Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 24.08.1953 – 3 StR 759/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausfrau Liesbeth S t EEE ‚, zeborene VE: aus MOEEW/REEB, dort geboren an. ED EB,
wegen Meineids
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ?!5. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision der Angeklagten wird .das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. August 1953 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Meineids unter Anwendung des § 158 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision. Die Verfahrensrüge ist nicht nach der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO begründet und kann deshalb keine Beachtung finden. Die Sachrüge hat nur hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg: j
l. Zum n_ Schuläspruch:
Die Ängeklagte hat im Ehescheidungsprozeß der Eheleute AD am 4. Dezember 1951 bei ihrer eidlichen Vernehmung als Zeugin die Frage des Einzelrichters, ob sie denn überhaupt Zeitungen austrage, der Wahrheit zuwider dahin beantwortet:s "Ich trage überhaupt keine Zeitungen aus." Im Termin vom 13. Februar 1952 berichtigte sie ihre Aussage dahin, sie habe ihrer Schwiegermutter schon mal ausgeholfen, die Neue Ruhr-Zeitung auszutragen. Sie fügte hinzu, sie habe das im Termin vom 4. Dezember 1951 nicht angegeben, weil sie ja nicht selbst Zeitungsbotin und deshalb der Ansicht gewesen sei, sie brauche nicht anzugeben, daß sie diese Zeitung aushilfsweise mit austrage. Das Landgericht ‚sieht es für erwiesen an, daß die Angeklagte die falsche Bekundung gemacht habe, um keinen Verdacht dahin aufkommen zu lassen, sie unterhielte: ehewidrige Beziehungen zu dem beklagten Ehemann Audersch. sie sei nicht danach gefragt worden, ob sie Zeitungsbotin sei, Sondern ganz allgemein, ob sie jemals Zeitungen ausgetragen habe. Diese Frage war an sie gerichtet worden, nachdem sie die Frage, ob ihr der Beklagte beim Zeitungstragen geholfen habe, verneint hatte. Das Landgericht stellt fest, es sei der Angeklagten bei ihrer unwahren Aussage darauf angekommen, ihre verneinende Antwort auf die erste Frage zu bekräftigen. Es nimmt deshalb an, daß die
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‚stand der Beweisaufnshme gewesen sei, und daß die Angeklag-
‚her nicht das Bewußtsein gehabt, daß die unrichtige Aussage
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Angeklagte klar erkannt habe, daß die Tatsache des Zeitungs. tragens, nicht die Frage, ob sie Zeitungsbotin sei, Gegen-
te somit vorsätzlich falsch geschworen habe.
Die Revision macht hiergegen zunächst geltend, nach dem Beweisbeschluß habe die Angeklagte in dem Scheidungsprozeß darüber vernommen werden sollen, ob der beklagte Ehemann A sich häufig bei ihr aufhalte und ob die klagende Ehefrau ihn schon häufig in der Wohnung der jetzigen Angeklagten angetroffen habe. Nur auf diese Beweisfrage habe sie sich vorzubereiten gehabt. Die Fragen, ob sie dem Ehemann AD beim Zeitungstragen geholfen habe und ob sie überhaupt Zeitungen trage, seien erst während der Vernehmung an sie gerichtet worden. Die Angeklagte habe da-
unter die Beweisfrage und unter den Eid falle.
Dieser Revisionsangriff verkennt, daß es hier auf den Wortlaut des Beweisbeschlusses nicht ankommt, weil die Angeklagte eine eingehend erörterte Frage des vernehmender: Richters bewußt wahrheitswidrig beantwortet hat. Tatsachen, nach denen ein Zeuge vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, gehören stets zum Gegenstand der Vernehmung (BGHSt 2, 90 /927). Im übrigen scheitert der Angriff an den klaren und eindeutigen Feststellungen des Tatrichters.
Auch die Behauptung. die unwahre Aussage sei für die Entscheidung des Ehestreits unerheblich gewesen, geht an dem nach dem Urteil erwiesenen Sachverhalt vorbei. Im übrigen befreit es den Täter nicht von Strafe, daß er in einem Punkte, der unwesentlich ist oder von ihm für unwesentlich gehalten wird, falsch ausgesagt hat. Jedenfalls gilt dies, sofern er danach gefragt wird.
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Auch was die Revision in diesem Zusammenhang sonst vorträgt, richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese ist frei von Rechtsfehlern. Insoweit kann die Revision mithin keinen Erfolg haben.
II. Zur Strafzumessung:
Die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils von Amts wegen führt dagegen zu seiner Aufhebung im Strafausspruch. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung geglaubt, berücksichtigen zu müssen, daß die Heiligkeit des Eides in jedem Falle gewahrt werden müsse und daß
"deshalb allgemein und besonders in Ehescheidungssachen eine
vorsätzliche Eidesverletzung streng zu bestrafen sei. Es hat somit den Zweck des Gesetzes, der zur Aufstellung der Strafdrohung geführt hat, bei der Bemessung der Strafhöhe strafschärfend verwertet. Darin liegt ein Rechtsfehler, der auf die Höhe der erkannten Strafe von Einfluß gewesen sein kann. Das Landgericht wird bei erneuter Straffestsetzung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob etwa.eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 253 StGB) in Frage kommt.
Rotberg j Koeniger Busch Martin Maass
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