Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.10.1953 – 1 StR 710/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StPO verbietet nicht ngeklagten nachteilige _ ng der Kostenentscheidung.
1 8% _R 710/52
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Im Namen des Yo lIlkes
In der Strafsache gegen
den Bergarbeiter Franz 7 We u HD in VW, zenoren zu A Ein Bram,
wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsraet we als Vertreter der Bundesammaltschaft, . Justizanges: ‚ellter m . als Urkund&beamter der Geschäftostetle, für Recht erkomtbe
Die Revision des: Angeklagten g gegen. das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 22, Juli 1952 wird verworfen; jedoch wird die Kostenentscheidung dahin geändert, dass die Kosten des Verfahrens einschliesslich des ersten Revisionsverfahrens den Angeklagten auferlegt werden, soweit er verurteilt ist, und im übrigen der Staatskasse,
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu ‚tragen.
Von Rechts wegen
I. Verfahrensrügen:
1. Nerletzung des_}. 264 StPO.
Die. nach Art, 8 III. Ür 114 des Rechtsvereinheitli-. chungsgesetzes vom 12. September 1950 dem Verfahren zugrundeliegende Anklageschrift war? DEE vor, er habe den
Professor Dr. CE durch Täuschung bewogen, für ihn am 21: April 1949 eine Zweitfertigung einer Er an Promotionsurkunde herzustellen, obwohl eine Erstfertigung nie bestanden und der Angeklagte nie promoviert hatte; darin sah die Anklage ein vollendetes Verbrechen ‚der schweren mittelbaren Falschbeurkundung nach $% 271, 272 StGB. Das Urteil stellt denselben Sachverhalt fest, verneint jedoch insoweit ein Verbrechen nach SG 271,
272 StGB; Professor Dr. ] habe nicht als Antsperson gehandelt. BED habe aber 7 Tage später die erschli- | chene Promotionsurkunde dem Bayerischen Staatsminis sterium des Innern vor, yelegt, um es zur Neuausstellung einer ärztlichen Approbationsurkunde zu bewegen, was ihm indes nicht gelungen sei. In diesen; Verhalten des Angeklagten liege ein versuchtes Verbrechen der schweren. mittelbaren Falschbeurkundung, weil der Angeklagte nie zum Arzt bestallt gewesen sei, auch. nie eine entsprechende Prüfung
abgelegt habe. E
" Hiernach beschränkt sich das Urteil allerdings nicht. "darauf, ‚allein das in der, ‚Anklage als strafbar bezeichnete Handeln des Angeklagten rechtlich ZU würdigen. Dadurch . wird aber nicht der § 264. Stpo verletzt. Gegenstand der Urteilsfindung ist nach dieser Vorschrift die in der Anklage Üszeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Tat ist nicht eine bestimmte einzelne Betätigung des Angeklagten, vielmehr ein zu-
sammengehöriger geschichtlicher Hergang;, das erkennende Gericht hat somit alle Handlungen des Angeklagten abzuurteilen, die mit dem in der Anklage als strafbar bezeichneten Verhalten des Angeklagten nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen geschichtlichen Hergang bilden (vgl R6St 62, 130). Diesen Grundsatz entspricht das angefochtene Urteil. Der Angeklagte ist planmässig vorgegangen. Er erschlich sich die Promotionsurkunde zu dem Endzweck, das Ministerium damit zu täuschen, sich so eine ihm nicht zustehende Approbationsurkunde zu verschaffen und auf diese Weise die Möglichkeit der Niederlassung zu erlangen. Seine Absicht setzte er alsbal nach Erhalt der Promotionsurkunde in die Tat um. Die Verschaffung dieser Urkunde und ihr sogleich folgender Gebrauch sind demnach nach natürlicher Auffassung Bestandteile desselben geschichtlichen Hergangs. Die Strafkan- \ mer war deshalb berechtigt und verpflichtet, auch über den letzten Teil dieses, Hergangs zu urteilen, den übri-
gens: schon die Anklogeschrift erläuternd dargestellt
2 Verletzung des $_260 StP0.
a) Aus. dem soeben Dargelegten folgt, dass das Gericht den Beschwerdeführer nicht von der Anklage freisprechen durfte, durch Täuschung des Dr. CE ittelbare Falschbeurkundung| (in Bezug auf die Promotionsurkunde) begangen, zu haben. Die Anklage hatte in dem Hergang, . ‚zu :dem dieses Verhalten des Angeklagten gehört, nur
eine strafbare Handlung. ‚gefunden. In solchem Falle ist bleich Verurteilung
wegen des Anklagevorwurfs nicht > und Freispruch möglich. N 260 St20 iet somit nicht ver-
letzt.
des Doktortitels und der ärztlichen Berufsbezeichnung - hat
b) Dasselbe gilt von der Rüge, die Strafkammer habe ZGEREEED zu Unrecht nicht von der Anschuldigung eines versuchten Betrugs freigesprochen. Bin früheres, in der Revisionsinstanz aufgehobenes tatrichterliches Urteil hatte eine solche Straftat - in Tateinheit mit schwerer mittelbarer . Falschbeurkundung u.4. - in dem Versuch des Angeklagte e funden, sich beim Gesundheitsamt eine Niederlassungsgenehm: gung zu erschleichen, Der jetzt erkennende Tatrichter hat. einen Betrugsversuch verneint, von einer Freisprechung a jedoch abgesehen, weil der Sachverhalt nun unter anderen rec lichen Gesichtspunkten gewürdigt worden sei. Dem ist beizutreten; das früher als versuchter Betrug gewertete Handeln des Angeklagten i ist von den Vorgängen nicht zu lösen, in . denen das Gericht die schon 1946 begangene schwere mittelbare Falschheurkundung gefunden und wegen deren es das Ver-
fahren nach. $ W bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24, Januar 1948 eingestellt hat, Übrigens hatte die Anklage dem ) jenen versuchten Betrug jedenfalls nicht ausärücklich zur Last gelegt; sie führt nur zwei andere Fälle ‚des (roltend ten Betruges (2. N. ‚ges des Krankenhauses und
Für a, 1 erö terte versuchte, Verbrechen nach 88 271, 272 StGB -in Täteinheit mit unerlaubter Führung.
. das Landgericht eine Einzelstrafe von 4 Monäten Gefängnis . festgesetzt. Das frühere, auf Revision des Angeklagten aufgehobene Urteil desselben Gerichts hatte diese im Jahre 1949, verübte Tat als vollendete mittelbare Falschbeurkundung gewürdigt, ‚sie ‚aber anderersits nur als Teil einer umfassen- ‚den, sich über 3 ‚Jahre, hinziehenden strafbaren Handlung des Angeklagten angesehen; in dieser trafen nach der Auf-Fassung des damals erkennenden Tatgerichts ausserdem: rechtlich zusammen die weitere, schon 1946 begangene schwere mittelbare Falschbeurkundung, femer falsche Versicherung an
im Jahre i946 begangene Tat wurden 5 Monate 14 Tage Gefängnis für angemessen erachtet; damit war diese Tat nach
halten als angemessen angesehen hat, das der frühere Tat
stösst aber, schon deshalb nicht gegen das in § 358 Abs 2 sro enthaltene Verbot der Strafschärfung, weil die eine der beiden nunmehr festgestellten Taten unter das Straf freihei
den zweiten Tatrichter als Mehrheit von strafbaren ‚Handlu dar, so ergüb
Summe der nunmehr festzusetzenden Einz elstrafen nicht übe:
Eides Statt, versuchter Betrug, unerlaubte Führung des Doktortitels und unerlaubte Führung der ärztlichen Beruf bezeichnung. Für diese einheitliche Tat wurde damals ein Gefängnisstrafe von 8 Monaten festgesetzt. Das jetzt angefochtene Urteil nimmt statt dessen zwei selbständige | strafbare Handlungen des Angeklagten, an. Für die erste,
§ 4 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 straffrei zu lassen; das Verfahren wurde daher inso eingestellt. -
Hiernach trifft es zwar zu, dass der zuletzt erkennen Tatrichter insgesamt 9 Monate 14 Tage Gefängnis für ein Ver
richter mit nur 8 Monaten Gefängnis gesühnt hatte. Das v
et gefallen ı ist. Die dafür an ‚auch. verwirkte sie ‚hatte nur ai
sieht, nicht verletzt. Stellt sich ein enter das der rste Tatrichter als eine einheitliche Tat angesehen hatt
ich aus § 358 abs 2 StPO nicht, dass die
die eine frühere Strafe hinausgehen dürfe; sonst ergäbe sich im zweiten Urteil zwangsläufig aus den Grundsätzen
des § 74 StGB eine Strafmilderung; § 358 Abs 2 will aber nur eine Strafschärfung verhindern. Dieser Vorschrift ist vielmehr Genüge getan, wenn die frühere einheitliche $° srafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der aus
diesen zu bildenden Gesamtstrafe überschritt en wird; jede der neuen Einzelstrafen darf aber für sich die frühere ei ne Strafe erreichen (RGSt 67, 236, 247). Gegen diese Grundsätze hat der Tatrichter hier nicht verstossen. ö
4: Verletzung des_§ 267 Abs 3 _Satz_2 StPO.
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u Die Revision rügt, ‚der Hilfsamtrag des Verteidigers auf Zubilligung mildernder Umstände sei im Urteil nicht beschieden worden, Allerdings enthält das Urteil keine Ausführungen dazu, Der Antrag des Verteidig rs bezog sich aber nach der Sitzungsniederschrift (§ 74 StPO) nur auf die - affreiheitsgesetz. ange-
Taten, auf die das Bay ische wandt werden konnte und dann auch angewandt worden i ist.
Insoweit hat das Gericht dem Antrag, soweit das überhaupt. gesetzlich zulässig war, nämlich bei dem Verbrechen nach $. 272 StGB, offensichtlich stattgegeben, denn sonst hätte
es auf mindestens ein Jahr Zuchthaus erkennen müssen und
das st affreiheitsgeset v2 nicht anwenden können.
| Im übrigen fehlt der Rüge die tatsächliche Grundlage. . Es ist indes zu bemerken, dass auch die Strafe, von 3 Mo- u naten Gefängnis für das versuchte Verbrechen nach 3 272 StGB nur bei Annahme mildernder Umstände gesetzlich mög- “ lich ı war. Umgekehrt durften für den Betrug im Falle ww die erkannten ‚drei Monate Gefängnis. ‚auch beim Vorliegen mildernder Umstände ausgesprochen werden; das Urteil würde insoweit bei der hier gegebenen Sachlage nicht auf einem Verstosse gegen .s 267. Abs 3 Satz 2 StPO beruhen können.
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Bei Fremdabtreibung (§ 218 Abs 3 StGB) kennt das Gesetz keine mildernden Umstände, vielmehr nur minder schwere Fälle. Die Höhe der für die versuchte Fremdabbreibung ausgesprochenansStrafe und ihre Begründung zeigen, dass der Tatrichter einen minder schweren Fall angenommen hat.
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weil die Revision nicht dargelegt h hat, welcher weiteren : Beweismittel sich das Gericht noch hätte bedienen sollen (8 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). Soweit die Rüge sachlichrechtlichen Inhalt hat, wird unten (II Naarauf
eingegangen werden.
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1° Gegen die Verurteilung wegen versuchter schwerer nn nittelbarer Falschbeur kandung (88 271, 272, 43 StGB) wend .oodie Revision eins Der Versuch dieses Verbrechens beginne dass der Täter auf die Ban ei inwirke
erst damit,
das ‚herrühre nabe,
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a mac Sie sollte nunmehr auf die Entschließu des zur ‚Ausstellung der Bestallungsurkunde zuständigen | ob sie bis zu diesem gelangt ist, ist
Boanten < ein wirken.
Brreichüng der falschen Beurkundung sich vorgesetzt hatte. und tun konnte; seine Handlung war auch geeignet, die fal sche. Beurkundung unmitteibar herbeizuführen. Damit ist . sein Tun nicht nur Vorbereitung, sondern Versuch ‚ges Vver-
brechens.
Ein Brief des Rechtsanwalts Dr. Bi ist im Urteil nicht erwähnt. Die Ausführungen der Revision hinzu können daher keine Berücksichtigung finden.
Was der Angeklagte erstrebt hat, war eine urkundliche Bezeugung seiner Bestallung zum Arzt, die ihm nach seinen
unwahren Behauptungen schon früher erteilt worden war. Das Ministerium sollte also eine Tatsache beurkunden, die nicht geschehen war, Die Beurkundung sollte öffenvlich sein,
dem sie soll Lite allgemeine Beweiskraft haben. Das Mini-
war zu Beurkundungen dieser Art sachlich zuständig.
Inbedenklich ist ‚auch die Feststellung der Straf! Lammer, in Bereicherungsabsicht gehandeli hat.
der Angeklagte
wegen Versuchs eines Verbrechens. ist nach alledem frei von Rechts-
ee: ‚den. ‚bernommenen heilkundlichen Verrichtungen nach sein ien Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage | war. Er war nicht bestallt dem Gebiete der Heilkunde konnte er nur unter Verletzung der Strafgesetze ausüben (§ 5 Abs 1 des Heilprakt ikergesetzes, Art 34 Abs INr 1 des Bayerischen Ärztegesetzes). Unter diesen Unständen ist die Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass die Dienstleistungen des Angeklagten an wirtschaftlichen Wert "nicht dem dafür gezahlten Entgelte gleichkamen (vgl auch ‚Rest 65, 281 OGHSt 2, 82 und die diesen Entscheidungen folgenden Urteile des
Arzt; seine Tätigkeit auf
Bundesgerichtshofs 1 StR 398/51 vom 23, Oktober 19515 3 StR 148/51 vom 27. September 1951; 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 1951)»
3, Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben.
Nach der Annahme des Landgerichts stehen die folgenden rechtlich selbständigen Strafta aten des Angeklagten;
versuchte schwere mittelbare Palschbeurkundung, Urkundenfälschung
Je in Tateinheit mit einem Vergehen der unerlaubten Führung des Doktortitels (§ 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7, Juni 1939, RGBl I Ss 985) und mit einem Vergehen der unerlaubten Führung der Berufsbezeichnung Arzt (Art 34 Abs 1 Nr 1 des "Bayerischen Ärztegesetzes vom 25. Mai 1946, GVBl S 193). Das Landgericht untersucht nicht, ob die Einzelfälle der zuletzt genannten beiden Vergehen etwa aus dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Handlung oder dem der Dauerstraftat je eine strafrechtliche Einheit bilden. Hie durch. kann der Angeklagte aber keinesfalls beschwert sein. Denn wenn die Frage zu bejahen wäre, so blieben die eingangs angeführten 3 Straftaten dennoch rechtlich selbständig. Sie sind mit wesentlich höheren Strafen bedroht als die Vergehen der unbefugten Titelführung und der unbefugten Führung der ärztlichen Berufsbezeichnung; sie würden also nicht schon d durch zu einer strafrechtlichen
Einheit zusammengefasst werden, dass in jeder von ihnen zugleich ein (jeweils anderes) Stück derselben minderschweren fortgese zten oder Dauerstraftat enthalten ist
(BGHSt 1, 675 2, 24635 3, 165). 1 Das Landgericht würde
auch zu keinem andern Strafmass gekommen sein, wenn es
die Einzelhandlungen der minderschweren Straftaten als Teile von kinheitstaten angesehen hätte,
4. Die gegen die Strafzumessung vorgebrachten Revisionsrügen sind offensichtlich unbegründet,
Ill. Das Landgericht hat die Kosten des Bevis ver fahrens zu zwei Dritteln dem Angeklagten, : zu einem Drittel der Staatskasse auferlegt; eine Begründung hat es nicht dafür gegeben, Der Ausspruch scheint auf .der Erwägung zu beruhen, die Revision des Angeklagten habe letztlich insofern einen Teilerfolg gehabt, als die zweite Tatsachenverhandlung zum Teil zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens führte, Diese Kostenentscheidung entspricht nicht dem Gesetz. § 473 Abs 1 Satz 3 . 860, ‚der dem Landgericht möglicherweise vorgeschweht Rat, lässt bei Teilerfoig eines Rechtsmittels nur eine Verteilung der Auslagen und eine Ermässigung der Gerichtsgebühr zu. Die Vorschrift ist indes nur anwendbar, wenn ein Rechtsmittel hinsichtlich einer Straftat teilweise Erfolg gehabt, insoweit etwa zu einer milderen Strafe “ geführt hat (RG HRR 1928, 6955 JW 1931, 1612 2). Besteht ” der Erfolg des Rechtsmittels aber darin, dass der Angeklagte von der Beschuldigung einzelner Straftaten Frei-
Angeklagte hat ‚also diese. Kosten zu vragen; soweit sie durch das Verfahren wegen der Taten entstanden sind, wegen deren er verurteilt wird; im übrigen aber ist er
on: ‚Kosten, auch von Rechtsmittelkosten völlig freizu-
Der Senas hat die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO‘ hiernach richtig gestellt, Darin kann im Ergebnis eine Schlechterstellung des Angeklagten liegen. Sie ist jedoch zulässig. Zwar gilt § 358 Abs 2 StPO auch für das Revisionsgericht, wenn es selbst abschliessend entscheidet. Die Vorschrift verbietet aber nur eine dem Angeklagten nachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe, Dazu können die Kosten nicht gerechnet werden. Die abweichende frühere Rechtssprechung des Reichsgerichts (R@St 45, 92) beruhte im wesentlichen auf der Erwägung, dass der damalige § 372 (später § 331) StPO dem Berufungsgericht eine Abänderung des Urteils "zum Nachteil des Angeklagten" untersagte. Dieser Grund ist weggefallen; auch § 331 verbietet in seiner heutigen Fassung nur noch die dem Angeklagten nachteilige Änderung der Strafe nach Art und Höhe. Auch ‚sonst ist kein zwi ingender Grund zu finden, der einer Schlechterstellung des Rechtsmittelführers im Kostenpunkte entgegenstünde; im Zivilprozess wurde sie von jeher für zulässig erachtet (§ 308 Abs 2 ZPO; RG JW 1913, 696;
12 1932, 309).
Glanzmaun Jagusch
Heimann-Trosien : Dr. Schalscha