Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1972
BGH Urteil vom 06.12.1972 – 2 StR 256/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Dem Mittäter eines Raubes können die tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen nur zugerechnet werden, wenn er diese Handlungen - zumindest bedingt - gewollt hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHSt: nein
StGB §§ 251, 47
Dem Mittäter eines Raubes können die tödlichen Folgen der Handlungen eines Tatgenossen nur zugerechnet werden, wenn er diese Handlungen - zumindest bedingt - gewollt hat.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 1972 - 2 StR 256/72 - SchwG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 256/72 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den früheren Polizeimeister Manfred Glenn OB aus
MOD, zeboren an 1946 in nd
GEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Schlosser Harald V EEE aus FE ‚ geboren am EEE 9.5 in To (CSSR), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller und Dr. Schauenburg in der Sitzung vom 6. Dezember 1972, an der ferner teilgenommen haben Richter am Landgericht GE 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt B-GE zu: EEE 215 Verteidiger der Angeklagten, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten pund VER wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 28. Juni 1971, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen .
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes (§§ 251, 47 StGB) für schuldig befunden und den Angeklagten MiBunter Einbeziehung einer "Gesamtfreiheitsstrafe" aus einem anderen Verfahren zu zwölf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten VgWBzu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten Üßdie Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend machen, haben mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen planten die Angeklagten im Januar 1969 zusammen mit dem in der Fi» Unterwelt als gewalttätiger Schläger bekannten CE, der in der Untersuchungshaft Selbstmord verübt hat, und dem in diesem Verfahren rechtskräftig wegen Beihilfe zum schweren Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 4, 3 49 StGB) verurteilten Metzgergesellen KB, den 66 Jahre alten ambulanten Händler HB in seiner Wohnung in W-BD: überfallen und ihm Schmuck im Werte von etwa 20.000 DM, den er in einem dem Angeklagten ißpekannten Wertgelaß seines Wohnzimmerschrankes verwahrte, zu rauben. Der Vorschlag CD er wolle rg zusammenschlagen, wurde bei der Planung der Tat nicht angenommen, weil VB wegen des harten Schlages Cu Bedenken äußerte. Man einigte sich vielmehr auf Anregung WEB, der dies für das mildeste Mittel hielt, darauf, daß CB und Vin Anwesenheit KB das Opfer mit einem äthergetränkten Wattebausch kampfunfähig machen sollten. Auf ein Zeichen sollte dann MBnachkonmen, der auch darüber wachen wollte, daß Hl nichts Ernstliches geschehe. Die Tat nahm jedoch einen von diesem Plan abweichenden Verlauf. Während CE damit beschäftigt war, das Wertgelaß gewaltsam zu öffnen, erwachte HE aus seiner durch den Äther hervorgerufenen Betäubung und griff den ihn bewachenden VW an. Dieser schlug mit einer leeren Bierflasche, die dabei zerbrach, auf ihn ein und verletzte ihn durch Stiche mit dem abgebrochenen Flaschenhals am Arm und im Gesicht. Als Hip nun um Hilfe rief, geriet VÄÄRE, auch weil er die Sirene
eines vorbeifahrenden Kranken- oder Polizeiwagens hörte, in Panik und lief aus der Wohnung. CE prachte daraufhin HOW vorsätzlich zu Tode, indem er ihn mit seinen Händen und einem Kissen strangulierte.
Das Schwurgericht ist der Auffassung, GEB habe sich des Mordes schuldig gemacht, da er HW getötet habe, um eine Straftat, nämlich den Raub, zu ermöglichen. Die vorsätzliche Tötung könne den Angeklagten jedoch nicht zugerechnet werden, da sie vom Tatplan nicht erfaßt gewesen sei und sich daher als Exzeß darstelle. Dagegen sei den Angeklagten der von CEEEEEEB gesetzte Todeserfolg zur Last zu legen. Beide hätten die Anwendung von Gewalt, die über die Betäubung mit Äther hinausging, gewollt. Auch hätten sie erkennen können, daß die weitere Gewaltanwendung durch den brutalen Schläger CP zum Tode HA führen könnte. Für die Anwendung des § 251 StGB, so meint das Schwurgericht, komme es nicht darauf an, ob die Angeklagten gerade die Gewalt gebilligt hätten, die zum Tode des Opfers geführt habe; vielmehr genüge es, daß sie überhaupt mit einer zur Wegnahme dienenden weiteren Gewaltanwendung einverstanden waren (UA S. 35).
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Schwurgericht wendet die Grundsätze über den Exzeß des Mittäters (vgl. Busch in LK 9. Aufl. § 47 Rdn. 25) zwar zutreffend an, soweit es eine Mittäterschaft der Angeklagten bei dem von CB pesangenen Mord ausschließt, läßt sie aber außer Betracht, soweit es die Angeklagten des besonders schweren Raubes für schuldig befindet. Dabei nimmt es an, für die Anwendung des § 251 StGB reiche es aus, daß der Mittäter irgendeine der Wegnahme dienende Gewaltanwendung billige. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu.
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Auch nach § 251 StGB können der Angeklagten vielmehr. nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die sie - zumindest mit bedingtem Vorsatz - ge-
wollt haben (RG HRR 1932, 1523 und DJZ 1932, 611; BGH Urteile vom 29. Januar 1954 - 1 StR 632/53 - und vom
6. Juli 1960 - 2 StR 267/60 -).
Es ist allerdings richtig, daß nicht jede Abweichung von dem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses begründet, Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden vom Willen des Mittäters umfaßt, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. Ebenso ist der Tatbeteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH 1 StR 455/54 bei Dallinger, MDR 1955, 143). Das bedeutet aber nicht, daß der Mittäter eines Raubes für jeden Gewaltakt eines Tatgenossen schon dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn er nur überhaupt eine Gewaltanwendung gebilligt hat.
Danach könnte das Urteil nur dann Bestand haben, wenn es eine eindeutige Feststellung dahingehend enthielte, daß die Angeklagten eine Gewaltanwendung des Schweregrades gebilligt hätten, wie sie CillBengewendet hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Schwurgericht stellt fest, daß CE und der Angeklagte VW sich vor der Wohnungstür HB darüber einig waren, "gegebenenfalls mit Gewalt gegen ihn" vorzugehen (UA S. 15),
und daß der Angeklagte MB dies durch Äußerungen KEEEEED
erfahren und gebilligt hat (UA S. 15/16, 40/41). Daß ihr Vorsatz sich damit auf eine Gewaltanwendung ohne jedes Maß erweitert hätte, ist dem nicht ohne weiteres zu entnehmen. Zwar meint das Schwurgericht, der Angeklagte OfBhabe durch sein Verweilen am Hoftor
"zu erkennen gegeben, daß er den brutalen Cm,
der ihm als Schläger bekannt war, freien Lauf lassen wollte" (UA S. 43). Es läßt sich aber nicht ausschlie-Ben, daß diese in einem anderen Zusammenhang gebrauchte Wendung nicht die Billigung jeder Gewaltanwendung meint, zumal das Schwurgericht, wie oben dargelegt, “von der irrigen Annahme ausgeht, für die Anwendung
des § 251 StGB genüge es, wenn der Mittäter irgendeine Gewaltanwendung billige. Im Hinblick auf diesen unzutreffenden Ausgangspunkt vermag der Senat dem Urteil auch nicht die Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, der Angeklagte VW habe, da er selbst mit einer Flasche geschlagen hat, jede Handlung Cs in Kauf genommen. Das gilt um so mehr, als VW bei der Tatplanung ausdrücklich darauf bedacht war, He vor den Schlägen CME zu bewahren.
Haben die Angeklagten die zum Tode führende Strangulierung HB weder unbedingt noch bedingt gewollt, so kommt es für die Anwendung des § 251 StGB nicht darauf an, daß sie CE als gefährlichen Schläger kannten und daher mit Schlägen gegen das Opfer rechneten. Denn Hip ist nicht an Schlägen gestorben. Die Vorschrift wäre nur dann anwendbar, wenn HB infolge von ihnen gebilligter Gewaltanwendung gestorben und sie dies fahrlässig (§ 56 StGB) nicht vorausgesehen hätten.
Das Urteil kann somit keinen Bestand haben. Das Schwurgericht wird erneut zu prüfen haben, ob ein bedingtes Einverständnis der Angeklagten mit den Handlungen CE, die zum Tode :‘ührten, festgestellt werden kann. Hinsichtlich des ungeklagten VE wird es sich empfehlen, nochmals de: Frage nachzugehen, ob seine Zurechnungsfähigkeit ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden l:ann. Der Angeklagte hat behauptet, nach seinem zweiten Unfall im Jahre 1964 drei Tage bewußtlos gewesen zu sein und noch heute unter Kopfschmerzen, Schwindelan:’ällen und einer Beeinträchtigung seiner Merkfähigke:.t zu leiden (UA S. 7). Das angefochtene Urteil, das a.lerdings entgegen dem Beweisamtrag vom 4. Juni 1971 ‘Krankenhausaufenthalt von einem Monat) von einer nur fünftägigen stationären Behandlung der Unfallfolgen ausgeht (UA S. 39), was möglicherweise auf einer den Antrag berichtigenden Einlassung des Angeklagten beruht. läßt nicht eindeutig erkennen, wie das Schwurgerich'; diese Behauptung beurteilt. Ist sie nicht auszuräumen, so wird sich das Schwurgericht eine eigene Sachliunde in der Frage der Zurechnungsfähigkeit kaum beimessen können. Eine mit tagelanger Bewußtlosigkeit verbundene Kopfverletzung kann zu einer Schädigung des Gehirns geführt haben, die bei der späteren Untersuchung («es Angeklagten im Rahmen der Hauptmusterung für den Ein’ritt in die Bundeswehr möglicherweise noch nicht erkaınt worden war. Daß der Angeklagte auch nach dem Eindruck, den das Schwurgericht in der Hauptverhandlung von ihn gewonnen hat, in geistiger Hinsicht nicht beeinträcht:.gt zu sein scheint, läßt noch keinen eindeutigen Schluß auf seine Zurechnungsfähigkeit zu. Denn deren Ausschluß. oder Verminderung kann auch bei voll erhaltener \Verstandeskraft durch
eine Schädigung des Hemmungsvermögens bedingt sein. Es kann in diesem Zusammenhang ferner nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte in der Zeit nach seinen Unfällen erstmals Auffälligkeiten gezeigt hat. Während seiner Bundeswehrzeit erhielt er mehrere Disziplinarstrafen und wandte sich dem Alkohol zu. Später führte seine Neigung zum Alkohol zu Meinungsverschiedenheiten mit seiner Mutter und zur Trennung von ihr, Auch
das Tatverhalten des Angeklagten, der bei dem Schreien des von ihm mit der Bierflasche geschlagenen Opfers so außer Selbstkontrolle geriet, daß er Wasser lassen mußte und in Panik davonlief (UA S. 17), legt im Hinblick
un " auf die behaupteten Kopfverletzungen eine sachverstän-
dige Untersuchung seines Geisteszustandes nahe, zumal es in auffälligem Gegensatz zu seiner Aktivität bei der Planung und Ausführung der Tat steht.
Bei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht Art. 89 des 1. StrRG zu beachten haben. Schließlich weist der Senat darauf hin, daß bei der Bildung der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten Wpnicht die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in
Darmstadt vom 13. April 1970, sondern nach deren Auflösung nur die in ihr enthalteren Einzelstrafen einbezogen werden konnten.
Schumacher Willns Kirchhof
Müller &chauenburg