§ 9 Ort der Tat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/9#abs-1 (1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/9#abs-2 (2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 283 Entscheidungen zu § 9 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.05.1995 – 2 BvL 19/91Strafbarkeit früherer Mitarbeiter und Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit und des militärischen Nachrichtendienstes der ehemaligen DDR wegen der gegen die Bundesrepublik oder deren NATO-Partner gerichteten SpionagetätigkeitZitiert von 38
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6.08Zitiert von 9
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7.08Zitiert von 27
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 7/08Vorlage zur Vorabentscheidung; Vereinsverbot; kurdischer Fernsehsender; Ausstrahlung per Satellit
- BVerwG, 24.02.2010 – 6 A 6/08 · Vorlage zur Vorabentscheidung
- BGH, 12.12.2000 – 1 StR 184/00Volksverhetzung im Internet: Voraussetzungen eines inländischen Erfolgsortes bei Speicherung volksverhetzender Äußerungen auf einem ausländischen Server Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.08.2026 – 1 StR 193/26Steuerstrafrecht: Keine vergleichende Strafzumessung mit dem ausländischen Strafrecht bei Inlandstatort Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 13.08.2026 – AK 34 + 35/26, AK 34/26, AK 35/26Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 16.06.2026 – 2 OAus 256-260/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.