen, Bemühung um einen Freiwilli gen, der zugeben sollte, die strittigen Gelder unterschlage zu haben), seine wechselnden und sich widersprechenden Ang& ben im Iaufe des Ermittlungsverfahrens sowie in Briefen an Direktor Ho von 3. Oktober 1952, an den Zeugen Schi und die Ehefrau des Angeklagten vom 4. Oktober 1952 (der An geklagte war am 2. Oktober 1952 verhaftet worden) und in ei nem eigenhändig geschriebenen Bericht, den er am 24. Oktobe!

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1952 zu den Akten gab, weiter scin Eingeständnis. daß er

sich im Ermittlungsverfahren bewußt wahrheitswidrig rit "Frachtvorschüssen" verteidigt habe, die E@P habe zurückzahlen müssen, ferner zwei Briefe an Dr. Ei vou

l. April 1952 und an E@D vom 22. Januar 1952 (beide also

vor seiner Verhaftung geschrieben, der letztere dazu bestimnt, DD zu einer falschen, dem Angeklagten günstigen Aussage zu bewegen), schließlich eine Reihe von Kassibern an den damals ebenfalls in Untersuchungshaft befinälichen Prokuristen VW. mit denen er dieselbe Absicht wie bei E@B verfolgte. Das Landgericht sieht in der festgestellten Tat rechtlich einen Meineid nach § 154 StGB, der unter den Voraussetzungen des § 157 StGB begangen ist.

‚Gegenüber der umfassenden und sorgfältigen Würdigung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte durch das Landgericht versucht die Revision vergeblich, einen "Verstoß gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln" oder die "rechtlich unrichtige Anwendung des Vorsatzbegriffs" darzutun. Das Gericht hat den Sinn der Aussage sowohl nach der äußeren Tatseite wie nach der eigenen Meinung des Angeklagten geprüft und festgestellt. Irgendwelche Rechtsverstöße sind hierbei nicht ersichtlich. Die Urteilsstellen, die der Beschwerdeführer herausgreift, um darzutun, daß er doch nur von Provision oder "Schmiergeldern" über die 10 oder 15% hinaus gesprochen habe, sind vom Landgericht nicht außer acht gelassen, sondern bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden; wenn das Landgericht gleichwohl die Darstellung des Angeklagten als widerlegt ansieht, so ist dies für das Revisionsgericht bindend. Von einem inneren Widerspruch im Zusammenhang damit, daß des Landgericht ausführt, äle falsche eidliche Aussage des Angeklagten habe sich für E@B nachteilig auswirken können und der Beschwerdeführer habe dies gewußt, kann unter Berücksichtigung des vom Land-

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‚weil anzunehmen sei, daß der Meineid des Angeklagten auf

gericht festgestellten Sachverhalts keine Rede sein. Der Angeklagte war sich nach den Feststellungen des Landgerick: auch im klaren, daß der von ihm zu leistende Eid sich auf alle von ihm zur Frage der Provision gemachten Bekundungen erstreckte, daß es insbesondere nicht nur auf die Tatsarhe sondern auch auf den Rechtsgrund der Abzüge ankam, die den ED pei dem Verkauf des lastzugs gemacht wurden, so daß sich eine Betrachtung erübrigt, wie die Rechtslage im anderen Falle zu beurteilen wäre,

Die Revision bewegt sich hiernach zu der Frage des Meineids auf dem.Gebiet unzulässiger Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und muß insoweit erfolglos bleiben, Das gilt sowohl von der Feststellung des Sachvyerhalts wie von seiner rechtlichen Würdigung. Diese lassen ebensowenig einen Rechtsverstoß erkennen wie die Strafzumessungsgründe, nach denen das Landgericht eine Linzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis für angemessen erachtet hat, und zwar unter Berücksichtigung des § 157 StGB sowie unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 154 Abs 2 StGB. weil der Angeklagte den Meineid auch aus dem Grunde geschworen habe, um seine Miterbeiter und seine Firma zu schützen, und

die Verurteilung des E@ und die Höhe von dessen Strafe keinen wesentlichen Einfluß gehabt habe.

Die von der Revision besonders beanstandete Aberkennu der bürgerlichen Ehrenrechte ist vom Landgericht nicht nähe begründet worden, unterliegt aber nach den Gegebenheiten des Falles keinem Bedenken.

Das Urteil ist hiernach lediglich insoweit, als der Engeklagte wegen Untreue verurteilt ist, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, ebensO

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im Ausspruch über die Gesamtstrafe, Die weitergehende Revision ist zu verwerfen,

Über die von der Revision ebenfalls angegriffene Nichtanrechnung von rund 9 1/2 Monaten der Untersuchungshaft wird das Landgericht unter Berücksichtigung der von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte und des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung erneut zu befinden haben.

Es erschien angemessen, das Verfahren entsprechend dem Antrag der Revision an das Landgericht Freiburg im Breisgau zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 StPO).

Dr, Hörchner Mantel Bundesrichter Martin ist beurlaubt und

s deshalb an der Unter-

Dr. Nannzen Dr. Hengsberger zeichnung verhindert.

Dr. Hörchner