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BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 5 StR 14/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung;

Gesetz: StGB §§ 185, 186

Rechtssatzs Wer einen Widerstandskämpfer "Landesverräter" nennt, ist wegen Beleidigung, nicht aber wegen übler Nachrede strafbar.

Aktenzeichen: 5 StR 14/58 Urteil des BGH vom 6.Mai 1958 IG Göttingen

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Dolmetscher Erwin S EEE zus 7 EEE, geboren am EEE 1914 in SB Kreis: vEREEEED,

wegen übler Nachrede u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 13.September 1957

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beleidigung des Bundestagspräsidenten D.Dr.Gerstenmaier verurteilt

wird, b) im Strafausspruch samt,den Feststellungen

hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird

verworfen.

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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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eränrder:

Die Stralkammer nat den Angeklagten wegen übler Nahrede in Tateinheit mit Beleidigung, begangen gegen den Bundestagspräsidenten D,Dr.Gerstenmaicer, nach den §§ 185, 186, 187a, 73 StGB unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von acht Monasen verurteilt. Außerdem hat sie dem Beleidigten die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteiis binnen vier Wochen nach Zugang einer Ausfertigung des rechtskräfsigen Urteils je einmal in vier räher bezeichneten Zeitungen bekanntzumachen.

Dem Urteil liegt folgender, von der Strafkammer festgestellter Sachverhalt zugrundes

Der Angeklagte, der Mitglied der "Deutschen Gemeinschaft" war, sprach in Januar 1957 in Versammlungen dieser Partei in Lenglern bsi Göttingen, Dsd Sachsa und Hedemünden. In der Versemmnlung in lenglern nanıte er den Bundestagspräsidenten D-Dr.Gerstenmaier sinen "gemeinen Landasverräter“, in den beiden anderen Versammlungen einen "Landesverräter", In Lenglern fügte er hinzu, was

D.Dr.Gerstenmaier im Kriegz gemacht habe, sei Landes-

verrat gewesen. Er habe nämlich in Schweden im Auftrage

oder im Rahmen der Ökumene Verhandlungen mit Vertretern

der Feindmächte geführt, wobei sein Ziel gewesen sei, den Krieg zu beendigen und den Nationalsozialismus zu beseitigen. In Bad Sachsa und Hedemünden äußerte er einmal, D.Dr.Gerstenmaier habe Laräesverrat getrieben, ein andermal, was dieser getrieben habe, sei Landesverrat. Zur Begründung verwies er auf das Buch des früheren Botschafters von Hassel "Das andere Deutschland" Seite 302. Dort heißt es nach den Feststellungen des Urteils; "Seh? interessamt in diesen Zusammenhang Unterhaltung von Roggenmüller (Gerstenmaier)

in Schweden mit Geistlichen und „.. über das heimliche Deutschland, zum Teil in Seszerwsart Ass ongliscken Gsschäfts-

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trägers. Von außen kommt immer dieselbe Frage: Gibt es das heimliche Deutschland und warum duldet es alles, was geschieht?"

Die Strafkammer hat die Äußerung "gemeiner Landesverräter" als Beleidigung (§ 1§ 5 StGB), die weiteren Äußerungen als fortgesetzte üble Nachrede (§§ 186, 187a StGB) beurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) richten sich gegen die Verurteilung wegen übler Nachrede. Sie greifen nicht durch. Das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen D.Dr.Gerstenmaier ist in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesen worden, ohne daß der Angeklagte oder sein Verteidiger widersprochen haben. Den Zeugen nochmals vernehmen zu lassen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage ohne Beweisamtrag nicht aufzudrängen. Die weiteren Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet.

Die Anwendung des § 1§ 5 StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen Mangel sachlichrechtlicher Art erkennen. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision greifen in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.

Die Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne der §§ 186, 187a StGB hat dagegen keinen Bestand.

Die Vorschrift des § 1§ 6 StGB setzt der äußeren Tatseite nach u.a. voraus, daß der Täter in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet, die im Zeitpunkt ihrer Behauptung objektiv geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

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Bei der Prüfung, ob eine Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1§ 6 StGB oder ein beleidigendes politisches Werturteil im Sinne des § 1§ 5 StGB gegeben ist, kann es wesentlich darauf ankommen, welche politische. oder weltanschauliche Grundhaltung einer Äußerung zugrunde liegt, Bei Anwendung dieses Maßstabes wird sich häufig ergeben, daß. eine bei flüchtiger Betrachtungsweise als Tatsachenbehauptung erscheinende Äußerung ganz oder überwiegend ein politisches Werturteil ist (vgl. BGHSt 6,159,162).

So liegt es hier.

D.Dr.Gerstenmaier gehörte zum Kreise der Widerstandskämpfer. Das ist allgemein bekannt. Hiervon geht auch das Urteil der Strafkammer aus. Wer einen Wid.rstandskämpfer -"Landesverräter" nennt, kann dies aber nicht als Tatsachenbehauptung im Sinne des § 1§ 6 StGB meinen (vgl. BGH '5 StR 182/52 vom 8.Mai 1952 = NJW 1952,11831°). Er äußert nur ein Werturteil. Ob er dabei den Widerstandskämpfer einen "Landesverräter" oder "gemeinen Landesverräter"!" nennt, und ob er sich Hierauf beschrärkt oder außerdem erklärt, was jener im Äriege gemacht oder getrieben habe, sei Landesverrat, ist in diesen Zusammenhang ohne Bedeutung.

Die gegenteilige Rechtsansicht der Strafkammer beruht entscheidend auf der Auffassung, daß mit dem Vorwurf des "Landesverrats" stets die tatsächliche Behauptung eines schimpflichen Verhaltens verbunden sei, weil dem Begriff des Landesverrats immer etwas Schimpfliches anhafte. Entsprechendes würde aber, wenn es zuträfe, auch von zahlreichen anderen Schimpfwörtern gelten müssen. Die Ansicht des Landgerichts entspricht zwar der Auffassung, von welcher der Angeklagte bei seinen Äußerungen ausgegangen ist und die er mit ihnen "zum Ausdruck gebracht hat. Hierauf kommt es aber bei der Anwendung des § 1§ 6 StGB nicht an. Ob }emand in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet, die geeignet ist, diesen verächtlich

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zu machen oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, bestimmt nicht die Auffassung des Täters, sondern das Recht. Nur auf die von der Rechtsordnung anerkannte Auffassung kommt es an. Diese Auffassung weiß aber sehr wohl zwischen einem Landesverrat und den in Rede stehenden Handlungen der Widerstandskämpfer zu unterscheiden. Sie sind durch die Umstände und die Beweggründe, aus denen sie begangen wurden, gerechtfertigt. Ein "Landesverrat", der einem Widerstandskämpfer vorgeworfen wird, ist daher keine ehrverletzende Tatsache im Sinne des § 1§ 6 StGB.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert nichts, daß im vorliegenden Fall der Angeklagte teils ausdrücklich, teils durch den Hinweis auf die oben erwähnte Buchstelle Handlungen bezeichnet hat, durch die D.Dr. Gerstenmaier "Landesverrat!"!' begangen haben soll. Die bezeichneten Handlungen können, für sich betrachtet, aus den bereits dargelegten Gründen nicht als ehrverletzende Tatsachen im Sinne des § 1§ 6 StGB angesehen werden. Daß der Angeklagte sie trotzdem "Landesverrat" nennt, beruht allein auf seinem politischen, durch nationalsozialistische Gedankengänge bestimmten Werturteil. Nur dieses beleidigende politische Werturteil hat er mit seinen Äußerungen zum Ausdruck gebracht.

Zugegeben werden muß allerdings, daß es damals auch Leute gegeben hat, die aus Gewinnsucht oder anderen eigennützigen Beweggründen "landesverräterische" Handlungen begangen haben. Daß D.Dr.Gerstenmaier aus Beweggründen dieser Art gehandelt hätte, hat jedoch der Angeklägte mit seinen Äußerungen weder ausdrücklich noch stillschweigend behauptet. Eine solche Behauptung hat auch die Strafkammer den Äußerungen nicht entnommen.

Die Strafkamner hat hiernach zu Unrecht angenommen, daß der Angeklagte durch die in Rede stehenden Äußerungen fortgesetzte üble Nachrede im Sinne der §§ 186, 187a StGB begangen habe. Der Angeklagte hat sich hierdurch nur der

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fortgesetzten Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig gemacht. Diese Beleidigung und die Beleidigung, die er nach der insoweit rechtlich zutreffenden Auffassung der Strafkammer durch die Äußerung "gemeiner Landesverräter" verübt hat, sind eine einheitliche Beleidigung.

Das Revisionsgericht kann den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Die Strafe für die - einheitliche -— Beleidigung zu bemessen, ist Sache des Tatrichters. Die von seinem früheren Urteil abweichende rechtliche Beurteilung der Tat durch das Revisionsgericht hindert ihn nicht, die gleiche Strafe wie damals zu verhängen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schnitt