Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 10.09.1953 – 1 StR 687/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2289 019

1_StR 687/53

Im Namen Ges Volkes In der Strafsache ne

gegen den Schlosser Paul S am : s OB, Xreis SEE, zevoren a 1909 in rt Kreis Sem:

wezen Beihilfe zum Meineid . hat der 1; Strafsenat des "Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom’ 16, März 1954, an der. teilgenommen haben:

Senatspräsident dr. Hörchner | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peets Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. 'Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. GEREEEED : in der Verhandlung, „mtsgerichtsrat [| im der Verkündung als Vertreter. der Bunüesanwaltschaft, g ustizangestellter . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt :

Auf die Revision des Angeklagten S@EBB wirä das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 10. September 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit‘ BE den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache ... insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

J® ‘ - 2 -

Gründe;

Die Revision des Angeklagten SB, den das Landgericht wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von sechs Konaten verurteilt hat, rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1.)Die Feststellungen ragen den Schuldspruch.

Der Angeklagte unterhielt mehrere Jahre lang ein Liebesverhältnis mit der. Mitangeklagten Frau WB, in dessen Verlauf es wiederholt zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr kam. In dem von ihm gegen seine Ehefrau geführten Ehescheidungsrechtsstreit bestritt er deren Vorbringen, er unterhalte "intime. Beziehungen" zu Frau WB. Das Landgericht ordnete auf Antrag des Rechtsanwalts der Ehefrau die Vernehmung der Frau vo als Zeugin. an. Sie blieb in zwei Beweisaufnahmeterminen aus. In der zweiten Verhandlung bestan den beide Parteien auf der Vernehmung \ der Zeugin > 2 die dann bewußt der Wahrheit zuwider

aussagte, sie habe mit dem Beschwerdeführer SED nicht . geschlechtlich verkehrt, es sei nie zu Zätlichkeiten mit “ ihm gekommen. Sie beschwor ihre unrichtige Aussage. Der Angeklagte war bei der Vernehmung und der Eidesleistung anwesend und ließ es zu, daß Frau FED alsch aussagte und diese Bekundung. beschwor. Er war sich, wie die Straf- u kammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise testgen. u stellt hat, bewußt, daß er verpflichtet war, den Meineid. der Zeugin zu verhindern. Er hatte sie durch sein Ver- u. halten - das Bestreiten ehewiäriger Beziehungen - in die. Bu Gefahrlage gebracht und durch sein Schweigen die Eidesverletzung gefördert. .

Daß die Strafkamner die. Tat des Angeklagten als Beihilfe zum Meineid gewürdigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 2, 129; 3, 18).

2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Inzwischen ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten, den das Revisionsgericht zu berücksichtigen hat (§ 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO, BGH Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = 1953, 733). Zur Entscheidung der Frage, ob dem Tnkoktagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewillisen ist, sind noch weitere Feststellungen erforderlich. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.

Auf die Mitverurteilte Frau ) ist die. Aufhebung nicht zu erstrecken, da diese nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen einer nach der Aburteilung durch, den Tatrichter in Kraft. getretenen Gesetzenänderung

ink

ma anne

Tg AK SET

erfolgt (BGH 1 8tR 19/50 vom 27. November 1951 = NIW 1952, 274 Nr 22 und 1 StR 632/53 vom 29, Januar 1954 - zum Abdruck bestimnt -),

Dr. Wörchner . Dri, Peetz oo. Mantel 'Bundesrichter Dr. Schälscha ist beurlaubt und deshalb an Dr. Seibert

der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner