Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 01.10.1953 – 1 StR 600/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Bäcker Siegfried D GERREEEEEED, ohne festen Wohnsitz, geboren am MB. EEE ED ir uw zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen schweren Raubs u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten er | wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom

9. ipril 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht bei dem Amtsgericht in Augsburg zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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1.) Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

des sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet.

Die Verurteilung wegen schweren Raubs (§§ 249, 250 Abs 1 Nr 2, 3 und 5 StGB) im Falle 9 des Urteils wird zum äusseren und inneren Tatbestand durch die Feststellungen des Landgerichts getragen. Was der ıngeklagte demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.

In den Fällen 2 bis 8 hat das Landgericht den Angeklagten auf Grund der bedenkenfrei getroffenen Feststellungen zutreffend drei vollendeter und vier versuchter schwerer Diebstähle (§§ 242, 243 Abs 1 Nr 2 und 6 - nicht 4, wie es in den Urteilsgründen irrig heisst -, zum Teil in Verbindung mit § 43 StGB) schuldig erkannt.

Bezüglich der Verurteilung wegen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) im Falle 10 hat der Angeklagte zwar die Aufhebung des Urteils beantragt, jedoch ausdrücklich erklärt, dass er keine Gesetzesverletzung geltend mache. Insoweit ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch unzulässig.

_ Entgegen der Annahme -der Revision bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht zwischen den vollendeten und versuchten Diebstahlshandlungen in den Fällen 2 bis 8 Tatmehrheit nach § 74 StGB und nicht Fortsetzungs-Zusammenhang angenommen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 66, 236, 238 f; 72, 211) angeschlossen hat, liegt eine fortgesetzte Handlung nur vor, wenn der Vorsatz des Täters vor oder spätestens bei der Verwirklichung der ersten Teilhandlung den späteren Verlauf der Tat zwar nicht in allen, aber doch in den wesentlichen Einzelheiten

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umfasst (s0os. Gesamtvorsatz). Die von Olshausen (Anm 18 vor § 73), Schönke (inm III 1a vor § 73), Schwarz (Arm 3 \ 5 a a vor § 73) u.a. vertretene Lehre von den 308. Fortsetzungsvorsatz, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, ist abzulehnen (36H NJW 1953 § 1112 Nr 27).

2.) Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

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Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Begehung der Straftaten noch nicht 21 Jahre alt, also "Heranwachsendert "° im Sinne des § 1 des am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen. Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953. Nach § 105 RB: dieses Gesetzes hat der Richter auf strafbare Verfehlun- x gen eines Heranwachsenden unter bestimmten Voraussetzungen die für einen Jugendlichen geltenden sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 4 bis 32 des Gesetzes anzuwenden. § 105 gilt gemäss § 116 Abs 1 des Gesetzes auch für Verfehlungen, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Ob hiernach bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben sind oder ob auf ihn das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist, bedarf der näheren Feststellung durch den Tatrichter,

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Das Urteil ist daher im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und sntscheidung an das gemäss §§ 118 Abs 1, 108 Abs 1 in Verb. mit §§ 33, 40 Abs 1 JG6, § 2 der VO des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 18. September 1953 (Bayer. GVBl 1953 S 177) zuständige Jugenäschöffengericht bei dem „mtsgericht in augsburg zurückzuverweisen. Dieses wird auch Über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben, sofern es nicht den

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Angeklagten bei Anwendung des Jugenästrafrechts von Kosten und Auslagen freistellt (§§ 109 Abs 2, 74 JCE).

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mentel Jagusch Dr. Schalscha