Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 15.06.1954 – 1 StR 97/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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x 1.StR 97/54 319 022
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Erich W EB zus EB: zevoren om GEMEREEEEEN 1952 ir. HE,
wegen schweren Diebstahls u.a. (Sachbezeichnung: Sg u-A-)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. ‘chalscha
als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat un : als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter BD
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten VB wira das Urteil des Landgerichts in Landshut vom
6. August 1953, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Jugendschöffengericht in Landshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen eines einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Beschwerdeführer rügt, wie der Inhalt der Revisionsbegründung ergibt, lediglich die Verletzung des § 79 StGB. Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ist an sich zulässig. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Trennung vom übrigen Strafausspruch wegen des inzwischen in Kraft getretenen Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953 nicht möglich; das Rechtsmittel ergreift notwendigerweise den gesamten Strafausspruch (s. Abschnitt 2). Es hat Erfolge.
1.) Gegen den Angeklagten war am 4. Oktober 1951 eine Gefängnisstrafe von drei Konaten unter Bewilligung von bedingten Straferlass ausgesprochen worden. Die Straftaten, die Gegenstand des angefochtenen Urteils sind, hat der Beschwerdeführer im Oktober 1950, im Winter 1950/51 und im Herbst 1952 begangen. Die Auffassung der Strafkammer, die Einbeziehung der Strafe vom 4. Oktober 1951 in eine Gesamtstrafe sei nicht möglich, da ein Teil der jetzt augaurteilten Taten nach diesem Zeitpunkt begangen ist, ist rechtsirrig. Das landgericht hätte vielmehr aus den Einzelstrafen, auf die es
für die vor der früheren Verurteilung liegenden Straftaten erkannt hat, und der durch Urteil vom 4. Oktober 1951 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe bilden und für die im Herbst 1952 begangene Straftat eine gesonderte Strafe aussprechen müssen (RGSt 4, 53). Die Entscheidung RGSt 59, 168 betrifft die Frage, wie im Falle einer fortgesetzten Tat zu verfahren ist, wenn die von ihr umfassten Einzelhandlungen
der früheren Verurteilung teils vorausgegangen, teils nachgefolgt sind.
Kae Pe ZT 792 PN 20
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2.) Der Angeklagte war zur Zeit der Begehung der Straftaten Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG. Nach
§ 116 Abs 1 gilt dieses Gesetz auch für Verfehlungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Das Revisionsgericht hat das neue Gesetz zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB; § 354 a StPO; BGHSt 5, 207). Es ist zu prüfen, ob auf den Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG anzuwenden sind (§ 105 JGG). Hierüber hat der Tatrichter zu entscheiden. Wenn die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben sind, können die erkannten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben (§ 31 JGG). In die einheitliche Entscheidung ist auch die durch das frühere Jrteil vom 4. Oktober 1951 erkannte Strafe einzubeziehen, wenn das neu erkennende Gericht nicht gemäss § 31 Abs 3 aaO hiervon absehen will.
Die durch das Inkrafttreten des neuen Jugendgerichtsgesetzes bedingte Aufhebung ist nicht auf Mitverurteilte zu erstrecken; denn Voraussetzung für die Anwendung des § 357 StPO ist immer, dass das angefochtene Urteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben werden muss . {BGH NOW 1952, 274 Nr 225 BGH Uci 1 StR 632/53 und 1 StR 657/53 vom 29. Januar 1954).
3.) Die Zurückverweisung hat an das Jugendschöffengericht zu erfolgen (§§ 118 Abs 1, 59 Abs 1, 40, 41 JIGG), das
7),
auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hat (§§ 109 Abs 2, 74 aa0).
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha
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