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BGH Entscheidung vom 29.01.1954 – 1 StR 632/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ob das Schwergewicht bei den Jugendtaten vw liegt, crgibt deren Gesamtbild, verglichen °.; mit dem der übrigen Taten, nicht allein die gesetzliche Tatbewertung (hier: Kord und . D “ . ri Mordversuch als Jugendtaten, drei Raubtaten “ als Erwachsener). “a8 2. Gesetn: IGG 1953 § 1, StGB §§ 211, 49 YR " Rechtssatz: Mordbeihilfe durch Handeln und pflichtwidriges Unterlassen, begangen teils als 6 4% Jugendlicher, teils als Heranwachsender. 3. Gesetz: § 357 StPO Rechtssatz: Die Vorschrift bezieht sich nicht auf Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens5, die das Revisionsgericht gemäss den §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO beim Beschwerdeführer berücksichtigt. ... R .. ER Dr - NEIN ’ 2 2 >>. ; 0 ai Ans “ ; 3 “ 079 BR. > Ar we WE

Für das Nachschlagewerk ! 2289 079 %q ‚ Nicht für die ‚mtliche Sammlung ! ._ 3 1. Gesetz: J6G 1955 § 32 a

Rechtssatz: Ob das Schwergewicht bei den Jugendtaten vw liegt, crgibt deren Gesamtbild, verglichen °.; mit dem der übrigen Taten, nicht allein die gesetzliche Tatbewertung (hier: Kord und .

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Mordversuch als Jugendtaten, drei Raubtaten “

als Erwachsener). “a8

2. Gesetn: IGG 1953 § 1, StGB §§ 211, 49 YR

" Rechtssatz: Mordbeihilfe durch Handeln und pflichtwidriges Unterlassen, begangen teils als 6

4%

Jugendlicher, teils als Heranwachsender.

3. Gesetz: § 357 StPO Rechtssatz: Die Vorschrift bezieht sich nicht auf Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens5, die das Revisionsgericht gemäss den §§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO beim Beschwerdeführer berücksichtigt.

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Aktenzeichen: 1 StR 632/53 Urteil des BGH vom 29. Januar 1954 SchwG beim LG Künchen I

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1 StR 632,53_

Im

Namen des Volkes

In der Strafsache Ri

1. den Elektrotechniker He

rmann aus X e— boren am B 1929 in ee Kreis di,

2. den Ausgeher Richard S EEE zus EEE, Sort GENE

geboren am

3, den kaufm. Angestellten Erich R NEED zu: 1ER:

dort geboren an ED 1930; sämtliche zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen wordes u.a:

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. Januar 1954 in der Sitzung "am 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter bkantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

1931, .

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret END in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EWvei der Verkündung: R

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

1. Die Revisionen der Angeklagten KB ud er gegen das Urteil des Schwurgerichts :: beim Landgericht künchen I vom 23. Mai 1953 ©:

werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat +*

die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. i

2. uf die Revision des Angeklegten SCREEED wird das Urteil, soweit er verurtei ist, im Strafausspruch mit den Weststellungen hier= zu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen‘: Verhandlung und intscheiäung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels,. zurückverwiesen, und zwar an die Jugendkammer bei dem wandgericht üünchen I.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von kechts wegen

auf einem Bechi sfehler.

AED genau so vorzugehen wie bei der unmittelbar vor-

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I. Angeklagter TE -

1. Die Nichteinholung des Obergutachtens der Universitäts-Iervenklinik verletzt den § 244 &bs 4 StPO nach den Urteilsausführungen nicht. Nach der eingehenden Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen im Vor-. verfahren und der Beobachtung in der mehrtägigen Hauptverhandlung bedurfte es keines weiteren Gutachtens. Die Sachkunde des Sachverständigen wird nicht angezweifelt; das Schwurgericht hat sich dessen Beurteilung aufgrund des Eindrucks von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung angeschlossen, Hiernach ist der Angeklagte minderbegabt, aber nicht schwachsinnig, schwer erziehbar und ein zu schwankenden Affekten neigender Psychopath. In anderer Richtung ist er nach dem Urteil nicht erblich belastet. Unter diesen Umständen durfte sich das Schwurgericht mit dem Gutachten begnügen und davon ausgehen, dass die Anwendung überlegener Forschungsmittel bei diesem ärztlichen Befund nicht in Betrscht kam.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes (Feil er ) und versuchten besonders schweren Raubes (Fall N 8 verurteilt. Im Falle IB beanstandet die ‚Revision den Schuldspruch nicht. Er beruht in keinem der beiden Fälle

Die Angeklagten hatten verabredet, beim Raub an.

her verübten Tat (Fall Oö nämlich durch überraschendes Zindringen mit gezogenen, schussbereiten Pistolen, Androhung des Waffengebrauchs und Schiessen bei "unmittelbarer Bedrohung durch aktiven kiderstand", Jeder von ihnen hielt, als Ag» die Haustür öffnete, eine

schussbereite Pistole in der Hand. Ag und. sein Sohn suchten die Tür sofort wieder zuzudrücken, der ingeklagte Kun fans sich jedoch mit dem augenscheinlichen Scheitern des Plans nicht ab und schoss "blindlings", aber in Richtung und Höhe der Brust des sich entgegenstemmenden AB durch die Tür, um diesen zu verletzen und seinen W iderstand. zu brechen, jedoch nicht mit Tötungsvorsatz.

Die Revision bezeichnet diesen "Exsess" des ängeklagten KOM als abredewidrig, für Re nicht voraussehbar und als von ihm nicht gewollt und gebilligt. Damit kann sie gegenüber den Tatfeststellungen nicht durchdringen. Aus diesen geht hinreichend hervor, dass der Angeklagte REP angesichts der Tatplanung mit der löglichkeit des Schiessens immerhin rechnete und eine Verletzung der Angegriffenen für diesen Fall billigte.

Hätte der Angeklagte Ki, wie die Revision vorbringt, Augustin durch den tödlichen Schuss ermordet (§ 211 StGB), so hätte ED iese Tatentwicklung nach den Urteilsfest- ' stellungen allerdings nicht zu verantworten. So liegt es je-R doch nicht. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts wollte \ KB den AU durch den Schuss nur verletzen und seinen Widerstand brechen; der gesamte Tatvorgang dauerte vom Öffnen der Haustür. ab nur wenige Sekunden; Ki schoss zwar

_ etwa in Brusthöhe des AWP durch die Tür, jedoch im übrigen "blindlings" und ohne an die mögliche Todesfolge

zu denken. Diese Feststellungen halten sich in den Grenzen der tatrichterlichen 3eweiswürdigung und sind weder widersprüchlich noch sonst rechtsirrig. N

Der mit Verletzungsvorsatz abgegebene Schuse war dem Urteil zufolge also nicht planwidrig, sondern von Rn als möglich vorhergesehen und von ihn für diesen Fall gewollt. Alle Angeklagten hielten schussbereite Pistolen in der Hand. Zwar waren sie übereingekommen, "möglichst" richt

vera

‘nur mit Verletzungsvorsatz abgegebenen Schusses unter die-

zu Schiessen, sondern nur bei "aktiven jiderstand". Das Urteil ergibt aber, dass sie alle, auch der Angeklagte Rei, auf dem geplanten \iege rücksichtslos zum Ziel gelangen wollten. Deshalb ist die Feststellung nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeit der Abgabe eines tödlichen, wenn auch

sen Umständen nahelag, für jeden der Angeklagten "durchaus vorhersehbar war und, indem sie den Plan verabradungsgemäss ins Werk setzten, von ihnen gebilligt wurde. Der Angeklagte muss sich den Schuss daher gemäss, den 88 251, 47 StGB zurechnen lassen.

b) Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.

Das Urteil enthält nichts über eine von der Revision gerügte Verknüpfung der Versagung mildernder Umstände nach § 250 StGB im Fall IB nit den in den Urteilsgründen unmittelbar vorangehenden Erwägungen. Das Urteil enthält Strafzumessungsgründe zugunsten und zu ungunsten des Angeklagten. Das fort "insbesondere" lässt keinen Zweifel, dass die Erwähnung der entfernten Verwandtschaft des Angeklagten TED mit CD den Fall IWW nicht einbezieht. Die Verhängung von je 6 Jahren Zuchthaus war schon wegen der Schwere beider Straftaten zulässig. Von einen Missverhältnis dieser Einzelstrafen zueinander oder einem Rechtsverstoss kann keine Rede sein.

II. ängeklagter FREE.

Die Revision ist unbegründet.

1, Der Schul 1dspruch wegen versuchten xordes (Fall zu WB .erkstätten), wegen iiordes (Fall St), wegen versuchten schweren Raubes (Fall FW , schweren Raubes (Fall LEW und versuchten besonders schweren Raubes. in Tatsinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge (Fall NG ist in keiner Richtung zu beanstanden. Die Revision be-

kämpft insoweit nur die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen im Falle PB. Dies ist unzulässig (§§ 261, 337 StPO).

Die Voraussetzungen des. inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB (3. StrRändG vom 4. august 1953), den das Revisionsgericht noch zu berücksichtigen hat (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, 1 StR 419,53 vom 6. Oktober 1953), sind bei der Anwendung des § 226 StGB im Falle AB nacı dem Tathergang erfüllt.

2, Strafaussporuch.

Auck insoweit hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

a) Die §§ 1, 15 RJIGG vom 6. Novenber 1943 sind zutreffend angewandt. Dies kann aber auf sich beruhen. Am 1. Oktober 1953 ist dass Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten. § 32 JGG 1953 weicht von dem entsprechenden § 15 RJGG 1943 darin ab, dass bei Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen, falls die Beurteilung nach § 32 JGG 1953 zur einheitlichen Anwendung des allgemeinen Strafrechts führt, keine Zinheitsstrafe mehr zu bilden ist, sondern die §§ 74 flg StGB anzuwenden sind. Die verhängte Einheitsstrafe von 15 Jahren Zuchthaus kann dennoch bestehenbleiben, weil sie den Angeklagten nicht beschwert.

b) Bei der Prüfung nach § 32 JGG (bisher § 15 RIGG), ob das Gewicht der Straftaten des ingeklagten Xißrei den beiden im Jugendalter begangenen i.orätaten liegt oder bei den’ nach altem wie neuem Recht als Erwachsener began-

. genen drei Raubtaten, tritt kein Rechtsverstoss hervor. Den versuchten Mord an dem vermeintlichen lachtwächter (Fell 2 Perkstätten) und den iord an SW nat “we nit 17 1,'2 Jahren in derselben Hacht begangen, die drei Raubtaten erst vier bis fünf Jahre später als „rwachsener.

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Das Schwurgericht hält die letzteren für die gewichtigeren und hat deshalb gemäss § 15 RJGG durchweg das allgemeine Strafrecht angewandt.

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die allgemeine gesetzliche Tateinstufung, nach welcher der Mord als schwerste Straftat voransteht, braucht dabei nicht stets zu entscheiden, wenn ihr auch grosses Gewicht zukommt.

'kach § 32 JGG 1953 (bisher § 15 RJGG) sind die Tat, ihre

Schwere und Folgen, die Persönlichkeit, Reife und weitere Entwicklung des Täters, die Umstände und Beweggründe, welche ihn zur Tat drängten, und seine \iderstandsfähigkeit gegenüber der Verlockung zu berücksichtigen. Dieses umfassende Tat- und Täterbild bestimmt die Abwägung. Das Schwurgericht ist richtig vorgegangen. üs hat das Bild, das der Angeklagte

KO una das Zustandekommen der beiden überaus schweren

Jugendtaten zeigt, mit dem Gesamtbild verglichen, das Küp vier bis fünf dahre später als Erwachsener auf der Grundlage der ärei Raubtaten bietet. Diese kennzeichnen ihn nach der Überzeugung des Schwurgerichts als planmässig handeinden, brutalen, skrupellosen Gewaltverbrecher, während er bei 3egehung der Jugendtaten noch besonders stark unter dem un-. heilvollen Einfluss des Mitangeklagten Wi und der dameligen Tatlage stand. Diese Abwägung steht mit Inhalt und Zweck des § 15 RJCG 1943 und des § 32 JGG 1953 im Ein- |

klang.

Das Rechtsmittel hat daher keinen Erfole.

III. 'angeklagter sun. 1. Zum Schuldspruch (Beihilfe : zum Kord im Falle

ICE, versuchter schwerer Raub im Falle DEM) ist

die Revision nicht näher ausgeführt. sr enthält keinen

Rechtsverstioss.

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2. Begründet ist das Rechtsmittel mit Rücksicht auf die §§ 105, 106 JGG 1953 nur zum Strafausspruch. Das Revisionsgericht hat diese Rechtsänderung zu berücksichtigen (§§ 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO, 1 StR 419,553 vom 6, Oktober 1953). Im einzelnen ergibt sich hierzu;

a) Der Angeklagte hat am aEREED 1949 das 18. Lebensjahr vollendet. Seine Beihilfe zur Ermordung des Le vestend darin, dass er ihn in mehreren Gesprächen im Auftrage werners über die Gefahr, die ihm von Ve drohte, in Sicherheit wiegte und zum 15. August 1949, dem geplanten Tattag, in Kenntnis des üordplans in den Hinterhalt lockte. Das Urteil ergibt nicht mit Gewissheit, dass SCHE sie tatfördernden Handlungen nach Vollendung seines 18. Lebensjahres fortgesetzt hat. Zu seinen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie sämtlich vorher liegen; ihre Wirkungen jedoch - die arglosigkeit des bis dahin argwöhnischen Lechhart und sein Aufsuchen des Treffe punkts (Tatorts) - liegen für den ingeklagten Sn teilweise nach dem Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren; die Zusamuenkunft und die Tat liegen sämtlich nach dieser Grenze. Das Schwurgericht hält den Zeitpunkt der Begehung der Haupttat für entscheidend und hat den Angeklagten demgemäss nach damaliger Rechtslage s 1 RIGG 1943) als Erwachsenen verurteilt.

Dies ist, was den Zeitpunkt der Begehung en ae | hilfe betrifft, nicht zu beanstanden. j

Die Sachlage bietet keinen Anlass zur grundsätzlichen Entscheidung, ob es im vorliegenden Fall für die Alters- bi grenze nach § 1 RJGG 1943 wie nach § 1 Abs 2 JGG 1953 au? den Zeitpunkt der Beihilfehandlung oder auf den der Haupt- % tat ankommt. kimmt man mit einer neueren Lehre an (vgl RGSt 4 R% 65, 351 und Kohlrausch-Lange, Teilnahme, Vorbem III TR; an-

ders noch RGSt 30, 310 zur Verjährung der Beihilfe), dass der Zeitpunkt entscheidet, an welchem der Gehilfe gehandelt hat oder bei 3egehung durch Unterlassen hätte handeln sollen, so ist dem Schwurgericht hier dennoch beizutreten. Die Beihilfe bestand hier auftragsgemäss darin, den argwöhnischen Lechhart zu beruhigen, über die Gefahr zu täuschen und in die Falle zu locken. Hätte der Angeklagte SCHE Aies ohne Kennt:is des liordplans bewirkt, von dem Plan aber noch rechtzeitig erfahren, so wäre er wegen seines vorangegangenen Tuns zur Warnung des LCD; äie ihm nach dem Urteilszusammenhang möglich war, verpflichtet gewesen, wenn er sich nicht der üordbeihilfe durch Unterlassen schuldig machen wollte. Diese Unterlassung pflichtgebotenen Tuns läge vor und nach der Überschreitung der Altersgrenze und hätte die Verurteilung als Erwachsener nach bisherigem Recht gestützt. Die Kenntnis des Angeklagten von dem lordplan seit dessen Entstehung kann ihn nicht günstiger stellen. Seine Beihilfehandlung war hiernach vor der Erreichung der Altersgrenze beendet; die Pflicht dagegen, seinen für das Gelingen der Tat entscheidenden Beitrag vor Begehung der Haupttat zurückzunehmen, bestand fort. Diese Pflicht hat er schuldhaft verletzt. Auf § 52 StGB könnte er sich hierbei nicht berufen, weil er die etweige eigene” Kotlage verschuldet hatte.

Im übrigen beschränkte sich die Beihilfe nicht auf eine blosse Hendlung des Angeklagten; sie erstrebte einen fortdauernden Erfolg - das arglosmachen und Einlocken -, der zu dem Kordvorhaben gehörte und erst nach dem Überschreiten der ältersgrenze in vollem Umfang eingetreten ist. In einem solchen Falle ist der Tatbeitrag des Geliilfen erst völlig geleistet, wenn dieser i Erfolg der Beihilfe, der nicht mit dem der Haupttat zu verwechseln ist, eintritt.

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Diese Auslegung des § 32 JGG 1953 entspricht der Bedeutung der strafrechtlichen .„.itersgrenzen. Das JGG 1953 unterstellt - ähnlich wie vorher das RIGG 1943 - die wenigstens grundsätzliche Übereinstimmung der Altersstufen mit dem entsprechenden Reifegrad des Jugendlichen (und Heranwachsenden). Gleichwohl kann es nicht stets und allein auf den Handlungszeitpunkt des noch jugendlichen Gekilfen ankommen, Er mag die Beihilfe bei geringerer Reife unter stärkerem Einfluss des Haupttäters, dem er leichter erlegen ist, geleistet haben. «ird die Haupttat aber erst zu einem Zeitpunkt begangen oder vollendet, der in eine höhere Reifestufe des Gehilfen fällt, wirkt die Beihilfe bis dahin fort und hindert der Gehilfe dies pflichtwidrig nicht, obwohl er es hindern könnte, so muss er dies gegen sich gelten lassen.

Der Angeklagte hat die Beihilfe im Falle Le hiernach als Jugendlicher und als Heranwachsender begangen. Da seine Verantwörtlichkeit nach § 3 JGE 1953 nach dem Urteil schon feststeht, ist er ganz als Heranwachsender. zu. behandeln. Dasselbe gilt für den mit über. 19 Jahren began-

genen Fall FEED.

Die Jugendkammer wird nunmehr die Prüfung nach § 105 JGG 19553 und gegebenenfalls auch nach § 106 JGG nachholen müssen. |

- IV, Die Aufhebung des Strefausspruchs bei dem Angeklagten Sg erstreckt sich nicht auf üitangeklagte, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, Die Vorschrift des § 357 StPO ist als eine die Rechtskraft durchbrechende Ausnahme und wegen der mit ihrem Zweck nicht immer übereinstimnenden, nicht selten aber nachteiligen Yirkung für andere Kitverurteilte eng auszulegen. Sie erfasst auch nur sachlichrechtliche Fehler, nicht Rechtsmittel, die aus an-

sr.

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deren Gründen, etwa wegen Verfahrensverstössen, durchdringen, und ebensowenig Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens, die das Revisionsgericht beim Beschwerdeführer gemäss den 58 2 Abs 2 StGB, 354 a StPO noch berücksichtigt. In diesem Sinne hat der Senat auch bisher schon entschieden (vgl 1 StR 19,50 vom 27. November 1951, IM § 357 StPO Nr 1 und 1 StR 600/53 vom 1. Dezember 1953).

Zuständig ist nach 8 41 IGG 1953 nunmehr die Jugend-

kamner.

Dr. Peetz Mantel u Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha

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