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BGH Entscheidung vom 05.03.1954 – 1 StR 656/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 656/53 2289 026°

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1 ) den Korbmacher ig aus vw WB, iort geboren am 1934, 2,) den Kraltfahrer und a y en aus VD dort geboren am 1919,

- Sachbezeichnung: VB u. A.

-

wegen schweren Diebstahls im Rückfall uA.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,. Amtsgerichtsrat 9 in der Verhandlung, Antsgerichtsrat EENEEEp bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; j

Auf die Revisionen der Angeklagten Rp und Josef BB virä das Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 8. September 1953, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben

1.) bezüglich des Angeklagten FÜ im Straf-

ausspruch, 2.) hinsichtlich der gegen den Angeklagten Josef

BED vegen geverbsmässiger Hehlerei erkann-

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ten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 4

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko- A sten des Rechtsmittels des Angeklagten BB und Ei: die Kosten des den Beschwerdeführer REED be- j E: |

treffenden Verfahrens, an das Landgericht zurück-" nn

verwiesen. -

Von Rechts wegen :

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I. Die Revision des Angeklagten Rn.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte, der das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt hatte, hat es in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend. er habe die Tat als Heranwachsender im Sinne des inzwischen in Kraft getretenen neuen Jugenägerichtsgei!.. setzes begangen.

Die Revision hat Erfolg.

Der Beschwerdeführer REED stand zur Zeit der Begehung des Diebstahls im 19. Lebensjahr. Er hat dem-

nach die Straftat als Heranwachsender begangen (§ 1 Abs 2

und § 105 JGG n.F.). Nach § 116 JGG n.F. gelten diese Bestimmungen auch für Verfehlungen, die vor dem Inkraftireten des neuen Rechts begangen worden sind. Auch das Revisionsgericht hat sie zu beachten (§ 2 Abs.2 StGB,

§ 354 a StPO, BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober. 1953 und 1 StR 362/53 vom 17. November 1953). Nach § 105 JGG ist es beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen möglich, dass auf den Angeklagten die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 - 32 JGG anzuwenden sind. Hierzu sind noch Feststellungen des Tatrichters erforderlich.

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Der Strafausspruch ist hiernach aufzuheben Die Zurückverweisung hat an das Landgericht zu erfolgen. weil das Verfahren gegen FÜ mit üem gegen den Angeklagten Josef MED verbunden ist und die Sache hinsichtlich dieses Angeklagten in gewissem Umfange an

das Landgericht zvuriückzuverweisen ist (siehe II). Die Befugnis des Tatrichters, äas Verfahren gegen I] abzutrennen und en das Jugenäschöffengericht zu verweisen (§§ 118 Ape 2, 103 Abs 3 JGG), wird dadurch nicht berührt (BGH Urteil 1 StR 362,53 vom 17. November 1953). Falls der Tatrichter Jugenästrairecht anwendet, hat er bei aer Kostenentscheidung § 74 JCG zu berücksichtigen (§ 109 Abs 2 JG6G).

auf andere Mitangeklagte ist Gie Aufhebung nicht zu erstrecken, da sie nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen einer Gesetzesänderung erfclgt (BGH Urteile 1 StR 19/50 vom 27. November 1951 = NIW 1952, S 274 Nr 22 und 1 StR 632/53 vcm 2, Januar ?954).

II__Die Revision des Angeklagten Josef Pf

Der Beschwerdeführer, der wegen schweren Diebstahls und fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Eonat Zuchthaus verurteilt worden ist, hat sein zunächst unbeschränkt eingelegtes Rechtsmittel in der Revisionsbegründung auf den Stirafausspruch hinsichtlich der wegen der gewerbsmässigen Hehlerei erkannten Zuchthausstrafe beschränkt. Er macht geltend, dass § 260 Abs 2 StGB, der nach dem Erlass des angefochtenen Urteils in Kraft getreten ist, bei dem Vorliegen mildernder Umstaäude, die bei ihm gezeben seien, Gefängnisstrafe vorsehe-

Das Rechtsmittei hat ebenfalis Erfolg

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Die inzwischen ın Kraft getretene inderung dss § 260 StGB hat auch das Revisionszericht zu berücksichtigen. Da das Landgericht hinsichtlich des schweren Diebstahls mildernde Umstände zugebilligt hat, ist es bei den zugunsten des Angeklagten angeführten Stralzumessungsgründen nicht auszuschliessen. dass es auch Tür die gewerbsmässige Hehlerei das Vorliegen mildernder Umstände bejaht nätte, wenn § 260 Abs 2 StGB n F. damals s’hen in Kraft gestanden hätte. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruches bezüglich der wegen der gewerbsmässigen Hehlerei erkannten Einzelstrafe und der

Gesamtstraie.

Dr. Hörchner Mantel Die Bundesrichter Dr. Schalscha

Glanzmann und Dr: Jagusch sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner