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BGH Urteil vom 21.08.1952 – 5 StR 79/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nicht für die Amtliche Sammlung!

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1. Gesetz:

Rechtssatzs

2. Gesetz

Rechtssatzs

Aktenzeichen:

StPO §§ 140 Abs 2, 141, 193, 224

Die Beiordnung eines Verteidigers gilt auch für Termine vor dem ersuchten Richter.

StPO § 193 Abs 3, § 224 Abs 1

Wird der Verteidiger von einem Termin vor dem ersuchten Richter nicht benachrichtigt, obwohl dies ohne Aufschub für die Sache geschehen konnte, so kann der Angeklagte der Verlesung des Protokolls in u der Hauptverhandlung auch dann widersprechen, wenn die Voraussetzungen des § 251 StPO für die Verlesung gegeben sind. Widerspricht der durch einen Rochtsanyalt_ verteidigte Angeklagte der Verlesung nicht, so kann er die Revision nicht mehr auf diesen Verstoß gründen.

Urteil vom 21.August 1952 LG Hannover

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Versicherungsvertreter Erich KEN aus si

SCEEEEEBStranc Ei geboren am EEE 1912 in Le

2. den Versicherungsvertreter Walter H MEEEEEEED aus

ED, ELBE zeboren an EEE 1912 in

3. den Versicherungsvertreter Franz ZEEm aus Hau PDS traGe BD, geboren am EEE 1901 in OMMEEEEEED (Kreis INNE) ,

wegen Betruges u. a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21,August 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr ’.WBin der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8.Juni 1951 werden auf ihre Kosten verworfen.

- Tor: Rechte wegen -

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Gründegz

Die Angeklagten waren als Werber für mehrere Versicherungsgesellschaften tätig. Nach den Feststellungen des jandgerichts haben sie zahlreiche Personen unter falschen vVorspiegelungen geworben, um sich von den Geworbenen alsdann die Erstprämien auszahlen zu lassen. Das Landgericht nat sie deshalb wegen fortgesetzten Betruges - KB und 200 in Rückfall, Z@Wauch in teilweiser Tateinheit mit Urkundenfälschungen -— zu Gefängnis und Geldstrafen verurteilt. Es hat ihnen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, das Versicherungsgewerbe zuszuüben oder ausüben zu lassen.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. -Sie sind nicht begründet. j

I.

1.. Die Revisionen der Angeklagten KEED> und HeEERED erblicken einen Verfahrensversto3 darin, daß die Geschä- _ digten zu einen Teil nur durch den ersuchten oder beauftragten Richter, zu einem anderen Teil überhaupt nicht richterlich vernommen worden sind. Damit habe das Landgericht gegen die Aufklärungspflicht vereteßen. Man könne niemanden wegen Betruges verurteilen, ohne’ den Getäuschten und Geschädigten in der Hauptverhandlung unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten zu hören.

Das ist unrichtig. Zunächst ist gegen die Vernehmungen durch’ den ersuchten oder beauftragten Richter nichts einzuwenden. Deren Verwertung gestattet das Gesetz ausdrücklich; die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür hat das Landgericht jeweils festgestsllt, wie die Sitzungsniederschrift erweist. Ob im übrigen der Getäuschte überhaupt vernommen werden nuß, hängt von der Lage des’ Einzel- £Zalles ab. Hier hat dus Lundgericht die Versicherungsamträge der Geschädigten zum Gegenstande des Urkundenbeweises gemacht. Urkundlich ist weiterhin festgestellt worden, daß die Mehrzahl der Geworbenen bereits anderweit ver-

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Leinen:

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sichert war. Ferner ist festgestellt worden, daB die Versicherungsgesellschaften den Angeklagten verboten hatten, anderen Gesellschaften die Versicherten auszuspannen. Anträge anderweit Versicherter - so war den Angeklagten

gesagt worden -— würden die von ihnen vertretenen Gesell-

‘schaften nicht annehmen. Ein erheblicher Teil der Gewor-

benen ist in der Hauptverhandlung gehört worden. Unter diesen Umständen bestand kein zwingender Grund, auch alle anderen noch zu hören. Daß auch sie den Angeklagten die Erstprämien nicht bezahlt haben würden, wenn sie gewußt hätten, daß die von den Angeklagten vertretenen Gesellschaften die Anträge "ausgespannter Versicherter" nicht anzunehmen pflegten, versteht sich derart von selbst, daß die Strafkammer es auch ohne persönliche Vernehmung der Versicherten feststellen konnte.

Eine weitere Gruppe von Personen haben die Angeklagten geworben, nachdem sie als Vertreter der betreffenden Gesellschaften schon wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden waren. Auch hier brauchten die Geworbenen nicht . vernommen zu werden. Das ITandgericht konnte ohne weiteres zu der Überzeugung gelangen, daß sie die Prämien nicht bezahlt haben würden, wenn sie das gewußt hätten.

Die Aufklärungspflicht wäre nur dann verletzt, wenn besondere Umstände zu weiterer Beweiserhebung gedrängt hätten. Solche Umstände werden weder von der Revision vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

2. Weitere Verstöße erblicken die Revisionen aller drei Angeklagten in dem Verfahren vor den ersuchten Richtern. Erstens seien den Angeklagtın dafür keine Verteidiger beigeordnet worden; zweitens seien die Verteidiger zu den auswärtigen Terminen teilweise nicht geladen worden; drittens hätten auswärtige Termine teilwsise gleichzeitig stattgefunäcn, so di die Verteidiger sie nicht hätten wahrnehmen können. Auch diere Kkügen sind unbegründet,

a) Der Vorsitzende hrtte Jen Angeklagten Verteidi-

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ger bestellt, ehe die auswärtigen Vernehmungen begannen. ' Eine derartige Bestellung erstreckt sich ohne weiteres | „auf das ganze Verfahren des ersten Rechtsruges, also auch :auf etwaige auswärtige Termine. Der bestellte Verteidiger ‚muß, wie ein Wahlverteidiger, pflichtgemäß prüfen, ob er :den auswärtigen Termin wahrnehmen muß. Häufig wird das - vom Standpunkt des Verteidigers aus - nicht erforderlich sein, weil ihm in jedem Falle die Möglichkeit bleibt, in der Hauptverhandlung die Vernehmung der auswärts vernommenen Zeugen über weitare Behuuptungen des Angeklagten zu beantragen. Iiese Überlegung ist indessen ausschließ- "lich Sache des Verteidigers und nicht Sache des Gerichts oder des Vorsitzenden. Deshalb kann der Angeklagte, der : .. dur’ Zeit. der auswärtigen Ysrnehmung einen Pflichtverteidiger' gehabt hat, in keinem Falls seine Revision darauf . stützen, daß dieser Verteidiger den auswärtigen Termin nicht‘ wahrgenommen hat. Bu

Daran ändert es auch nich”s, deß der Vorsitzende die Mitwirkung von Verteidigern be?. den auswärtigen Terminen als gebpten bezeichnet und mit dieser Begründung den

* Pflichtverteidigern anheimgestullt hat, bei den Rechtshilfegerichten die Beiordnung besonderer Termnsvertsiälger zu beantragen. Die Rechtshilfegerichte haben ‚dies 'abgelehnt und sind dabei trotz urmitte! -barer Vorstellungen, des ‘Vorsitzenden verblieben. In der Tat wäre eine derartige Beiordnung - wenn sie erforäsrlich gewesen wäre - Sache des Vorsitzender und nicht der ersuchten Richter gewesen. Das ergibt sich zweifelsfrei. aus § 141 Abs-3 StPO. Aber hier war die Beiordnung eben nicht erforderlich, weil die Angeklagten bereits Verteidiger hatten.

b) Daß die Verteidiger von cın auswärtigen Terminen teilweise nicht benachrichtig+ wsrden sind, war allerdings ein Verfahrensversto3. Dieser Verstoß hätte die Angeklagten berechtigt, der Verwerking der betref2onden Vernehmungsniederschriften zu widersprechen. NDns haben sie, wie das Sitzungsprotokoll erweist, nicht getan. Damit ist diese Rüge verwirkt. Denn dur Urtwil beruht nunmsar nicht auf

" Zu -5-

dem Verfahrensverstoß. Es beruht unmittelbar nur auf der Hauptverhandlung, hier also auf der Verlesung der Vernebmungsniedorschrift. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Verlesung, soweit sie in § 251 Abs 1 Ziff 3 StPO geregelt sind, lagen vor; zu diesen Voraussetzungeh ‚gehört nicht, daß der Verteidiger Terminsnachricht hatte (vel BGHSt 1, 272). Es kann von dem erkennenden Gericht nicht erwartet werden, daß es von Amts wegen auch solehen Verfahrensverstößen des ersuchten Richters nachgeht, die sich aus der allein zu verlesenden Vernehmungsniederschrift nicht ergeben. Vielmehr muß der Angeklagte, jedenfalls wenn er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wird, derartige Verstöße in der Hauptverhandlung rügen, wenn

er ihnen Bedeutung beimißt. Deshalb muß sein Stillschweigen in der Hauptverhandlung dahin aufgefaßt werden, daß er den Verstoß für unerheblich hält. Trotz dieser Ansicht des Angeklagten oder des Verteidigers wäre freilich in gewissen Fällen denkbar, daß das Urteil gleichwohl auf dem Verfahrensverstoß beruht. Hat der Verstoß aber nur zur Folge, daß der Verteidiger den Rechtshilfetermin nicht hat wahrnehmen können, so darf die stillschweigend zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Angeklagten und des Verteidigers, es komme daruuf nicht entscheidend an, als maßgeblich behandelt werden. Wollte man anders verfahren, so käme der Angeklagte in Versuchung, Verfahrensverstöße, die zwar ihm, nicht aber dem Gericht bekannt sind, geflissentlich zu verschweigen, um sich einen Revisionsgrunä zu schaffen.

co) Weiterhin trifft es zu, daß einige Termine vor verschiedenen ersuchten Richter gleichzeitig stattgefunden haben, so daß die Verteidiger jeweils nur einen davon hätten wahrnehmen können. Das ist jedoch kein Verfahrensverstoß. Nach § 193 Abs 5 StPO haben die zur Anwesenheit Berechtigten keinen Anspruch auf Terminsverlegung, wenn sie verhindert sind. Das muß auch dann gelten, wenn die Verhinderung auf eincm anderen Termin in derselben Sache beruht.

.6. T6

3, Die Revision des Angeklagten ZB rügt weiter Fo golgendest

a) Sio bemängelt, daß dem Verteidiger die Niederschriften über die auswärtigen Vernehmungen nicht vollständig zugestellt worden seien. Das ist jedoch nicht vorgeschrieben, 8 224 Abs 1 Satz 2 StPO verlangt nur, daß das protokoll dem Verteidiger "vorzulegen" ist. Es genügt also ein Hinweis auf die Befugnis, das Protokoll auf dem Gericht einzusehen. Daß dieser Hinweis unterblieben sei, ist nicht gerügt. Im übrigen wär. auch diese Rüge dadurch verwirkt, daß weder der Angeklagte noch der Vertcidiger der Verlesung der betreffenden Protokolle widersprochen haben. '

b) Ferner rügt die Revision des Angeklagten ZB, daß "ausweislich des Sitzungsprotokolls (Blatt 220 ff der Akten) in mehrfachen Fällen polizeiliche Protokolle von Zeugen verlesen worden" sind, die nicht zugegen waren. Dieser Rüge fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Es hätte angegeben werden müssen, welchs Zeugen und welche polizeilichen Protokolle gemeint sind. Übrigens handelt es’ sich durchweg um solche polizsiliche Nisderschriften, die in den Protokollen der beauftragten Richter zulässigerweise u in Bezug genommen sind. Solch& Niederschriften dürfen verlesen werden.

c) Weiterhin rügt Z@®, daß eine polizeiliche Aussage des Zeugen CE verlesen worden ist. Da CE nach die-' ser Verlesung als Zeuge vernommen worden ist, kann das Urteil nicht auf dem Verstoß beruhen.

d) Schließlich trägt Zoch vor, das angefochtene Urteil‘ enthalte einen inneren #iderspruch. Zu Anfang der Gründe werde festgestellt, daß die Angcklagten jeweils stets gemeinsam gehandelt hätten, indem sie sich bei ihren Täuschungsmanövern unterstützten unl die Provision untereinander teilten. Im weitaren Tarl.uf des Urteils seien aber bezüglich des Angekiagt.n 2 T.ststellungen getroffen, wonach dieser allein und nicht gemsinsam mit anderen tätig geworden sein solle. Auch lasse der Urt-»ilsausspruch nicht erkennen, daß gemiireame Tr+=n vnrlägen.

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Die Revision übersieht, daß auf S:ite 6 des Urteils nicht von allen, sondern von dem "größten Teil der Verträge" die Rede ist, und zwar "nach näherer Maßgabe der folgenden Feststellungen im einzelnen". Auch wenn hier gesagt ist, die Angeklagten hätten "stets" gemsinsam gehandelt, so wird doch durch die späteren Ausführungen deutlich, daß ZB in cinzelnen Fällen allein gehandelt hat. Da die Strafkammer aber durchweg Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, sind die Taten, die als rechtliche Einheit gelten, gemeinsam begangen. Daß der Urteilsausspruch dies nicht erkennen läßt, beschwert den Angeklagten nicht.

II. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Die Revisionen meinen hier zunächst, ein Verstoß gegen das Ausspannungsvurbot sei keine Täuschungshandlung. Freilich ist es das nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten die Versicherten aber über das Ausspannungsverbot getäuscht. Sie haben sie zu Anträgen veranlaßt, von denen zwar die Angeklagten, nicht aber die Versichertun wußten, daß die Versicherungsgesellschaft sie nicht annehmen würden. Auf diese Weise haben die Versichörtun dun Ang.klagtın dic Erstprämien gezahlt, was sie nicht g.tan habın würd.n, wenn die Angeklagten sie nicht übur dus Ausspannungsv.rbot hinwoggetäuscht hätten.

Das angefochtene Urt.il wirft den Ang.klagten vor, daß sie es absichtlich unterlassen hätten, "um auf alle Fälle Provision zu machen, auf die Möglichkeit des Ein- .. tritts der Doppelversicherung bei Übertrittsversicherungen hinzuweisen", Dies gruifon die Revisionen an, indem sie ausführen, eine Doppelversicherung gebe es praktisch gar nicht. Im Krankhcitsfalle werde nur eine Kasse eintreten; doppelt gezahlte Beiträge müßten erstattet werden. Gerade daraus leitet jedoch das Landgericht mit, Recht den Vorwurf der Täuschung und der Vermögensbeschä-

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digung her. ‘In einigen Fällen erfuhren Ale von den Ange- . xlagten vertretenen Gesellschaften nichts davon, daß die

- yon den Angeklagten geworbenen Parsonen' bereits. versichert waren, Sie nahmen deshalb die Versicherungsamträge an. Daäurch trat eine Doppelversicherung ein. 'Gewiß bedeutet‘ das nicht, daß im Krankheitsfalle zweimal gezahlt’ wird. 'Gerade - deshalb wurden die Versicherten dadurch - geschädigt, daß sie Bu die Erstprämien an die ängeklagten zahlten. Wenn eine der u Gesellschaften später die Prämien zürlickzahlte, so änderte

das nichts daran, daß die Versicherten "zunächst einhel eo- RRREPE | schädigt waren. . a -

Ferner stellt das angefochtene. Urteil fest, daß äle-Angeklagten in zahlreichen Fällen über die Versicherungsleistungen getäuscht haben, indem sia zum Beispiel die ‚bei- , stungen aus einem höheren, die Prümien aus’ einem.niedrige-

. ren Tarif nannten, oder indem sie von "hundertprögentigen" Eretattungen sprachen u.a.m. Die Revisionen suchen dem-' gegenüber geltend zu machen, jedermann wisse, was’ die Ver“ sicherungsgesellschaften zu leisten pflegten; auch habe

' Jeder Versicherte einen Durchschlag des Antragsfornulare gurückbehalten, aus dem die Versicherungsleistungen zu ersehen gewesen seien, Dieses Vorbringen liegt ‘auf tatsächlichem Gebiet, das der Revision verschlossen ist.

. In einer Reihe von Fällen haben die Generalagenten der Versicherungsgesellschaften den Geschädigten die. von den Angeklagten eingezogenen und verbrauehten Prämien er-.- stattet.. Das angefochtene Urteil läßt es dahingestellt, ob in diesen. Fällen die Antrugsteller oder dıe Generalagentean geschädigt seien; es komme nicht darauf an, weil der Getäuschte und der Geschädigte nicht dieselbe Person zu sein brauche. Dazu meinen die Revisionen, bei fehlender Personengleichheit müsse aber jedenfalls der Getäuschte in ‘der Lage sein, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen. Das treffe für die Antragsteller nicht zu; sie . hätten nicht über das Vermögen der Generalagenten verfügen können. -— Dieser Einwand greift deshalb nicht durch, weil in allen Fällen nur die getäuschten Antragsteller,

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nicht aber die Generalagenten durch die Angeklagten geschädigt worden sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts brauchte das nicht dahingestellt zu bleiben. Der Betrug war jeweils vollendet, wenn die Antragsteller den Angeklagten die Erstprämien bezahlt hatten. Was sich später ereignete, war strafrechtlich ohne Belang. Wenn die Generalagenten sich aus irgendwelchen Gründen veranlaßt sahen, den Schaden zu ersetzen, so änderte das nichts daran, daß die Angeklagten selbst nur die Antragsteller geschädigt hatten.

Die Revisionen der Angeklagten KB und Zegp meinen, diese Angeklagten hätten in denjenigen Einzelfällen, in denen sie nicht überführt worden sind, freigesprochen w erden müssen. Das ist irrig. Die Angeklagten waren wegen einer fortgesetzten Handlung angeklagt und sie sind wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden; für einen Freispruch ist unter diesen Umständen kein Raum.

Auch im Übrigen 1äßt das angefochtene Urteil keinen _ Rechtsirrtum erkennen, durch den die Angeklagten beschwert wären. j

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Waschow Serstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer